Die AwSV regelt den sicheren Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in deutschen Anlagen, um Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen. Die AwSV steht für "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen". Es handelt sich dabei um eine deutsche Rechtsverordnung, welche den Umgang mit Anlagen, die wassergefährdende Stoffe verwenden, lagern oder herstellen, regelt. Sie dient dem Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe. Wassergefährdende Stoffe sind Substanzen, die bei Freisetzung in Gewässer schädliche Wirkungen auf die Wasserqualität haben können. Dies können beispielsweise Chemikalien, Öle oder andere Substanzen sein, die die Umwelt und Trinkwasserversorgung gefährden könnten.
Die Verordnung legt Anforderungen an den Bau, Betrieb, die Instandhaltung und Überwachung von Anlagen fest, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Dabei werden verschiedene Kategorien von Anlagen und Anlagenbetreibern berücksichtigt. Die AwSV verlangt unter anderem die Erstellung von Sicherheitskonzepten, die Meldung von Anlagen an die zuständigen Behörden, die Einhaltung von technischen Standards und Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Einrichtungen, die sicherstellen müssen, dass ihre Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Verordnung trägt dazu bei, das Risiko von Umweltauswirkungen durch wassergefährdende Stoffe zu minimieren und den Gewässerschutz zu gewährleisten.
Welche Bedeutung hat die AwSV?
Die AwSV ist von entscheidender Bedeutung, da sie umfassend den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt, die eine potenzielle Gefahr für Gewässer darstellen. Ihr Hauptziel ist der Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen durch solche Substanzen, die bei Freisetzung erhebliche ökologische Schäden und Gesundheitsrisiken verursachen können. Die Verordnung legt nicht nur Wert auf Umweltschutz, sondern berücksichtigt auch den Schutz der menschlichen Gesundheit, indem sie den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen reguliert, um Trinkwasser und Badegewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Ihr präventiver Ansatz zielt darauf ab, Störfälle und Unfälle bei Anlagen, die solche Stoffe verwenden, zu verhindern. Hierbei spielen technische Schutzmaßnahmen, Überwachung und die Implementierung von Notfallplänen eine zentrale Rolle.
Die AwSV hat nicht nur moralische, sondern auch rechtliche Verbindlichkeit. Anlagenbetreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Vorschriften einzuhalten, und die Einhaltung wird von den Behörden überwacht. Verstöße können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, was eine klare rechtliche Grundlage schafft und die Verantwortung der Anlagenbetreiber fördert. Darüber hinaus trägt die AwSV zur Transparenz bei, indem sie Meldepflichten und die Veröffentlichung von Informationen über wassergefährdende Stoffe vorsieht. Diese Maßnahmen ermöglichen den Behörden eine effektive Überwachung und erleichtern die Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Die Verordnung legt auch klare Regelungen zur Haftung fest, um sicherzustellen, dass Verursacher von Verunreinigungen für mögliche Schäden haften.
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Welche Ziele verfolgt die AwSV?
Die AwSV sorgt für eine ausgewogene Balance zwischen dem Schutz von Gewässern, der Sicherheit von Anlagen, der Transparenz für die Behörden und der Vorsorge für den Fall von Notfällen zu schaffen. Zu den wichtigsten Zielen zählen:
- Gewässerschutz: Das primäre Ziel der AwSV besteht darin, Gewässer vor Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe zu schützen. Wassergefährdende Stoffe können bei Freisetzung in Gewässer erhebliche ökologische und ökonomische Schäden verursachen. Die AwSV legt daher Maßnahmen fest, um das Risiko solcher Verunreinigungen zu minimieren.
- Sicherheit von Anlagen: Die Verordnung zielt darauf ab, die Sicherheit von Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, zu gewährleisten. Dies umfasst den Bau, Betrieb, die Instandhaltung und Überwachung solcher Anlagen. Durch technische Standards, Vorschriften und Kontrollmechanismen sollen Störfälle und Unfälle verhindert oder zumindest minimiert werden.
- Meldepflicht und Transparenz: Die AwSV legt fest, dass Anlagenbetreiber bestimmte Informationen über ihre Fachbetriebe und Anlagen an die zuständigen Behörden melden müssen. Dies trägt zur Schaffung von Transparenz bei und ermöglicht den Behörden, einen Überblick über potenzielle Risiken und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu behalten.
- Notfallvorsorge: Die Verordnung fordert von den Anlagenbetreibern die Erstellung von Notfallplänen und die Implementierung von Maßnahmen zur schnellen Reaktion im Falle von Störfällen oder Unfällen. Dadurch gilt es die Effizienz der Notfallvorsorge zu verbessern und die Auswirkungen von Unfällen zu minimieren.
- Haftung und Verantwortlichkeit: Die AwSV legt Regeln zur Haftung von Anlagenbetreibern bei Verstößen gegen die Verordnung fest. Die klare Definition von Verantwortlichkeiten und Haftungsregelungen soll Anreize für eine verantwortungsbewusste Umsetzung der Vorschriften schaffen.
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Gefährdungsstufen - wie erfolgt die Einstufung wassergefährdender Stoffe?
Die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen gemäß den §§ 3-12 der AwSV basiert auf der Gefährlichkeit dieser Stoffe für Gewässer. Diese Gefährlichkeit wird durch die Prüfung gemäß der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) sowie den daraus abgeleiteten Gefahrenhinweisen gemäß der CLP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1272/2008) ermittelt. Die resultierenden Klassifizierungen umfassen:
- Nicht wassergefährdend (nwg): Diese Stoffe gelten als ungefährlich für Gewässer.
- Wassergefährdungsklasse 1: Schwach wassergefährdend.
- Wassergefährdungsklasse 2: Deutlich wassergefährdend.
- Wassergefährdungsklasse 3: WGK 3: Stark wassergefährdend.
- Allgemein wassergefährdend (awg): Aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische, die nicht anders klassifiziert wurden, fallen unter diese Kategorie. Hierbei wird besonders auf feste Gemische, insbesondere feste Abfälle, Bezug genommen, die nicht individuell eingestuft werden müssen.
Es ist erwähnenswert, dass die AwSV bereits einige Stoffe wie aufschwimmende flüssige Stoffe und nicht anders klassifizierte feste Gemische als allgemein wassergefährdend (awg) einstuft. Bei der Klassifizierung von festen Gemischen wurde speziell an feste Abfälle gedacht. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass feste Abfälle nicht zwangsläufig als wassergefährdend gelten. Gemäß § 3 (Absatz 2) Satz 2 und 3 können sie als nicht wassergefährdend betrachtet werden, wenn "aufgrund ihrer Herkunft oder Zusammensetzung keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu befürchten ist." Beispiele hierfür sind Glas, Papier, Holzreste und Verpackungskunststoffe.
Selbsteinstufung wassergefährdender Stoffe
§ 4 verpflichtet die Betreiber von Anlagen, alle Stoffe, mit denen er – mit Ausnahme des Umschlags von Stoffen in Behältern oder Verpackungen während der Beförderung – umgeht, selbst einzustufen. Die wichtigste Ausnahme von dieser Pflicht ist die, dass die Einstufung des Stoffes bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (die Einstufungen können auch in der Datenbank des Umweltbundesamts recherchiert werden und sollten i.S. des Stoffrechts gefährlichen Stoffen auch im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 15 „Rechtsvorschriften“ aufgeführt sein). Weiter entfällt die Pflicht, wenn Stoffe bereits nach § 3 AwSV als nicht oder allgemein wassergefährdend (nwg/awg) eingestuft sind. Ein Betreiber wird also zunächst prüfen, ob die Stoffe, mit denen er umgeht, bereits eingestuft sind; und nur wenn das nicht der Fall ist, muss er die Stoffe selber einstufen.
Einstufungskriterien und Punktevergabe
Die Kriterien dafür sind in Anlage 1 AwSV Nr. 4 aufgeführt und basieren auf der Einstufung nach CLP-VO. Wobei nur die Eigenschaften der Gewässergefährdung und der Säugetiertoxizität berücksichtigt sind, um den Schutz des Menschen als Trinkwasserkonsument und Badender in Gewässern sicherzustellen. Das Prinzip: Je nach Gefahrenhinweis (H-Satz) werden Bewertungspunkte vergeben. Die relevanten H-Sätze und die entsprechenden Bewertungspunkte sind in Anlage 1 Nr. 4.2 aufgeführt. Gibt es zu einem Stoff die entsprechenden Informationen nicht, werden „Vorsorgepunkte“ nach Anlage 1 Nr. 4.3 vergeben. Die Summe der vergebenen Bewertungs- und Vorsorgepunkte entscheidet über die Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse. Ist die Summe der Bewertungspunkte = 0, kann ein Stoff bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Anlage 1 AwSV Nr. 2.1 auch als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Ansonsten gilt nach Anlage 1 AwSV Nr. 4.4:
- 0-4 Punkte = WGK 1
- 5-8 Punkte = WGK 2
- ≥ 9 Punkte = WGK 3
Selbsteinstufung von Stoffen und Überprüfung durch das Umweltbundesamt
Die Selbsteinstufung von Stoffen muss unter Beachtung der Vorgaben aus Anlage 2 Nr. 1 und Verwendung des Dokumentationsformblatts 1 dokumentiert und dem Umweltbundesamt vorgelegt werden. Dieses prüft die Dokumentation auf Vollständigkeit und Plausibilität, entscheidet über die Einstufung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Dabei kann das Umweltbundesamt auch Stoffgruppen zusammenfassen, bei Vorliegen eigener Erkenntnisse von der Selbsteinstufung abweichen oder auch ohne Vorliegen einer Selbsteinstufung Einstufungen vornehmen (§ 6 AwSV).
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Umgang mit flüssigen oder gasförmigen Gemischen
Ähnlich ist das Vorgehen beim Umgang mit flüssigen oder gasförmigen Gemischen (die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen). Dabei kann, wenn diese gefährliche Gemische i.S. des Stoffrechts sind, ebenso verfahren werden; ansonsten gelten die Vorgaben in Anlage 1 AwSV Nr. 5. Diese erlaubt (Nr. 5.2) zum einen die rechnerische Ableitung der WGK aus den Wassergefährdungsklassen der im Gemisch enthaltenen Stoffe („Mischungsregel“), zum anderen (Nr. 5.3) ist eine Einstufung des Gemisches anhand von Prüfergebnissen möglich.
Bei der rechnerischen Ableitung wird auf die WGK der im Gemisch enthaltenen Stoffe zurückgegriffen. Sind Stoffe bisher vom Umweltbundesamt noch nicht veröffentlicht worden, ist für sie von WGK 3 auszugehen. Ergibt die rechnerische Ableitung einen hohen Wert oder will z.B. ein Hersteller seine Rezeptur geheim halten, ist die Einhaltung anhand von Prüfergebnissen möglich.
Die Selbsteinstufung von solchen Gemischen muss nach den Vorgaben aus Anlage 2 Nr. 2 und mit Hilfe des Dokumentationsformblatts Nr. 2 dokumentiert werden. Die Dokumentation ist allerdings nicht dem Umweltbundesamt, sondern der zuständigen Behörde im Rahmen der Anlagenzulassung und darüber hinaus auf Verlangen vorzulegen.
Abweichende Einstufung von festen Gemischen
Feste Gemische können vom Betreiber abweichend von ihrer Einstufung als allgemein wassergefährdend (awg) bei Vorliegen der in § 10 AwSV genannten Voraussetzungen als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft werden. Die Selbsteinstufung ist nach den Vorgaben aus Anlage 2 Nr. 2 oder Nr. 3 (bei der Einstufung als nicht wassergefährdend) und mit Hilfe der Dokumentationsformblätter Nr. 2 oder Nr. 3 zu dokumentieren und der zuständigen Behörde im Rahmen der Anlagenzulassung und darüber hinaus auf Verlangen vorzulegen.
Die zuständige Behörde kann der Selbsteinstufung widersprechen und das Gemisch ggf. in eine andere Wassergefährdungsklasse einstufen. Auch das Umweltbundesamt kann Gemische auf Grundlage der Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. Die Einstufungen werden im Bundesanzeiger (und in der Datenbank Rigoletto) bekannt gegeben.
Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die AwSV hat den Zweck, Gewässer vor nachteiligen Veränderungen durch die Freisetzung wassergefährdender Stoffe aus Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen zu schützen. Es ist wichtig zu betonen, dass die Verordnung nicht den allgemeinen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt, sondern nur deren Handhabung in speziellen Anlagen. Der generelle Umgang wird stattdessen durch § 48 WHG abgedeckt.
Die AwSV findet zudem keine Anwendung auf nicht ortsfeste oder nicht ortsfest benutzte Anlagen. Beispielsweise sind Tank- oder Kraftfahrzeuge nicht von der AwSV betroffen, genauso wenig wie Behälter, Tanks oder Fässer, die auf einem LKW transportiert werden. Erst wenn ein solcher Behälter in einem Betrieb fest angeschlossen wird, also ortsfest benutzt wird, greift die AwSV. Ortsfest oder ortsfest benutzt werden Einheiten nach § 2 (9), die länger als ein halbes Jahr an einem Ort benutzt werden.
Kleinere Anlagen sind ebenfalls von der AwSV ausgenommen. Hierbei handelt es sich um oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, die ein Volumen von höchstens 220 Litern bei flüssigen Stoffen oder eine Masse von höchstens 200 kg bei festen oder gasförmigen Stoffen aufweisen. Der Begriff "oberirdisch" bezieht sich auf Anlagen, die nicht in das Erdreich eingebettet oder unmittelbar mit dem Erdreich verbunden sind, sodass Bauteile nicht vollständig einsehbar sind. Die Anforderungen aus § 62 WHG, wie "redundante Sicherheit", gelten jedoch auch für Kleinanlagen. Die Pflichten zur Eignungsfeststellung nach § 63 WHG gilt für Kleinanlagen hingegen nicht. Von der AwSV ausgenommen sind außerdem Anlagen, bei denen der Umfang der wassergefährdenden Stoffe im Verhältnis zu anderen Materialien in der Anlage vernachlässigbar ist. Dies könnte beispielsweise auf Supermärkte zutreffen, die neben anderen Waren auch geringe Mengen von wassergefährdenden Stoffen, wie Spiritus als Glasreiniger, führen.
Und welche Anforderungen stellt die AwSV an Anlagenbetreiber?
Die Anforderungen an Anlagenbetreiber sind vielfältig und umfassen verschiedene Aspekte des Betriebs. Hier sind einige der zentralen Anforderungen:
- Meldepflichten und Genehmigungsverfahren (§§ 8, 9 AwSV): Anlagenbetreiber sind verpflichtet, ihre Anlagen bei den zuständigen Behörden zu melden. Genehmigungsverfahren sind einzuhalten, und es müssen entsprechende Unterlagen eingereicht werden.
- Betriebsanweisungen und Dokumentationspflichten (§ 11 AwSV): Erstellung von Betriebsanweisungen, die die sichere Handhabung wassergefährdender Stoffe erklären. Dokumentation der Anlagen, Betriebsabläufe und Schutzmaßnahmen.
- Schulungen und Qualifikationen des Personals (§ 12 AwSV): Schulung des Personals im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Qualifikationsnachweise für das Personal, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen der AwSV verstehen und umsetzen können.
- Anlagensicherheit und technische Schutzmaßnahmen (§ 6 AwSV): Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen, um Störfälle und Unfälle zu verhindern. Sicherstellung, dass die Anlage den technischen Standards und Anforderungen entspricht.
- Dichtungssysteme und Auffangvorrichtungen (§ 6 AwSV): Verwendung von geeigneten Dichtungssystemen und Auffangvorrichtungen, um das Austreten von wassergefährdenden Stoffen zu verhindern.
- Überwachung und Kontrollen (§ 13 AwSV): Etablierung von Überwachungs- und Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert und keine Gefahr für Gewässer besteht.
- Notfallpläne und Alarmierungssysteme (§ 14 AwSV): Erstellung von Notfallplänen für den Fall von Störfällen oder Unfällen. Implementierung von effektiven Alarmierungssystemen, um Behörden und Rettungsdienste im Notfall zu informieren.
- Haftungsregelungen (§§ 22, 23 AwSV): Übernahme der Haftung für Schäden, die durch Verstöße gegen die AwSV entstehen. Versicherungspflicht zur Absicherung gegen Haftungsansprüche.
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