Ein Gefahrstoffbeauftragter hat die Aufgaben, den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen in einem Unternehmen zu gewährleisten und rechtliche Vorschriften umzusetzen. Die Stelle des Gefahrstoffbeauftragten ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und basiert auf der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS). Gefahrstoffe sind dabei Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften eine Gefahr für die Gesundheit darstellen können. Diese Stoffe können beispielsweise giftig, ätzend, explosiv, entflammbar oder radioaktiv sein. Sie können sowohl in flüssiger, fester oder gasförmiger Form auftreten.
Eine Sicherheitsunterweisung ist eine Schulung oder Anweisung, die dazu dient, Personen über Sicherheitsaspekte in bestimmten Arbeitsumgebungen oder Situationen zu informieren. Ziel ist es, Unfälle, Verletzungen und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern. Sicherheitsunterweisungen sind in vielen Arbeitsbereichen und Branchen gesetzlich vorgeschrieben, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.
Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe erstellen möchten. Die Gefährdungsbeurteilung bei möglichen Expositionen (Einwirkungen) von Gefahrstoffen auf Beschäftigte unterscheidet sich vom üblichen Vorgehen bei anderen Gefährdungen, da zum einen in §6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung enthalten sind (etwa die unabhängige Beurteilung von inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen, die in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen sind), zum anderen eine Reihe von Technischen Regeln für diese Gefährdungsbeurteilung existieren.
Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen sind wichtig, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Angesichts der potenziellen Risiken, die mit der Handhabung von Gefahrstoffen verbunden sind, ist es unerlässlich, dass Unternehmen und Organisationen eine sorgfältig durchdachte Reihenfolge von Schutzmaßnahmen etablieren und konsequent einhalten. Diese Schutzmaßnahmen dienen dazu, sowohl akute als auch langfristige Gefahren zu minimieren und Unfälle zu verhindern, die nicht nur die Mitarbeiter gefährden, sondern auch die Umwelt beeinträchtigen können.
Wie sieht es mit der Unternehmensverantwortung für Lieferkette und Arbeitsschutz aus? Auf den ersten Blick scheint die Antwort klar: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichern und verbessern. Nur wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind, wird eine Zusammenarbeit der Arbeitgeber gefordert (§ 8 ArbSchG).Es gibt also auch eine (eingeschränkte) Verantwortlichkeit für Fremdfirmenmitarbeiter. Aber wie sieht es mit der Lieferkette aus? Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und der EU-Lieferketten-Richtlinie wird die Verantwortung eines Unternehmens auch auf diese ausgedehnt.
Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag der VOREST AG, woraus sich die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt, welche Ausgaben damit einhergehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Diese dann auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Zu diesem Zweck hat er für eine geeignete Organisation zu sorgen. Die allgemeine Verpflichtung zur „geeigneten Organisation“ wird im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) konkretisiert. Unter anderem gehören die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit dazu.
Mit der EU-Maschinenverordnung VO (EU) 2023/1230 über Maschinen (EU-MaschV) wird die EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EU-MaschRL) zum 20.1.2027 abgelöst. Im Unterschied zur EU-Maschinenrichtlinie, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste, gilt die EU-MaschV als EU-Verordnung in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar. Da sie nicht nur für das Bereitstellen von Maschinen auf dem Markt, sondern auch für die Inbetriebnahme von Maschinen gilt, ist sie auch für Unternehmen relevant, die Anlagen und Maschinen selbst bauen. Zwar scheint bis 2027 noch viel Zeit, aber da die Umsetzung oft „nebenbei“ erfolgen muss, sollten betroffene Unternehmen sich rechtzeitig mit der neuen EU-Maschinenverordnung beschäftigen.
Immer wieder kommt es zu – auch tödlichen – Unfällen, weil Schutzeinrichtungen an Maschinen manipuliert worden sind. Schutzeinrichtungen gehören zum Sicherheitskonzept einer Maschine. Lassen sich Gefahrenstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen verhindern, muss die Sicherung durch Schutzeinrichtungen erfolgen. Für die Schutzeinrichtungen ist der Hersteller der Maschine verantwortlich, für ihre Prüfung und den sicheren Betrieb der Maschine – wozu das Verhindern der Manipulation von Schutzeinrichtungen gehört – der Betreiber.
§ 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) fordert von Arbeitgebern, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Die Arbeitsunfähigkeit muss dabei nicht ununterbrochen sein; es ist auch keine einheitliche oder arbeitsbedingte Krankheitsursache erforderlich. Ziel ist es, ggf. unter Einbeziehung anderer Funktionen oder Personen wie Betriebsrat und Betriebsarzt, die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und im Rahmen der Möglichkeiten des Arbeitgebers abzustellen.
Eine in der betrieblichen Praxis des Arbeitsschutzes immer wieder auftauchende Frage ist, in welchen Fällen Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen durch eine/n Ärztin/Arzt zulässig sind. Die Frage ergibt sich aus der rechtlichen Verpflichtung von Unternehmern, bestimmte Tätigkeiten nur von für diese Tätigkeit geeigneten Beschäftigten ausüben zu lassen. Zur Beurteilung der Eignung kann eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gehören, die aber in Konflikt mit dem Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung – selber entscheiden zu dürfen, welche personenbezogenen Daten sie wem weitergeben – stehen kann.
Zu den Grundsätzen des Arbeitsschutzes gehört nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Gefährdungen für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit zu vermeiden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering zu halten. In § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) ist ebenfalls ausdrücklich erwähnt, dass sich Gefährdungen auch durch psychische Belastung am Arbeitsplatz ergeben können, daher sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung in jedem Fall zu berücksichtigen.
Die Gefährdungsbeurteilung von Brandgefährdungen dient der Erkennung und Reduzierung von Brandrisiken zum Schutz von Menschen und Sachwerten. Sie ist ein Bestandteil des Arbeitsschutzes und der Sicherheitsvorkehrungen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen und dient dazu, potenzielle Brandrisiken systematisch zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung dieser Risiken zu ergreifen. Denn Brände stellen nicht nur eine erhebliche Gefahr für Menschenleben und Sachwerte dar, sondern können auch den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. Daher ist es von zentraler Bedeutung, eine fundierte und präzise Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um das Risiko von Bränden zu minimieren und den Schutz von Beschäftigten, Besuchern und Sachwerten sicherzustellen.
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