Das sogenannte TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz ist demnach das Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG. Dieses konkretisiert, wie die geänderten EU-Emissionhandels-Richtlinien in deutsches Recht übernommen werden. Seit 2003 bereits bildet die EU-Emissionshandelsrichtlinie (RL 2003/87/EG) die Grundlage für den europäischen Treibhausgas-Emissionshandel (ETS). Es begrenzt seit Inkrafttreten am 1.1.2005 die Treibhausgasemissionen der erfassten industriellen Tätigkeiten und wird an handelsbare Emissionsrechte gebunden. Aktuell deckt der Emissionshandel etwa 40 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen in der EU ab. Im Jahr 2023 wurde die Emissionshandelsrichtlinie geändert, unter anderem, um sie an das Europäische Klimagesetz anzupassen. Im März 2025 wurde das nationale Emissionshandelsrecht an diese Änderungen angepasst, die damit auch in Deutschland wirksam werden.
Dieser Fachartikel der VOREST AG basiert auf langjähriger Praxiserfahrung aus zahlreichen Schulungen, Audits und Einführungsprojekten im Umweltmanagement.
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Änderungen des EU-Rechts
Die Änderung der EU-Emissionshandelsrichtlinie erfolgte mit den RL (EU) 2023/958 und (EU) 2023/959. Um zum Europäischen Klimagesetz (VO (EU) 2021/1119) beizutragen, nach dem die Netto-Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 im Vergleich zum Referenzjahr 1990 um mindestens 55 Prozent zurückgehen sollen und bis 2050 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden soll, wurden die zulässigen Emissionen im „EU-ETS 1“ gegenüber 2005 um 62 Prozent abgesenkt. Entsprechend wurde der lineare Reduktionsfaktor von 2,2 Prozent/Jahr auf 4,3 Prozent und ab 2028 auf 4,4 Prozent angehoben. Die Menge der kostenlos zugeteilten Berechtigungen wird zudem jährlich verringert, ab 2034 gibt es keine kostenlosen Berechtigungen mehr.
Mit EU-ETS 1 wird das bestehende Emissionshandelssystem bezeichnet, in das ab 2024 schrittweise auch der
Seeverkehr einbezogen wird. Auch die erlaubten Gesamtemissionsmengen des (seit 2012 in den EU-Emissionshandel einbezogenen) Flugverkehrs werden abgesenkt. Zudem wird ein neues, EU-ETS 2 genanntes Emissionshandelssystem für Brennstoffe eingeführt. Dies wird in den Sektoren Gebäude, Straßenverkehr, verarbeitendes Gewerbe und Bauwirtschaft genutzt. Verpflichtet („Verantwortliche“) im EU-ETS 2 sind diejenigen, die Brennstoffe in den genannten Sektoren in Verkehr bringen ([Groß-]Händler, Importeure, Einlagerer im Falle der Einlagerung in einem Steuerlager). Die Verpflichtung zum Erwerb und zur Abgabe von Zertifikaten beginnt 2027 (Berichtspflichten gibt es allerdings schon für das Berichtsjahr 2024).
Bis 2030 sollen die Emissionen im EU-ETS 2 gegenüber 2005 um 42 Prozent zurückgehen. Zeitgleich wurde mit VO (EU) 2023/956 ein Mechanismus („CBAM“) eingeführt, nach dem Importeure für in die EU eingeführte energieintensive Grundstoffe und Produkte ab 2026 Zertifikate für die mit der Herstellung der Produkte verbundenen Treibhausgasemissionen zum Preis der EU-Zertifikate erwerben müssen. Damit soll die Verlagerung von industrieller Produktion in Länder außerhalb der EU verhindert werden. (Bereits seit Oktober 2023 besteht für die Importeure betroffener Produkte eine Berichtspflicht über die Treibhausgasemissionen.)
Nationale Umsetzung
in Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)“ wurde nach erfolgter Anhörung von Ländern und Verbänden im Oktober 2024 dem Bundesrat und im November dem Bundestag zugeleitet. Im parlamentarischen Verfahren wurde die vorgesehene Übergangsregelung für Abfallverbrennungsanlagen geändert. Diese sollten laut Regierungsentwurf in den Emissionshandel einbezogen werden. Da Abfallverbrennungsanlagen auf europäischer Ebene nur Berichts-, aber keinen Abgabepflichten für Emissionszertifikate unterliegen, war diese Erweiterung im Regierungsentwurf umstritten. Sie findet sich im Gesetzestext nicht wieder (sie müssen allerdings über die Emissionen im EU-ETS 1 berichten). Das Gesetz mit Stand vom 27.2.2025 wurde am 5.3.2025 im BGBl. I Nr. 70 bekanntgegeben und ist am Tag danach, also am 6.3.2025, in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde sowohl das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) als auch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geändert.
Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG)
Das TEHG wird neu gegliedert:
- Abschnitt 1 enthält die allgemeinen Vorschriften,
- Abschnitt 2 enthält die Grundpflichten von Anlagenbetreibern und andern Verantwortlichen (Luftfahrzeugbetreibern, Schifffahrtunternehmen, Steuerschuldner beim Inverkehrbringen von Brennstoffen)
- Abschnitt 3 enthält gemeinsame Vorschriften (zu Emissionshandelsregister, Überwachung, Datenübermittlung etc.),
- Abschnitt 4 enthält die speziellen Regelungen für die (jetzt vier) Teilbereiche
- stationäre Anlagen,
- Luftverkehr,
- Seeverkehr,
- Brennstoffemissionshandel, - Abschnitt 5 enthält die Sanktionen und
- Abschnitt 6 die Übergangs- und Sonderregelungen.
Auch der Anhang, der die vom TEHG abgedeckten Tätigkeiten und einbezogenen Treibhausgase regelt, wurde neu strukturiert und in Teil A „Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seeverkehr“ (= EU ETS 1) und Teil B „Brennstoffemissionshandel“ (= EU ETS 2) gegliedert.
Allgemeine Vorschriften des TEHG
Der Anwendungsbereich wurde an die geänderten Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtlinie angepasst. Das TEHG gilt für alle in Teil A Abschnitt 2 und Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten; bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs ist für Anlagen zudem § 19, für den Luftverkehr §§ 29 und § 33 Abs. 1 Satz 1 sowie für den Seeverkehr § 36 Abs. 1 und 2 TEHG zu beachten. Damit sind im TEHG jetzt auch Seeverkehrstätigkeiten und das (bisher
national bereits im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelte) Inverkehrbringen von Brennstoffen eingeschlossen. Im Kleingedruckten gibt es aber auch Änderungen bei den Anlagen, die dem „alten“ Emissionshandel für Anlagen unterliegen, etwa:
- Nr. 7: Bei den Anlagen zur Destillation oder Raffination von Öl oder Ölerzeugnissen entfällt die Begrenzung auf Mineralöl- oder Schmierölraffinerien, dafür wird eine Schwelle von mehr als 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung eingeführt. (Das kann auch bedeuten, dass Anlagen, die bisher unter Nr. 1 bis 6 des TEHG gefallen sind, jetzt unter Nr. 7 fallen.)
- Nr. 10: Anstelle der Anlagen zur Herstellung und zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl fallen jetzt Anlagen zur Herstellung und zum Erschmelzen von Eisen und Stahl in den Anwendungsbereich des TEHG. Damit werden auch Direktreduktionsanlagen erfasst.
- Nr. 22: Bei den Anlagen zur Herstellung von Industrieruß gilt nicht mehr die Mengenschwelle der Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW, sondern die der Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen/Tag.
- Nr. 28: Bei den Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas werden keine Verfahren mehr aufgeführt, es fallen also alle Anlagen unter das TEHG. Zudem wird die Mengenschwelle von mehr als 25 Tonnen/Tag auf mehr als 5 Tonnen/Tag gesenkt.
Grundpflichten nach TEHG
Anlagenbetreiber und sonstige Verantwortliche für die Freisetzung von Treibhausgasen benötigen eine Emissionsgenehmigung. Neu umfasst dies auch Schifffahrtsunternehmen und Inverkehrbringer von Brennstoffen. Nach § 5 sind sie verpflichtet, die durch ihre Tätigkeiten verursachten Treibhausgasemissionen kalenderjährlich zu ermitteln. Die ermittelten Angaben sind von einer Prüfstelle verifizieren zu lassen. Ebenso ist die Erstellung eines Überwachungsplans nach § 6 jetzt auch von Schifffahrtsunternehmen und Inverkehrbringern von Brennstoffen gefordert, in Abs. 3 wird auf ergänzende Sonderregelungen in Abschnitt 4 verwiesen. In § 7 wird die Verpflichtung von Betreibern und neu Schifffahrtsunternehmen festgelegt, für die Emissionen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 30. September (bisher: 30. April) eine entsprechende Anzahl von Berechtigungen bei der zuständigen Behörde abzugeben. Für Inverkehrbringer von Brennstoffen gilt diese Pflicht ab dem 1.1.2028 (also für Brennstoffemissionen ab 1.1.2027); die Berechtigungen müssen jährlich bis 31. Mai abgegeben werden.
Gemeinsame Vorschriften
Die Regelungen zur Gültigkeit und Übertragbarkeit von Berechtigungen in § 8 sind gegenüber der alten Fassung des TEHG im Wesentlichen unverändert. Sie gelten nun jedoch auch für Emissionszertifikate. Der bisher inoffiziell verwendete Begriff „Berechtigungen“ bezeichnet die Befugnis zur Emission von einer Tonne CO₂ im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs. Dieser Begriff wird nun offiziell für die Befugnis zur Emission von einer Tonne CO₂ im Rahmen des EU-Brennstoffemissionshandels verwendet.
Auch § 9 (Emissionshandelsregister) und § 10 (Versteigerung) übernehmen die bisherigen Regelungen, dehnen sie aber auf Emissionszertifikate aus. In § 11 (Zuständigkeiten; Beleihung) wird das Umweltbundesamt als zuständige Stelle für den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung und den europäischen Brennstoffemissionshandel ergänzt. Neu aufgenommen wird die Möglichkeit der zuständigen Behörde, geeignete Stellen mit hoheitlichen Aufgaben nach EU-CBAM-Verordnung zu beauftragen („beleihen“). Eine Beleihung muss im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die Regelungen zur Überwachung des TEHG (§ 12) und zu Prüfstellen (§ 14) blieben mit Ausnahmen des erweiterten Anwendungsbereichs weitgehend unverändert.
Neu ist die Anforderung in § 15, wonach Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben sind. Ggf. stellt Behörde auf ihrer Internetseite ein elektronisches Formular zur Verfügung. In Deutschland ist dies schon länger umgesetzt: Grundlage ist des Formular-Management-System (online) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Ebenfalls neu sind die in § 13 enthaltenden Regelungen zum Datentransfer. Zur Überprüfung der von den Anlagenbetreibern oder anderen Verantwortlichen nach § 5 übermittelten Daten können andere Behörden bestimmte Daten an die DEHSt als für den Vollzug des § 5 zuständige Behörde weiterleiten. Änderungen der Identität oder Rechtsform von Betreibern oder Verantwortlichen müssen der zuständigen Behörde unmittelbar nach Änderung angezeigt werden (§ 16).
Video: Was ist der CO₂ Fußabdruck?
In diesem Video geht es um den den Product Carbon Footprint (CO₂ Fußabdruck) und wie sich dieser berechnen lässt. Der Produkt Carbon Footprint misst die gesamten Treibhausgasemissionen eines Produkts von der Rohstoffgewinnung bis zum Ende des Lebenszyklus. Welche Betrachtungsformen es für den Produktlebenszyklus gibt und welche Punkte hierbei berücksichtigt werden müssen, erfahren Sie in diesem Video.
Inhalte des Videos:
- Was ist der Product Carbon Footprint
- Inhalte des Produktlebenszyklusses
- 2 Betrachtungsformen des Produktlebenszyklusses
- Der Produktlebenszyklus von Dienstleistungen & Produkten
- Product Carbon Footprint Beispiel
Besondere Vorschriften für Anlagen
Die Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen (zuvor § 2 TEHG) finden sich jetzt in § 19 TEHG. Die Ausnahme für Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen findet sich jedoch in § 52 Abs. 2. Diese Anlagen – Anlagen oder Verbrennungseinheiten mit einer Verbrennungstemperatur von mind.1.100 °C gem. immissionsschutzrechtlicher Genehmigung oder einem Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge von Abfällen von über 66 Prozent im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2023 – sowie Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Abs. 2a Brennstoffemissionshandelsgesetz erfasst sind, fallen nach § 52 Abs. 2 nicht in den Anwendungsbereich des TEHG.
Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die unter 8.1.1 oder 8.1.2 Anhang I 4. BImschV fallen, sind weiterhin von der Emissionsgenehmigung nach TEHG und von den Abgabepflichten für Berechtigungen befreit. Sie müssen also nur ihre Emissionen erfassen und einen Emissionsbericht erstellen, siehe § 52 Abs. 1 TEHG.
Emissionsgenehmigung für Anlagen
§ 20 TEHG enthält jetzt die zuvor in § 4 enthaltenen Anforderungen an eine Emissionsgenehmigung bei Anlagen. Neu ist (§ 20 Abs. 7), dass genehmigte Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW, die aufgrund einer Änderung des Produktionsverfahrens den Schwellenwert von 20 MW unterschreiten, bis zum Ablauf des laufenden Zuteilungszeitraums im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels verbleiben. Damit sollen Dekarbonisierungstechnologien privilegiert werden, für eine reine Kapazitätsverminderung ohne Technologiewechsel („Änderung des Produktionsverfahrens“) kommt der Verbleib also nicht in Betracht. Lesen Sie als Anlagenbetreiber ebenso unsere Wissensseite zur Industrieemissionsrichtlinie.
Emissionsermittlung und Berichterstattung
§ 21 TEHG enthält die Verpflichtungen an die Ermittlung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen der Anlagen. Unternehmen müssen Emissionen nach § 5 TEHG nach dem nach § 6 TEHG genehmigten Überwachungsplan ermitteln. Sie müssen diese bis zum 31.3. des Folgejahrs der jeweiligen Behörde übermitteln. Dabei ist die EU-Monitoring-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066) und eine ggf. nach § 28 TEHG erlassene Rechtsverordnung (aktuell: Emissionshandelsverordnung 2030, EHV 2030) zu beachten. Die Regelungen in den §§ 22 bis 24 sowie 25 bis 28 TEHG (Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen, Anpassung des Überwachungsplans; Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber; Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber; Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen; Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers; Verordnungsermächtigungen) bleiben im Wesentlichen unverändert.
Sonderregelung für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
Mit § 26 werden Betreiber von Anlagen mit mehr als 95 Prozent Biomasseeinsatz von den Pflichten nach §§ 5 und 7 TEHG (Emissionsermittlung, Emissionsbericht und Abgabeverpflichtung) freigestellt. In Bezug auf kostenlose Berechtigungen gelten die Anlagen als nicht emissionshandelspflichtig. Es besteht also auch kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen.
Besondere Vorschriften für den Brennstoffemissionshandel
Nach § 41 TEHG müssen Inverkehrbringer von Brennstoffen die Emissionsgenehmigung, nach § 4 innerhalb einer mindestens 3 Monate vor Ablauf der von der zuständigen Behörde (Umweltbundesamt) festzusetzenden und im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Frist, beantragen. Die Bekanntmachung ist am 24.3.2025 im Bundesanzeiger erfolgt: Die Genehmigung musste bis 30.6.2025 beantragt werden. Verantwortliche die erst nach Ablauf dieser Frist unter das TEHG fallen, müssen die Genehmigung spätestens am Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit beantragen. Mit dem Antrag musste nach § 42 (entsprechend der o.g. Bekanntmachung ebenfalls zum 30.6.2025) ein Überwachungsplan nach § 6 TEHG i. V. m. § 42 TEHG (mit ergänzenden Anforderungen für den EU-Brennstoffemissionshandel) vorgelegt werden. Mit diesem weist der Verantwortliche nach, dass er in der Lage ist, seinen Berichterstattungspflichten nach § 43 TEHG nachzukommen.
Er umfasst die transparente Dokumentation der Methoden für die Ermittlung der Brennstoff- und Emissionsmengen. Die erforderlichen Angaben werden in Anhang I Abschnitt 4 der EU-Monitoring-VO (VO (EU) 2018/2066) aufgeführt. Die Genehmigung erteilt dann die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Emissionsgenehmigung und Genehmigung des Überwachungsplans werden in einem Verfahren gebündelt. Bis zur Erteilung der Emissionsgenehmigung ist jedoch eine eigenständige Genehmigung nach § 41 TEHG erforderlich; ein nach dem BEHG genehmigter Überwachungsplan gilt nicht automatisch als Emissionsgenehmigung im Sinne des TEHG.
Berichtspflichten und Verifizierung
Bei Änderungen der Anforderungen der EU-Monitoring-Verordnung oder bei relevanten betrieblichen Änderungen muss der Überwachungsplan angepasst und erneut bei der DEHSt eingereicht werden. § 43 TEHG regelt die Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen, sonstige Berichts- und Nachweispflichten sowie die Verifizierung.
Die Berichtspflichten betreffen bereits das Kalenderjahr 2024. Aufgrund der verspäteten Umsetzung der EU-Richtlinien in Deutschland koordinierte die DEHSt in Abstimmung mit dem (damaligen) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dass die Verantwortlichen den ersten Emissionsbericht über die (nicht aufgrund eines Überwachungsplans ermittelten) „historischen Emissionen“ auf der frühestens im Sommer 2025 bereitgestellten FMS-Anwendung „3-in-1-Emissionsbericht 2024“ erstellen. Die Verantwortlichen konnten diesen Bericht frühestens im Herbst 2025 auf der DEHSt-Plattform einreichen (siehe Leitfaden der DEHSt zum EU-ETS 2, April 2025). Die Prüfstelle muss den ersten Bericht über die „historischen Emissionen“ nicht verifizieren. Ab dem Berichtsjahr 2025 verifiziert eine akkreditierte Prüfstelle den Emissionsbericht, und die Verantwortlichen reichen ihn bis zum 30.4. des Folgejahres ein.
Beginn der Zertifikatepflicht im EU-ETS 2
§ 44 TEHG enthält Verordnungsermächtigungen zum EU-Brennstoffemissionshandel. Die Pflicht zur Abgabe (und damit zuvor zum Erwerb) von Emissionszertifikaten beginnt im EU-ETS 2 am 1.1.2027, siehe § 7 TEHG. Verantwortliche müssen die erforderliche Menge von Emissionszertifikaten für das Jahr 2027 bis 31.5.2028 abgeben.
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Der geänderte § 1 BEHG stellt klar, dass das BEHG nur für Brennstoffemissionen gilt, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. In § 11 (finanzielle Kompensation zur Vermeidung unzumutbarer Härten) wird ergänzt, dass in der Regel nicht von einer unzumutbaren Härte auszugehen ist, wenn die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen. Oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt.
Analog zu § 13 TEHG wird in § 14 BEHG die Befugnis der zuständigen Behörde eingefügt, bestimmte Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder an beauftragte Dritte weiterzugeben. § 17 BEHG fügt die Vorgaben zur elektronischen Kommunikation ein, vergleichbar mit § 15 TEHG. § 16 fasst die Regelungen neu und gleicht die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen an die vergleichbaren Gebühren im TEHG an. § 24 BEHG enthält Übergangsbestimmungen für den Umstieg auf den EU-Brennstoffemissionshandel. Danach enden die Verpflichtungen nach §§ 7 und 8 BEHG. Die Verantwortlichen müssen Brennstoffemissionen ermitteln, Berichte erstellen sowie Emissionszertifikate für Brennstoffe abgeben, die nach dem 31.12.2026 in Verkehr gebracht werden und ab 1.1.2027 dem TEHG unterliegen. Damit ersetzt der EU-ETS 2 den nationalen Brennstoffemissionshandel.
EU-CBAM-Verordnung
Das geänderte TEHG dient auch der Durchführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung (VO (EU) 2023/956). CBAM steht für „Carbon Border Adjustment Mechanism“. Es belegt Grundstoffe und Waren, die aus Drittländern (außerhalb der EU) eingeführt werden, mit einem CO₂-Preis. Dies erfolgt über die Pflicht zur Abgabe von „CBAM-Emissionszertifikaten“. Die EU setzt einen gleichen CO₂-Preis für importierte und in der EU hergestellte Waren fest. Damit schützt sie Unternehmen, deren Produkte sich durch den EU-Emissionshandel verteuern, und bewahrt die Umwelt vor einer Verlagerung der Produktion und der Emissionen in Drittländer. Man nennt die Verlagerung von Emissionen in Drittländer „Carbon Leakage“. Bisher versucht die EU, den Schutz vor „Carbon Leakage“ durch die kostenlose Zuteilung von Berechtigungen im EU-Emissionshandel zu gewährleisten; künftig soll der Grenzausgleich diesen Schutz sicherstellen.
Das System wird bereits seit 2023 schrittweise eingeführt – als Verordnung ist die CBAM-Verordnung direkt in den Mitgliedsstaaten rechtskräftig. Anhang I der EU-CBAM-VO enthält die Liste der betroffenen Waren und Treibhausgase. Unter die Verordnung fallen aktuell besonders emissionsintensive Güter wie Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff. Die Liste soll später erweitert werden. Bis Ende 2025 lief noch die Übergangsphase, in der die Einführer quartalsweise über die in den Gütern eingebetteten grauen Emissionen berichten mussten. „Graue Emissionen“ i.S. der EU-CBAM-VO sind nach Art. 3 Nr. 22 der VO direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden. Ebenso indirekte Emissionen aus der Erzeugung von, während der Warenherstellung verbrauchtem, Strom (zu berechnen nach den Vorgaben in Art. 7 und Anhang IV EU-CBAM-VO sowie ggf. einer hierzu erlassenen Durchführungsverordnung).
Die Methoden zur Ermittlung der Emissionen sowie die Berichtspflichten orientieren sich am EU-ETS 1. Die „CBAM-Berichte“ legen Organisationen nach EU-DurchführungsVO (EU) 2023/1773 im CBAM-Übergangsregister, einer elektronischen Datenbank, die die EU-Kommission zur Verfügung stellt, vor. Der Zugang in Deutschland erfolgt über das Zoll-Portal.
Regelphase ab 2026
Seit 1.1.2026 dürfen nach Art. 4 EU-CBAM-VO Waren i.S. der VO nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in die EU eingeführt werden. In der EU niedergelassene Einführer oder der indirekte Zollvertreter eines nicht in der EU niedergelassenen Einführers müssen daher zuvor den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen. Das Verfahren ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 geregelt: Nach Art. 1 der Durchführungsverordnung wird
der Status als zugelassener CBAM-Anmelder in elektronischer Form über das CBAM-Register beantragt. Seit dem 31.3.2025 kann ein Zulassungsantrag im CBAM-Register gestellt werden.
Einen Zugang zum CBAM-Register erhalten alle Unternehmen, die bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, dann automatisch. Alle anderen Unternehmen finden im Zoll-Portal eine Anleitung für die Registrierung. Die zuständige Behörde prüft nach Art. 4 der Durchführungsverordnung den Antrag innerhalb von 120 Tagen nach dessen Eingang und dokumentiert ihre Beurteilung. Nach Art. 7 wird die Entscheidung der Behörde im CBAM-Register hinterlegt (siehe Art. 17: Kennzeichnung im CBAM-Register als „aktiv“) und ist ab diesem Tag wirksam. Der Antragsteller erhält zudem eine Mitteilung über die Entscheidung. Jeder zugelassene CBAM-Anmelder erhält eine CBAM-Kontonummer im CBAM-Register.
CBAM-Erklärung und Berichtspflichten
Nach Art. 6 der EU-CBAM-VO muss jeder zugelassene CBAM-Anmelder (erstmals für das Kalenderjahr 2026) bis 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr (entsprechend erstmals bis 31. Mai 2027) eine CBAM-Erklärung vorlegen. Diese enthält u.a.:
- die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenarten (in MWh bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren), die gesamten grauen Emissionen der jeweils beim vorigen Punkt aufgeführten Warenarten in Tonnen CO₂-e/MWh bzw. Tonne,
- die Gesamtmenge der Emissionen aus dem vorigen Punkt, für die CBAM-Zertifikate abgegeben werden müssen,
- Kopien der Prüfberichte der akkreditierten Prüfer (nach Art. 8 EU-CBAM-VO müssen die in der CBAM-Erklärung angegebenen grauen Emissionen von einem akkreditierten Prüfer auf Grundlage der in Anhang VI EU-CBAM-VO angegebenen Prüfgrundsätze geprüft werden).
Die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates kann die CBAM-Erklärung überprüfen (Art. 17). In Deutschland also das Umweltbundesamt bzw. die dortige DEHSt.
Abgabe, Erwerb und Löschung von CBAM-Zertifikaten
Zugelassene CBAM-Anmelder müssen (Art. 22 EU-CBAM-VO) bis 31. Mai (erstmals 2027) über das CBAM-Register Emissionszertifikate für die gemäß Art. 6 berichteten Emissionen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr abgeben. Das erfolgt über die CBAM-Erklärung: die EU-Kommission löscht CBAM-Zertifikate in Höhe der angegebenen Emissionsmenge aus dem Konto des CBAM-Anmelders. Dazu muss der CBAM-Anmelder sicherstellen, dass die erforderliche Anzahl (am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der für die ermittelten Emissionen benötigte Anzahl) von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.
Zu diesem Zweck werden die Mitgliedsstaaten über eine gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an die zugelassenen CBAM-Anwender mit Sitz im jeweiligen Mitgliedsstaat verkaufen. Der Preis für die CBAM-Zertifikate entspricht (Art. 21) dem durchschnittlichen wöchentlichen Schlusspreis der EU-ETS-Zertifikate auf der Auktionsplattform (der von der EU-Kommission formell festgestellt und auf der Webseite der EU-Kommission „oder auf andere geeignete Art und Weise“ bis zum ersten Arbeitstag der folgenden Kalenderwoche bekanntgegeben wird).
Überzählige CBAM-Zertifikate, die nach Abgabe auf dem Konto des zugelassenen Anmelders verbleiben, werden auf Ersuchen des Anmelders von den Mitgliedsstaaten über die zentrale gemeinsame Plattform zurückgekauft (Art. 23). Das Ersuchen muss die 30. Juni des Jahres, in dem die Zertifikate abgegeben wurden, erfolgen. Am 1. Juli werden alle im Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauften CBAM-Zertifikate eines CBAM-Anmelders ohne Ausgleich gelöscht (Art. 24).
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FAQ – Wichtige Fragen zum TEHG Europarechtsanpassungsgesetz
Was ist das TEHG Europarechtsanpassungsgesetz?
Das TEHG Europarechtsanpassungsgesetz ist ein deutsches Gesetz, das das Treibhausgas Emissionshandelsgesetz (TEHG) an die Änderungen der europäischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG anpasst. Es setzt europäische Vorgaben für den Emissionshandel in deutsches Recht um.
Warum wurde das Gesetz geändert?
Die EU hat ihr Emissionshandelssystem reformiert, um höhere Klimaziele zu erreichen und den Anwendungsbereich des Emissionshandels auszuweiten. Deutschland musste diese Änderungen durch Anpassungen des nationalen TEHG umsetzen.
Was ändert sich durch das Gesetz?
Das novellierte TEHG passt nationale Regelungen an das EU Emissionshandelssystem (EU ETS) an. Dazu gehören u. a.:
- die stärkere Reduktion von CO₂ Emissionsmengen,
- die Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU ETS,
- die Einführung eines zweiten Emissionshandelssystems (ETS 2) für Brennstoffe in Verkehr und Wärme.
Welche Ziele verfolgt der Emissionshandel?
Das EU ETS dient dazu, Treibhausgasemissionen kosteneffizient zu senken und die EU Klimaziele, z. B. eine Reduktion der Netto Emissionen bis 2030, zu erreichen.
Wer ist von den Änderungen betroffen?
Von den neuen Regelungen sind Unternehmen und Anlagen betroffen, die am EU Emissionshandel teilnehmen müssen, z. B. energieintensive Industrieanlagen, Verkehr, Schifffahrt und künftig Brennstoffnutzer im EU ETS 2.
Was ist der Unterschied zwischen dem TEHG und dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)?
Das TEHG regelt den EU Emissionshandel nach EU Richtlinie 2003/87/EG. Das BEHG war bislang der nationale Brennstoffemissionshandel für Wärme und Verkehr, der künftig durch EU ETS 2 ersetzt wird, sobald es vollständig umgesetzt ist.
Wird das Gesetz noch weiter angepasst?
Ja. Zur praktischen Durchführung des novellierten TEHG werden aktuell Verordnungen wie die Emissionshandelsverordnung 2030 überarbeitet, um technische Details und Vollzugsregeln umzusetzen..
Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen aus dem TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz?
Unternehmen, die dem Emissionshandel unterliegen, müssen ihre Treibhausgasemissionen weiterhin überwachen, berichten und durch entsprechende Emissionszertifikate abdecken. Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz konkretisiert diese Pflichten im Einklang mit dem EU-Recht und schafft die rechtliche Grundlage für neue Anforderungen, etwa durch erweiterte Anwendungsbereiche und verschärfte Klimaziele.
Herausgeber: VOREST AG
Die Inhalte dieser Seite wurden vom Redaktionsteam der VOREST AG verfasst, welches aus Trainern und Berater für ISO Management Systeme mit großer Expertise hierzu besteht.
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