Das BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt anlagenbezogene Anforderungen und Genehmigungen für den betrieblichen Umweltschutz vor. Das Bundesimmissionsschutzgesetz steht im Mittelpunkt des Rechts zur Luftreinhaltung in Deutschland. Viele praktisch wichtige Vorgaben finden sich jedoch auch in den mehr als 30 Verordnungen zu diesem Gesetz (BImSchV). Eine zentrale Rolle für den betrieblichen Umweltschutz spielen die anlagenbezogenen Anforderungen im BImSchG. Viele Betriebe mit „Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen“ benötigen gemäß dieser Anforderungen eine erforderliche Genehmigung.

Was regelt das BImSchG?

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (vollständiger Titel „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“) dient nicht nur der Luftreinhaltung. Darüber hinaus regelt es auch den Schutz von Wasser, Boden, Menschen, Tieren und Pflanzen sowie Kultur- und sonstigen Sachgütern, auf die Schadstoffe in der Luft schließlich einwirken, vor Umweltverschmutzung. Die namensgebenden Immissionen sind auf Luft, Wasser, Boden, Menschen, Tiere und Pflanzen sowie Kultur- und sonstigen Sachgütern (die sog. „Schutzgüter“ im Bundesimmissionsschutzgesetz) einwirkende Luftverunreinigungen. Diese Immissionen gehen in der Regel von verschiedenen Verursachern aus. Die von einer einzelnen Anlage ausgehenden Belastungen heißen Emissionen. Um Immissionen zu reduzieren, findet auch oft eine Begrenzung der Emissionen statt. Die einzelnen Arten von Immissionen, die das BImSchG regelt, sind:

  • Luftverunreinigungen
  • Geräusche/Lärm
  • Erschütterungen, Licht und Wärme
  • nichtionisierende Strahlung (Laserstrahlen, UV-Strahlung, Ultraschall etc.)
  • ähnliche Erscheinungen (z.B. Krankheitserreger, vgl. 42. BImSchV)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt nicht für Flugplätze (mit Ausnahme der Regelungen über Betriebsbereiche, d.h. zu Störfällen) und Anlagen, die dem Atomgesetz unterliegen, soweit es sich um Gefahren der Atomenergie und ionisierender Strahlung handelt.



Der anlagenbezogene Immissionsschutz

Für den betrieblichen Umweltschutz besonders bedeutsam ist der anlagenbezogene Immissionsschutz. Der Begriff „Anlage“ ist im BImSchG weit gefasst und umfasst:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Geräte, die keine Fahrzeuge sind
  • Grundstücke (mit Ausnahme öffentlicher Verkehrswege), auf denen Stoffe gelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können

Bei den Anlagen wird zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden.

Was sind genehmigungsbedürftige Anlagen?

Welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind, wurde von der Bundesregierung auf Grundlage der Ermächtigung in § 4 BImSchG in der 4. BImSchV („Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“) festgelegt. Die Genehmigungspflicht betrifft fast alle industriellen und gewerblichen Großanlagen. Genehmigungsbedürftig sind Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen solcher Anlagen, einschließlich ihrer Nebenanlagen (z.B. Läger, Förderbänder, Energieversorgung, Abwasserbehandlung). Das Genehmigungsverfahren ist in § 10 BImSchG beschrieben. Bestimmte, in Anhang 1 Spalte c 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung mit V gekennzeichnete Anlagen können aber auch in einem vereinfachten Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) nach § 19 Bundesimmissionsschutzgesetz eine Genehmigung bekommen. In Spalte d des Anhangs 1 kennzeichnet der Buchstabe E die Anlagen, die unter die EU-Industrieemissionsrichtlinie fallen. Eine Konkretisierung der beiden Verfahren erfolgt in der 9. BImSchV („Verordnung über das Genehmigungsverfahren“).

Der Anlagenbezogene Immissionsschutz laut BimSchG

Wann müssen Genehmigungen erteilt werden?

Genehmigungen müssen erteilt werden, wenn die Pflichten aus § 5 BImSchG und der aufgrund § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt werden. Die Pflichten aus § 5 umfassen:

  • Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen für Allgemeinheit und Nachbarschaft
  • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen usw., insbesondere durch Einhaltung des Stands der Technik
  • Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und anderen für Abfälle relevanten Vorschriften
  • sparsame und effiziente Energieverwendung

In der Praxis werden diese Betreiberpflichten durch die auf Grundlage des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen sowie die TA Luft und TA Lärm als konkretisierende Verwaltungsvorschrift überlagert. Das gilt auch für den integrierten Umweltschutzansatz der EU-Industrieemissionsrichtlinie, der mit § 1 (2) für genehmigungsbedürftige Anlagen als weiteres Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzs gilt. Alle weiteren erforderlichen Genehmigungen – z.B. Baugenehmigung – sind in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten, siehe § 13 BImSchG. Weiter gehört nach § 5 (4) die Rückführungspflicht nach Betriebsstillegung zu den Betreiberpflichten. Bei der Prüfung des Genehmigungsantrages muss jedoch nur „kein vernünftiger Zweifel“ (Kloepfer 2016) bestehen, dass diese Pflicht eingehalten wird.

Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?

Zu unterscheiden sind Neu- und Änderungsgenehmigungen. Ansatzpunkt für eine Änderungsgenehmigung ist immer eine bestehende Genehmigung – einschl. eventueller nachträglicher Anordnungen. Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Schutzgüter haben, bedürfen keiner Anzeige oder Zulassung. Müssen Änderungen nicht genehmigt werden, hat dies keine Konzentrationswirkung. Baugenehmigungen etc. müssen dann separat eingeholt werden. Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, sofort eine Änderungsgenehmigung zu beantragen. Das wird man auch dann tun, wenn klar ist, dass die Änderung wesentlich ist, also z.B. zu einer Erhöhung der Schadstoffemissionen, Abwasser- oder Abfallmengen führt.

Ablauf und Fristen

Änderungen mit Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anzeigepflichtig. Die Anzeige dient der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde, ob die Änderung wesentlich und damit genehmigungsbedürftig ist. Die Änderung kann starten, wenn die Behörde mitteilt, dass sie keiner Zulassung bedarf („Freistellung“) oder wenn sie sich innerhalb eines Monats nicht meldet („Genehmigungsfiktion“). (Für störfallrelevante Änderungen gelten andere Regelungen, s. §§ 15 (2a) und 16a Bundes-Immissionsschutzgesetz).

Wird eine Neu- oder Änderungsgenehmigung benötigt, sollte das Vorgehen mit der Genehmigungsbehörde abgesprochen werden, damit nicht z.B. – wie in der Praxis oft der Fall – unvollständige Antragsunterlagen das Verfahren verzögern. (Eine Aufstellung der wesentlichen Antragsunterlagen findet sich auch in §§ 3 – 4e 9. BImSchV.) Bei der Besprechung kann unter anderem geklärt werden, ob das Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt, also UVP-pflichtig ist. Liegen die Unterlagen vollständig bei der Genehmigungsbehörde vor muss, diese dies dem Antragsteller mitteilen. Dann beginnt die eigentliche Genehmigungsphase. Gesetzlich gelten hierfür folgende Fristen:

  • Neugenehmigung nach § 10 BImSchG: 7 Monate
  • Wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG i.V. mit § 10 BImSchG: 6 Monate
  • Wesentliche Änderung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16 (2) BImSchG i.V. mit § 10 BImSchG: 3 Monate
  • Neugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG oder Änderungsgenehmigung nach § 16 (2) Satz 3: 3 Monate

Falls erforderlich, z.B. bei schwieriger Prüfung, können sich die Fristen noch um drei Monate verlängern. Allerdings sind, wenn der Zulassung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, vorab Teilgenehmigungen (§ 8 BImSchG) möglich, um bei Großanlagen bereits mit Projektschritten beginnen zu können. Ebenso möglich ist die Zulassung eines vorzeitigen Beginns bzw. vorzeitigen Betriebs bei Änderungsgenehmigungen (§ 8a BImSchG). Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der Antragsteller dann aber zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet.

Die Genehmigung nach BImSchG

Die Genehmigung nach BImSchG, die Emissionsgrenzwerte, Bedingungen und Auflagen enthalten kann, konkretisiert die Pflichten zum Umweltschutz nach dem Stand der Technik für den Anlagenbetreiber. Damit entfaltet die Berechtigung eine besondere Bedeutung auch für das Strafrecht, welches Umweltstraftatbestände an eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten koppelt (sog. „Verwaltungsakzessorietät“). Wer also geforderte Genehmigungen hat und darin enthaltene Grenzwerte, Bedingungen und Auflagen einhält, kann keine Umweltstraftaten begehen. Besitzer nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen dagegen selbst ermitteln, was der Stand der Technik für sie ist.


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Welche Paragrafen aus dem BImSchG sind wichtig für die Erteilung der Genehmigung?

Eine (Neu- oder Änderungs-)Genehmigung muss immer erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten aus § 5 BImSchG und die Pflichten aus Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des § 7 BImSchG erlassen wurden, erfüllt werden. Zudem sollten keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes dem entgegenstehen.

    • Bei der Prüfung der Sicherstellung der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG spielen insbesondere TA Luft und TA Lärm als Verwaltungsvorschriften eine zentrale Rolle. Die TA Luft enthält Immissions- und Emissionsgrenzwerte, die von der Genehmigungsbehörde zur Sicherstellung der Schutz- und Vorsorgepflichten nach § 5 BImSchG beachtet werden müssen. Die TA Lärm enthält Lärmgrenzwerte, wobei hier die Gesamtbelastung eine Rolle spielt (siehe Nr. 3.2.1 TA Lärm). Damit der Genehmigungsantrag genehmigungsfähig ist, sollte sich daher auch der Antragsteller an diesen Werten orientieren. Ist für eine Anlage, die unter die EU-Industrieemissionsrichtlinie fällt, keine Anforderung in der TA Luft/TA Lärm enthalten, muss die Behörde die Emissionsbandbreiten in den BVT-Schlussfolgerungen (BVT Steht dabei für besten verfügbaren Techniken) beachten. Eine Übersicht über bestehende BVT-Schlussfolgerungen und diese zum Download finden sich auf der Webseite des Umweltbundesamtes.
    • Auf § 7 BImSchG beruhen u.a. die Anforderungen an Betreiber mittelgroßer (44. BImSchV) und großer (13. BImSchV) Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie an Besitzer von Anlagen, in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden (17. BImSchV). Wer beispielsweise eine mittelgroße Feuerungsanlage (z.B. einen Gaskessel) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 50 MW betreibt, muss die in § 13 44. Bundesimmissionsschutz-Verordnung enthaltenen Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen bereits in seinem Genehmigungsantrag berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, ist die Einhaltung der Pflicht nicht sichergestellt und die Anlage nicht genehmigungsfähig. Einzelfeuerungen, deren Abgase gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden, werden dabei als eine Feuerungsanlage betrachtet.

Die Nebenbestimmungen nach BImSchG

Die Genehmigung erfolgt nach § 10 (7) BImSchG schriftlich. Sie kann – wenn erforderlich – nach § 12 Bundesimmissionsschutzgesetz Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) enthalten, damit die Genehmigungsvoraussetzungen sichergestellt sind. Eine häufige Auflage betrifft z.B. die Messung von Emissionen – die Grenzwerte selbst sind Genehmigungsinhalt, s.u.. Der Bescheid muss nach § 21 9. BImSchV neben der genauen Bezeichnung des Gegenstands der Zulassung und des Standorts der Anlage u.a. erforderliche Emissionsbegrenzungen und die Nebenbestimmungen enthalten. Mit der Zulassung werden Errichtung und Betrieb gestattet. Sie schließt viele andere Genehmigungen, wie Baugenehmigungen oder auch Emissionsgenehmigungen nach Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) mit ein. Eine juristische Bedeutung besteht zudem darin, dass mit der Berechtigung die (allgemeinen) Betreiberpflichten aus § 5 BImSchG für den Genehmigungsinhaber konkretisiert werden.

„Veränderungen der Luft […], die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen“, die unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten verursacht werden, sind nach § 325 Strafgesetzbuch strafbar und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu bestrafen. Deshalb ist die Beachtung der Genehmigungsinhalte und Nebenbestimmungen der beste Schutz der betrieblichen Verantwortlichen vor einer Bestrafung. Bei Nichtbefolgung von Pflichten und Auflagen kann die Behörde zudem nach § 20 Bundesimmissionsschutzgesetz den Betrieb des Werks bis zur Erfüllung der Auflage oder Pflicht ganz oder teilweise untersagen. Findet keine Erfüllung der Auflagen innerhalb einer gesetzten Frist statt, kann sogar ein Widerruf der Genehmigung erfolgen (§ 21 BImSchG). Ein Widerruf ist auch bei nachträglich eingetretenen Tatsachen möglich, oder um „schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.“ Hat der Betreiber den Widerruf nicht zu verantworten, muss eine Entschädigung folgen.

Was passiert ohne Genehmigung?

Wird eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Zulassung errichtet, betrieben oder wesentlich verändert, soll die Behörde nach § 20 (2) deren Stilllegung oder Beseitigung anordnen. Sie muss dieses machen, wenn anders kein Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft sichergestellt ist. Sie kann den Betrieb auch dann untersagen, wenn das leitende Personal des Betreibers unzuverlässig ist.

Nachträgliche Anordnungen

Änderungen von Genehmigungen können mit nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG erfolgen. Damit können Genehmigungen z.B. an einen sich verändernden Stand der Technik angepasst werden. Die Behörde soll zudem nachträgliche Anordnungen treffen, wenn sich nach Erteilung der Zulassung herausstellt, dass Allgemeinheit oder Nachbarschaft nicht ausreichend geschützt sind. Nachträgliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Abfällen können auch noch bis ein Jahr nach Einstellung des Betriebes getroffen werden. Oftmals nutzen die Behörden die Drohung mit der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung auch, um Betriebe zu Verhandlungslösungen zu motivieren. § 17 (3a) BImSchG ermöglicht zur Vermeidung einer nachträglichen Anordnung – in Form einer Soll-Vorschrift – auch die Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen an anderen Anlagen – auch denen anderer Betriebe – wenn diese zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionen [„Überkompensation“] führen.

Durch den Verweis auf § 12 (1a) wird zudem in § 17 (2a) BImSchG eine Pflicht zum Erlass einer nachträglichen Anordnung für Anlagen, die unter die EU-Industrieemissionsrichtlinie fallen, für den Fall begründet, dass die Einhaltung von Emissionsbandbreiten durch neue / geänderte BVT-Schlussfolgerungen dies erfordert. Behörden müssen also Genehmigungen an neue Grenzwerte aus BVT-Schlussfolgerungen anpassen.


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Was gilt bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen?

Anforderungen gibt es auch für Anlagen, die keiner Zulassung bedürfen. Nach § 22 BImSchG müssen bei diesen

      • nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umweltveränderungen verhindert werden.
      • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umweltveränderungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
      • entstehende Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden können.

Konkrete Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen können nach § 23 BImSchG in Verordnungen festgelegt werden. Zu diesen gehören z.B. die 1. BImSchV (Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung), die 44. BImSchV (die damit auch für nicht-genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen gilt) und die 31. BImSchV (Lösemittelverordnung). Gibt es eine solche nicht, legt – anders als bei genehmigungsbedürftigen Anlagen – keine Genehmigungsbehörde den zu beachtenden Stand der Technik fest. Dies bleibt dem Betreiber selbst überlassen.

Da die Behörden bei der Überwachung der Einhaltung der Betreiberpflichten bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die in Nr. 4 TA Luft festgelegten „Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ heranziehen sollen (siehe Nr. 1 TA Luft „Anwendungsbereich“), gilt hier in der Praxis wie bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen: auch wenn die TA Luft sich primär an die (in diesem Fall: Überwachungs-)Behörde wendet, sollten die Anforderungen zumindest der Nr. 4 TA Luft auch im Betrieb bekannt sein und Beachtung finden. Nur dann kann man eventuellen Behördenprüfungen entspannt entgegensehen.

Da hier auch keine Behörde mit nachträglichen Anordnungen für Nachrüstungen von Altanlagen sorgt, muss das Unternehmen selbst prüfen, ob nachträgliche Maßnahmen zur Verringerung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Weiterentwicklung des Standes der Technik verhältnismäßig sind. Die Behörden haben aber das Recht, auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Anordnungen zur Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG zu treffen. Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht nach, kann der Betrieb ganz oder teilweise untersagt werden (§§ 24, 25 Bundes-Immissionsschutzgesetz).

Auch bei an sich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kann eine Zulassung erforderlich sein, wenn diese Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches nach 12. BImSchV [Störfallverordnung] sind.

Überwachung

Die Überwachung von Anlagen ist zum einen (§ 52 BImSchG) Aufgabe der Behörden. Anlagenbetreiber haben jedoch Mitwirkungspflichten, d.h. sie müssen z.B. den Zutritt gestatten. Zum anderen gibt es die Eigenüberwachung durch den Besitzer, der ggf. eine/n Immissionsschutzbeauftragte/n bestellen muss. Dazu verpflichtet sind z.B. Betreiber von in Anhang I 5. Bundesimmissionsschutz-Verordnung aufgeführten genehmigungsbedürftigen Anlagen. Des Weiteren kann die Behörde nach §§ 26 und 28 BImSchG Messungen von Emissionen und Immissionen durch eine von den Landesbehörden bekannt gegebene Messstelle anordnen, die der Betreiber vornehmen lassen muss. Nach § 29 kann sie auch eine kontinuierliche Messung durch Aufzeichnungsgeräte vorschreiben. Besitzer genehmigungsbedürftiger Anlagen (Ausnahmen siehe § 1 11. BImSchV [Emissionserklärungsverordnung]) müssen zudem nach § 27 BImSchG alle vier Jahre eine Emissionserklärung mit den Inhalten nach Anhang 11. Bundesimmissionsschutz-Verordnung abgeben. Nach § 29a kann sie zudem sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige anordnen.

Weitere Regelungen im BImSchG

Weitere, in diesem Beitrag nicht detailliert dargestellte Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehen im produktbezogenen Immissionsschutz. Dazu gehört die Verordnungsermächtigung, auf der z.B. die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) und teilweise die 28. BImSchV (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren) beruhen. Aber auch im verkehrs- und gebietsbezogenen Immissionsschutz gibt es Regelungen. § 40 BImSchG ermöglicht z.B. Verkehrsbeschränkungen zur Luftreinhaltung. § 49 BImSchG ermöglicht es, besonders schutzbedürftige Gebiete landesrechtlich als „Schongebiete“ auszuweisen, in denen mit dem Schutzbedürfnis des Gebietes nicht vereinbare Anlagen z.B. erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen oder nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen.

Was ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung und wann muss sie durchgeführt werden?

Ob für eine genehmigungspflichtige Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Anlagen, die in Anhang 1 Spalte 1 UVPG aufgeführt sind, ist (ggf. bei Überschreitung eines Schwellenwertes) immer eine UVP erforderlich, bei in Anhang 1 Spalte 2 UVPG aufgeführten Anlagen entscheidet eine Vorprüfung durch die Behörde (anhand der in Anhang 3 zum UVPG genannten Kriterien) über die Pflicht zu UVP. Bei Änderungen von in Anhang 1 UVPG genannten Anlagen ist eine UVP notwendig, wenn durch die Änderung eine Überschreitung der Schwellenwerte stattfindet oder die Änderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann. Ist eine UVP erforderlich, sollte unbedingt eine Vorbesprechung mit der Genehmigungsbehörde, die für den Untersuchungsrahmen der UVP zuständig ist, erfolgen. Dieser kann ggf. mit einer bei komplexeren Verfahren empfohlenen weiteren Besprechung für das Genehmigungsverfahren, der „Vorantragskonferenz“, verbunden werden.

Mit der UVP werden die möglichen Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens sowie möglicher Alternativen ermittelt und bewertet. Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde die notwenigen Unterlagen – den „UVP-Bericht“ – vorlegen, aus denen die Umweltauswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Die Prüfung auf Vollständigkeit erfolgt durch die Genehmigungsbehörde und wird dann der Öffentlichkeit und den Trägern der öffentlichen Belange (Fachbehörden) vorgelegt. Die Genehmigungsbehörde fasst die Ergebnisse des UVP-Berichts, die Stellungnahmen der Fachbehörden und der Öffentlichkeit sowie ggf. eigener Ermittlungen zusammen und bewertet auf dieser Grundlage die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Diese Bewertung ist bei der Entscheidung über die Zulassung zu berücksichtigen.


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