Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Konformitätserklärung von Maschinen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine europäische Richtlinie, die sich auf die Sicherheit von Maschinen und technischen Geräten bezieht. Ihr Ziel ist es, ein hohes Sicherheitsniveau für Maschinen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu gewährleisten. Sie legt die grundlegenden Anforderungen an das Design und den Betrieb von Maschinen fest, um Gefahren für Menschen, Tiere und Eigentum zu vermeiden. Die Richtlinie gilt für eine breite Palette von Maschinen, einschließlich Industriemaschinen, landwirtschaftlichen Maschinen, Baumaschinen, Haushaltsgeräten und Spielzeugen.

So legt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fest, dass Hersteller sicherstellen müssen, dass ihre Maschinen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Dafür müssen sie eine Risikobeurteilung durchführen, technische Unterlagen erstellen und eine Konformitätserklärung ausstellen. Zudem sind die Maschinen mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen, um anzuzeigen, dass sie den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

Was sind die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie?

Die wesentlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG umfassen:

  1. Sicherheit:
    Die Maschine muss so konstruiert und hergestellt sein, dass sie die Sicherheit von Personen, Tieren und Eigentum gewährleistet.
  2. Risikobewertung: 
    Eine umfassende Bewertung der Gefahren, die von der Maschine ausgehen könnten, muss durchgeführt werden.
  3. Konformitätsbewertungsverfahren: 
    Der Hersteller muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, um sicherzustellen, dass die Maschine den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht.
  4. Technische Unterlagen: 
    Der Hersteller muss technische Unterlagen erstellen, die Informationen zur Konstruktion, Herstellung und dem sicheren Betrieb der Maschine enthalten.
  5. Konformitätserklärung: 
    Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter innerhalb des EWR muss eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen, in der bestätigt wird, dass die Maschine den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
  6. CE-Kennzeichnung: 
    Die Maschine muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, um anzuzeigen, dass sie den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
  7. Gebrauchsanleitung: 
    Eine klare und umfassende Gebrauchsanleitung muss in einer Sprache bereitgestellt werden, die für die Benutzer verständlich ist.
  8. Nachverfolgbarkeit: 
    Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Maschine identifizierbar ist, beispielsweise durch die Angabe von Seriennummer oder Chargennummer.
  9. Marktüberwachung: 
    Die zuständigen nationalen Behörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der Richtlinie zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um unsichere Maschinen vom Markt zu nehmen.


Wie ist der Aufbau der Maschinenrichtlinie?

Der Aufbau der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen lässt sich in die folgenden 3 Hauptabschnitte unterteilen:

Erwägungsgründe
Die Erwägungsgründe sollen die Hintergründe, Ziele und Prinzipien der Richtlinie erläutern. Die Erwägungsgründe sind kein Rechtstext, sondern stellen wichtige Überlegungen dar, die den Inhalt und die Auslegung der Richtlinie beeinflussen. Insgesamt umfasst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 19 Erwägungsgründe.

Verfügender Teil
Die rechtlichen Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie sind im verfügenden Teil definiert. Dieser Teil umfasst 29 Artikel, die rechtlichen Verpflichtungen für die Hersteller, Importeure, Händler und andere Marktteilnehmer festlegen. Unter anderem ist hier definiert, wie Hersteller ihre Maschinen konstruieren, bewerten, kennzeichnen und in Verkehr bringen müssen, um den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen.

Anhänge
Die Anhänge der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bieten zusätzliche Informationen und Leitlinien zu bestimmten Aspekten der Maschinensicherheit. Da die EG-Maschinenrichtlinie auf diese Anhänge im verfügenden Teil Bezug nimmt, sind sie rechtlich verbindlich und müssen umgesetzt werden. Dabei enthält jeder Anhang spezifische Bestimmungen und Anforderungen, die von den Herstellern bei der Konformitätsbewertung und Gestaltung von Maschinen beachtet werden müssen.

Struktur der Mschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betrifft sehr viele Unternehmen

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von EG-Richtlinien zu unterschiedlichen Produktgruppen, die jeweils in ihrem Segment für die Hersteller, Importeure, Händler und andere Akteure von Bedeutung sind. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist sicherlich eine der wichtigsten CE-Richtlinien. Sie betrifft sehr viele Unternehmen, die Maschinen oder technische Geräte herstellen, importieren oder vertreiben und diese innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vermarkten möchten. Dazu gehören unter anderem:

Hersteller von Maschinen: Unternehmen, die Maschinen entwerfen und herstellen, sind direkt von der Richtlinie betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Maschinen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und die erforderlichen Konformitätsverfahren durchlaufen.

Importeure: Unternehmen, die Maschinen oder technische Geräte aus Nicht-EU-Ländern in den EWR importieren und auf dem Markt vertreiben, sind ebenfalls von der Richtlinie betroffen. Sie tragen die Verantwortung, sicherzustellen, dass die importierten Produkte den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

Händler und Händlernetzwerke: Unternehmen, die Maschinen oder technische Geräte im EWR verkaufen oder vertreiben, müssen sicherstellen, dass die von ihnen gehandelten Produkte den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

Vermieter von Maschinen: Unternehmen, die Maschinen vermieten oder leasen, sind ebenfalls betroffen, da sie sicherstellen müssen, dass die vermieteten Maschinen den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entsprechen.

Rechtliche Bedeutung und der Zusammenhang mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Da es sich bei der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG um eine Richtlinie der EU handelt, richtet sie sich nicht an EU-Bürger, sondern die EU-Staaten. Somit ist jeder EU-Mitgliedsstaat dazu verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgt dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). In diesem werden neben der Maschinenrichtlinie aber noch weitere Richtlinien umgesetzt. Aber auch die 9. Produktsicherheitsverordnung erfüllt die Vorgaben der Maschinenrichtlinie. Somit sollten Unternehmen neben der Richtlinie auch das Produktsicherheitsgesetz sowie die 9. Produktsicherheitsverordnung umsetzen, um juristisch auf der sicheren Seite zu sein.

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Welche Konsequenzen hat das Fehler einer CE-Kennzeichnung an einer Maschine?

Wer nun denkt, dass das Fehlen einer CE-Kennzeichnung an einer Maschine ja nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, sollte die weiteren möglichen Konsequenzen im Auge behalten. Sollten Sicherheitsmängel offensichtlich sein, kann die zuständige Marktaufsichtsbehörde auch die Stilllegung der Maschine anordnen, bis der rechtskonforme Zustand wiederhergestellt ist.

Kommt es bei der Arbeit an bzw. mit der Maschine gar zu einem Unfall mit Verletzungen oder sogar tödlichen Folgen, sind auch strafrechtliche Ermittlungen höchstwahrscheinlich. Deshalb ist dringend davon abzuraten, eine Maschine ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung und Bescheinigung in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen.

Wie kann man die Konformität von Maschinen bewerten?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterscheidet grundsätzlich zwischen Maschinen (Artikel 12) und unvollständigen Maschinen (Artikel 13). Eine EG-Konformitätserklärung mit darauffolgender Anbringung der CE-Kennzeichnung ist für Maschinen vorgeschrieben. Für unvollständige Maschinen ist vom Hersteller eine Einbauerklärung zu erstellen und beizufügen.

Die Konformitätsbewertung von Maschinen mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kann der Hersteller im „Standardfall“ in eigener Zuständigkeit durch seine interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII) durchführen (linker Pfad der Grafik). Das Verfahren ist im Anhang VIII beschrieben. Im Falle von „gefährlichen Maschinen“ (Anhang IV – Maschinen) gelten bei der Konformitätsbewertung besondere Anforderungen. Dabei werden zwei Fälle unterschieden:

  1. Die Maschine wird komplett nach den Vorgaben harmonisierter Normen hergestellt, die alle relevanten grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen. In diesem Fall hat der Hersteller die Wahl zwischen:
  • EG-Baumusterprüfung (Anh. IX) durch eine externe Konformitätsbewertungsstelle, gefolgt von der internen Fertigungskontrolle (Anh. VIII)
  • Interner Fertigungskontrolle (Anh. VIII)
  • umfassender Q-Kontrolle (Anh. X)
  1. Ist die Anwendung der Normen nicht gegeben, hat der Hersteller zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
  • EG-Baumusterprüfung (Anh. IX) durch eine externe Konformitätsbewertungsstelle, gefolgt von der internen Fertigungskontrolle (Anh. VIII)
  • umfassende Q-Kontrolle (Anh. X)

 

Die Inhalte der EG-Konformitätserklärung sowie die Größe und Proportionen der CE-Kennzeichnung müssen übrigens exakt eingehalten bzw. wiedergegeben werden.

Grafische Darstellung des Konformitätsbewertungsverfahrens der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG<

Was ist der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

Der Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie ist in Artikel 1 konkretisiert. Die Richtlinie ist anzuwenden, falls auf dem Europäischen Markt eine Bereitstellung und Inbetriebnahme von Maschinen, auswechselbaren Ausrüstungen, einzeln in Verkehr gebrachten Sicherheitsbauteilen für Maschinen, abnehmbaren Gelenkwellen, Lastaufnahmemitteln, Ketten, Seilen und Gurten und unvollständigen Maschinen erfolgen soll. Der Begriff „Maschine“ ist im Artikel 2 sehr umfassend definiert. Sollen bereits vorhandene Maschinen in Anlagen verkettet werden, sind diese Anlagen ebenfalls unter der Voraussetzung vom Anwendungsbereich erfasst, dass eine funktionale, steuerungstechnische und sicherheitstechnische Verknüpfung vorliegt.

Wie eingangs bereits dargestellt, müssen auch solche Maschinen, die nur für die Verwendung im eigenen Betrieb vorgesehen sind und ggf. selbst erstellt wurden, alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen. Darüber hinaus sind häufig weitere Richtlinien, wie z.B. die EU-Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit oder die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU anzuwenden.

Was ist laut Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Maschine und was ist eine unvollständige Maschine?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verwendet die folgenden Definitionen:

Maschine: Eine Maschine ist eine Gesamtheit von Teilen oder Einrichtungen, die zusammengebaut sind, um eine bestimmte Funktion zu erfüllen. Eine Maschine kann Antriebssysteme, Steuerungen, Energieübertragungseinrichtungen, bewegliche Teile, Hilfseinrichtungen, Schutzvorrichtungen, elektrische oder elektronische Ausrüstung und andere Komponenten umfassen. Ziel einer Maschine ist es, Arbeit zu verrichten, sei es durch Bewegung, Umformung, Transport oder andere Arten von Tätigkeiten.

Unvollständige Maschine: Eine unvollständige Maschine ist ein Teil oder eine Zusammenstellung von Teilen, die fast eine Maschine darstellt, jedoch nicht als solche funktionieren kann. Um als unvollständige Maschine zu gelten, muss sie dazu bestimmt sein, mit anderen Teilen zusammengebaut zu werden, um eine Maschine zu bilden.

Der Unterschied zwischen einer Maschine und einer unvollständigen Maschine besteht darin, dass eine Maschine als funktionsfähige Einheit betrachtet wird, während eine unvollständige Maschine noch mit anderen Teilen kombiniert werden muss, um ihre beabsichtigte Funktion zu erfüllen.

 

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