Prüfbescheinigungen bestätigen die vertragsgemäße Erfüllung von Bestellungen, Aufträgen oder Anforderungen zwischen Hersteller und Kunde. Der Zweck von Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 besteht darin, sicherzustellen, dass die gelieferten Materialien, Produkte oder Bauteile den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen. Darüber hinaus tragen Prüfbescheinigungen dazu bei, mögliche Haftungsansprüche zu minimieren. Im Falle von Beanstandungen oder Qualitätsproblemen können diese Dokumente auch helfen, die Ursache für die Probleme zu identifizieren und zu beheben. Sie dienen als Nachweis für die Qualität und Konformität der gelieferten Materialien und sind oft notwendig, um gesetzliche Vorgaben oder Kundenanforderungen zu erfüllen. Prüfbescheinigungen stellen demnach einen wichtigen Bestandteil des Qualitätsmanagements in der metallverarbeitenden Industrie sowie der Qualitätssicherung dar und helfen dabei, die Einhaltung von Spezifikationen und Qualitätsstandards sicherzustellen.
Es ist wichtig zu beachten, dass Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 keine Garantie für die Qualität des Materials sind. Sie bestätigen lediglich die Übereinstimmung des Material mit den spezifizierten Anforderungen sowie, dass das Material bestimmten Prüfungen und Tests unterzogen wurde. Eine gründliche Prüfung des Materials durch den Käufer oder Anwender ist daher immer ratsam, um sicherzustellen, dass es für die beabsichtigte Anwendung geeignet ist.
Welche Normen zu Prüfbescheinigungen gibt es?
Damit Ihnen die Bandbreite der Normen, die in Verbindung mit Prüfbescheinigungen stehen, ersichtlich wird, leiten wir diesen Abschnitt mit einem Beispiel ein: Der Vertriebsmitarbeiter eines Herstellers von Drehteilen aus Metall entdeckt in der Bestellung eines Kunden für Verbindungselemente eine eigenartige Forderung. Der Kunde aus Fernost verlangt ein „Werksprüfzeugnis 2.2 A mit spezifischer Prüfung nach ISO 10474“. Da eine solche Forderung bisher noch nicht auf dem Tisch lag, beginnt das Rätselraten, was der Kunde damit wohl gemeint hat. Bei seiner sofortigen Recherche im Internet stößt der Mitarbeiter zwar auf die ISO 10474. Er findet zudem noch die DIN EN 10204, DIN EN ISO 16228 sowie eine DIN EN 10168, die er nicht zuordnen kann. Da ihm dies wenig Erkenntnisse gebracht hat, ist er nun noch ratloser als vorher. Eine Recherche beim Beuth Verlag führt außerdem zu der DIN 50049:1951-12, die bereits 1951 die „Bescheinigungen über Werkstoffe“ geregelt hat.
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Die Spezifikationen der unterschiedlichen Normen
Die vielen unterschiedlichen Normen haben natürlich auch jeweils andere Anforderungen an Prüfbescheinigungen. Im Folgenden stellen wir Ihnen diese für einige Normen kurz vor.
DIN EN 10204:2005-01 Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen
Wie dem Titel zu entnehmen ist, spezifiziert die Norm die Arten von Prüfbescheinigungen, die dem Besteller von
metallischen Erzeugnissen (z.B. Bleche, Stangen, Schmiedestücke, Gussstücke, …) zur Verfügung stehen. Das Dokument darf man jedoch auch für nichtmetallische Erzeugnisse anwenden. Es ist immer mit den Spezifikationen der Erzeugnisse bzw. den technischen Lieferbedingungen anzuwenden.
DIN EN 10168:2004-09 Stahlerzeugnisse – Prüfbescheinigungen – Liste und Beschreibung der Angaben:
Diese Norm bezieht sich direkt auf die DIN EN 10204. Sie konkretisiert dabei die Angaben, die in den von der DIN EN
10204 definierten Prüfbescheinigungen enthalten sein sollten. Die Norm ordnet den Bezeichnungen für die Inhalte Kennnummern zu, um Missverständnisse im europäischen Handel durch Verständigungsschwierigkeiten zu vermeiden.
ISO 10474:2013-07 Steel and steel products – Inspection douments:
Diese internationale Norm ist, etwas vereinfacht dargestellt, die englische Übersetzung der DIN EN 10204.
DIN EN ISO 16228:2018-05 Mechanische Verbindungselemente – Arten von Prüfbescheinigungen:
Diese noch recht neue Norm ersetzt die bisherige DIN 11204. Wie diese legt sie die Anforderungen für den Inhalt jeder Prüfbescheinigung für mechanische Verbindungselemente (wie z.B. Bolzen, Schrauben, Gewindebolzen, Muttern, …) fest, in Verbindung mit der Bestellung, den zugehörigen Normen und den festgelegten Anforderungen. Bei der Abgrenzung der Arten der Prüfbescheinigungen und deren Nummerierung orientiert die Norm sich an der an der DIN EN 10204.
Welche Prüfbescheinigungen gibt es gemäß der DIN EN 10204?
Es gibt vier verschiedene Arten von Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204: Typ 2.1, Typ 2.2, Typ 3.1 und Typ 3.2. Wie die Tabelle unten zeigt, sind die Strukturen dieser Dokumente sehr ähnlich. So lassen sich die Prüfbescheinigungen, die es in jeder Norm gibt, gut gegenüberstellen. Deshalb werden die unterschiedlichen Arten explizit am Beispiel der DIN EN 10204 erläutert. Je nachdem, ob die Prüfbescheinigung mit der Vorsilbe „Werks …“ oder „Abnahme …“ beginnt, ergeben sich völlig unterschiedliche Aussagen:
Werksbescheinigung 2.1
Eine Werksbescheinigung „2.1“ ist ein Identitätsnachweis. Darin bestätigt der Hersteller, dass die Erzeugnisse den Anforderungen der Bestellung entsprechen, und zwar ohne Angabe von Prüfergebnissen.
Werkszeugnis 2.2
In einem Werkszeugnis „2.2“ bestätigt der Hersteller die Ergebnisse sogenannter „nichtspezifischer Prüfungen“. Die Prüfergebnisse werden dabei an ähnlichen Erzeugnissen oder (siehe Abschnitt 2.1 der Norm) an Erzeugnissen, „die nach der gleichen Erzeugnis-Spezifikation und nach dem gleichen Verfahren hergestellt worden sind“, gewonnen. Ein solches Werkszeugnis enthält daher in der Regel lediglich statistische Aufzeichnungen des Herstellers und repräsentiert nicht die Werte des konkret gelieferten Erzeugnisses, um das es geht.
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Abnahmeprüfzeugnis 3.1
In einem Abnahmeprüfzeugnis „3.1“ bescheinigt der unabhängige Abnahmebeauftragte des Herstellers durch eine „spezifische Prüfung“ an den zu liefernden Erzeugnissen oder an Teilen davon (z.B. des Coils, aus dem Bleche geschnitten wurden), dass die in der Bestellung festgelegten Anforderungen (Merkmale, Festigkeiten etc.) erfüllt wurden. Quantifizierte Prüfergebnisse müssen im Zeugnis angegeben werden. Die Rückverfolgbarkeit etc. muss immer gewährleistet sein. Achtung: Aus dieser Bescheinigung kann keine Konformität für das gesamte Erzeugnis abgeleitet werden, sondern nur für die geprüften Merkmale!
Abnahmeprüfzeugnis 3.2
Das Abnahmeprüfzeugnis „3.2“ entspricht inhaltlich in weiten Teilen dem Abnahmeprüfzeugnis „3.1“. Abweichend davon kann die Bescheinigung jedoch nur entweder durch den Hersteller zusammen mit einem vom Besteller beauftragten oder mit einem in den amtlichen Vorschriften genannten Abnahmebeauftragten erfolgen. In diesem Abnahmeprüfzeugnis müssen also stets zwei Personen die Ergebnisse der Prüfungen bestätigen.
Die Benennung von Abnahmebeauftragten
Nach den Angaben in dieser Tabelle ist in allen vier Fällen der Hersteller, als juristische Person, auch der Herausgeber bzw. Aussteller der Prüfbescheinigungen. Der Hersteller wird immer von natürlichen Personen vertreten, die zu solchen Rechtsgeschäften bevollmächtigt werden müssen (Ausnahme ist natürlich eine Personengesellschaft). Eine Bescheinigung nach DIN EN 10204 darf nur die Person unterschreiben, die über eine entsprechende Berechtigung verfügt. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens sind dies zum Beispiel
- Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen.
- Handlungsbevollmächtigte, die in Vertretung oder im Auftrag unterzeichnen.
Für die Erklärung bzw. Bestätigung der Konformität in Hinsicht 2.1 und 2.2 muss diese Person keinen technischen Sachverstand besitzen. Geht es jedoch um die Bestätigung von Prüfergebnissen im Sinne von 3.1 und 3.2 muss eine kompetente (Erzeugnisse und Prüfverfahren) und unabhängige Person als Abnahmebauftragter bestellt werden:
Abnahmebeauftragter des Herstellers
Diese Person darf in keiner Weise an der Erzeugung des zu bestätigenden Produkts unmittelbar verantwortlich beteiligt gewesen sein („unabhängig von der Fertigungsabteilung“). Falls es nicht möglich ist, eine Person außerhalb der Fertigung zu beauftragen, sollte die oberste Leitung in einer formellen Beauftragung festgelegen, dass die/der Abnahmebeauftragte in der Erledigung der Aufgaben und den Entscheidungen frei und unabhängig von anderen Einflüssen handeln kann und darf.
Abnahmebeauftragter des Bestellers
Diese Person kann Mitarbeiter des bestellenden Unternehmens selbst sein oder aber auch einer dritten Organisation angehören und z.B. per Dienstleistungsvertrag für den Besteller tätig werden.
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