Die steigenden Verpackungsmengen und die bislang begrenzte Wirksamkeit der bestehenden Regelungen haben die Europäische Union dazu veranlasst, mit der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 strengere Anforderungen einzuführen und die Konformitätsbewertung neu auszurichten, um Abfall zu reduzieren, Recycling zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft nachhaltig zu stärken.
Seit 1994 werden grundlegende Anforderungen an Verpackungen und Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen für die Mitgliedsstaaten der EU in einer Verpackungsrichtlinie (RL 94/62/EG, in Deutschland umgesetzt im Verpackungsgesetz, VerpackG) festgelegt. Die Richtlinien und die zur Umsetzung getroffenen Regelungen haben aber nicht verhindert, dass die Menge anfallender Verpackung in der EU weiter gestiegen ist – alleine von 2010 bis 2020 um über 20 Prozent – und 2022 umgerechnet bei 186,5 kg pro Kopf (in Deutschland: 227 kg) lag. Viele Verpackungen sind weiterhin schwer zu recyceln oder landen in der Umwelt. Das war Anlass für eine Nachfolgeregelung, die Verordnung (EU) 2025/40, mit der unter anderem das Verpackungsaufkommen deutlich reduziert werden, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen verbessert und ihre Wiederverwendung gefördert werden soll.
Dieser Fachartikel durch die Autoren/Trainer der VOREST AG vermittelt Ihnen praxisnahes und aktuelles Wissen zur Rechtslage, basierend auf langjähriger Erfahrung sowie der kontinuierlichen Arbeit und Auseinandersetzung mit gesetzlichen Neuerungen.
Inhalte Ihres Fachartikels
- Verpackungen als Problem
- Anwendungsbereich & Begriffsbestimmungen
- Pflichten der Beteiligten
- Nachhaltigkeitsanforderungen
- Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
- Kennzeichnungspflichten & Konformitätserklärung
- Weitere Erzeugerpflichten
- Pflichten von Importeuren
- Pflichten von Vertreibern & Fulfillment-Dienstleistern
- Wiederverwendbare Verpackungen
- Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung
- Passende Ausbildung der VOREST AG
- FAQ - Wichtige Fragen zur EU-Verpackungsverordnung
Verpackungen als Problem
Verpackungen schützen Produkte und erleichtern den Transport vom Ort der Produktion zum Ort des Verbrauchs. Andererseits werden aber auch 40 Prozent der in der EU verwendeten Kunststoffe und 50 Prozent des in der EU verwendeten Papiers für die Herstellung von Verpackungen verbraucht. Verpackungen machen in der EU 36 Prozent der Siedlungsabfälle aus. Das geringe Maß an Wiederverwendung, Sammlung und Recycling von Verpackungen sind ein erhebliches Hindernis auf dem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft.
Der Weg zur neuen EU-Verpackungsverordnung
Im EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom Dezember 2019 wurde das Ziel formuliert, überflüssige Verpackungen zu verhindern und benötigte Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar und recyclingfähig zu machen. Das erforderte Regelungen für den gesamten Lebensweg von Verpackungen, denn häufig stehen komplexe Verpackungsmaterialien dem Recycling im Weg. Recycling ist insbesondere bei den CO2-intensiven Kunststoffen und damit bei Kunststoffabfällen aus Sicht des Umweltschutzes deutlich besser als die Verbrennung. Es sollte nach dem Aktionsplan u.a. durch Mindestanforderungen an den recycelten Anteil an Kunststoffverpackungen gefördert werden.
2020 schloss sich der Europäische Rat (die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten) dem Aktionsplan an. Er formulierte Vorgaben für die Überarbeitung der Verpackungsrichtlinie. 2021 unterstützte dann das EU-Parlament in einer Entschließung den Aktionsplan der EU-Kommission und forderte sie auf, die Verpackungsrichtlinie zu überarbeiten. Im November 2022 legte die EU-Kommission ihren Vorschlag vor, der 2024 vom Parlament und vom Rat angenommen und am 22. Januar 2025 als Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („EU-Verpackungsverordnung“ oder PPWR, nach engl. Packaging and Packaging Waste Regulation) veröffentlicht wurde.
Als EU-Verordnung ist die neue Vorschrift in den Mitgliedsstaaten unmittelbar rechtskräftig, eine nationale Umsetzung ist daher nicht mehr erforderlich. Die Regelungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026, und da die allermeisten Produkte mit Verpackungen verkauft werden, ist sie für viele Unternehmen von erheblicher Relevanz.
Video: Was ist der CO2-Fußabdruck?
CO₂ ist nicht nur bei der Kunststoffherstellung relevant, sondern betrifft alle Lebensbereiche. In einer Zeit, in der der globale Klimawandel zunehmend in den Fokus rückt, gewinnt der CO₂-Fußabdruck als zentrale Kennzahl an Bedeutung. Er hilft dabei, das Ausmaß der eigenen oder gesellschaftlichen Umweltbelastung durch die Freisetzung von Kohlendioxid zu verstehen. Auch im Kontext der EU-Verpackungsverordnung gewinnt er an Bedeutung, da Verpackungen nun stärker nach ihrer Umwelt- und Klimawirkung bewertet werden sollen. Was genau unter dem CO₂-Fußabdruck zu verstehen ist und wie er berechnet wird, erfahren Sie in diesem Video.
Inhalte des Videos:
- CO2-Emissionen weltweit
- Durchschnittlicher CO₂-Fußabdruck pro Kopf in Deutschland
- Woraus setzt sich der CO₂-Fußabdruck zusammen?
Anwendungsbereich & Begriffsbestimmungen der EU-Verpackungsverordnung
Die EU-Verpackungsverordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, und ausdrücklich auch für Abfälle, die in der Industrie, in sonstigen Herstellungs- oder Vertriebsunternehmen oder im Dienstleistungsbereich verwendet werden oder dort anfallen. Im Falle eines Konflikts mit Richtlinie 2008/68/EG (Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland) hat die Richtlinie jedoch Vorrang.
Die neue Verpackungsverordnung enthält auch zahlreiche neue Begriffsbestimmungen:
Eine Verpackung ist nach Art. 3 Nr. 1 „ein Gegenstand, …, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist …“, und der weiter differenziert werden kann, z.B. in:
- Primärproduktionsverpackung: Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion i.S. VO (EG) 178/2002,
- Verkaufsverpackung: Verpackung, die … für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung bildet,
- Umverpackung: enthält in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten, z.B. zur Bildung von Lager- oder Vertriebseinheiten oder zur Erleichterung des Wiederauffüllens von Verkaufsregalen, aber auch zur Abgabe an Endabnehmer,
- Transportverpackung: Verpackung, die … die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten erleichtern, …,
Erzeuger & Hersteller
Definiert werden auch die Wirtschaftsakteure, die aufgrund der Verordnung Aufgaben haben. Zentral ist die neue Unterscheidung zwischen Erzeugern und Hersteller:
- Erzeuger: jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder Verpackungen oder verpackte Produkte unter ihrem eigenen Namen entwickeln oder herstellen lässt – unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind. (Eine Ausnahme gilt aber für Kleinstunternehmen [weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz und weniger als 10 Beschäftigte]: wenn diese Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen entwickeln oder herstellen lassen, gilt der Lieferant als Erzeuger – vorausgesetzt jedoch, er ist im selben EU-Mitgliedsstaat wie das Kleinstunternehmen ansässig. Ein kleines Café mit weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz und weniger als 10 Beschäftigten etwa, das Pappbecher von einem inländischen Lieferanten bezieht, gilt daher nicht als Erzeuger. Hintergrund dieser Ausnahme ist, dass die Erzeugerpflichten die meisten Kleinstunternehmen überfordern dürften.)
- Hersteller: Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, der u.a. Transport- oder in Verkaufs- oder Umverpackungen verpackte Produkte im selben Mitgliedsstaat erstmals bereitstellt oder Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen in einem anderen Mitgliedsstaat erstmals direkt an Endabnehmer bereitstellt. Hersteller sind auch Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, sofern keine andere Person Hersteller ist.
Die Abgrenzung von Erzeugern und Herstellern ist nicht immer ganz einfach, wegen unterschiedlicher Pflichten aber wichtig. Grundsätzlich ist der Erzeuger derjenige, der Verpackungen oder verpackte Produkte physisch herstellt – der Produzent - oder unter eigenem Namen herstellen lässt; und Hersteller derjenige, der Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedsstaat auf dem Markt bereitstellt, also z.B. Verpackungen oder verpackte Produkte verkauft. Viele Unternehmen sind sowohl Erzeuger als auch Hersteller. Ein Getränkehersteller etwa, der seine Flaschen selbst produziert (= Erzeuger) und anschließend verkauft (= Hersteller eines Produktes in einer Verkaufsverpackung) muss entsprechend sowohl Erzeuger- als auch Herstellerpflichten beachten.
Weitere Wirtschaftsakteure
Weitere Akteure sind u.a.:
- Lieferant: liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger (und wird bei Lieferungen an Kleinstunternehmen im selben Mitgliedsstaat zum Erzeuger, s.o.),
- Importeur: jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt (= erstmals in der EU auf dem Markt bereitstellt),
- Vertreiber: natürliche oder juristische Personen, die nicht Erzeuger oder Importeur sind und Verpackungen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitstellen (= entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung),
- Endabnehmer: jede natürliche oder juristische Person, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt.
Pflichten der Beteiligten
Zentrale Adressaten der Verpackungsverordnung sind die Erzeuger bzw. (bei Herkunft der Verpackungen aus einem Drittland) Importeure von Verpackungen sowie die Hersteller: Erzeuger dürfen (Art. 15, 18) nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Art. 5 bis 12 der Verordnung entsprechen. Dabei beinhalten die Art. 5 bis 11 die Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen, Art. 12 die Kennzeichnungspflichten. Für Hersteller gilt wie schon bisher nach RL 94/62/EG bzw. VerpackG die jetzt in Art. 44 geregelte Registrierungspflicht sowie die jetzt in Art. 45 geregelte erweiterte Herstellerverantwortung, die insb. die Verantwortung der Hersteller für die Entsorgung von Verpackungen am Ende ihrer Lebensdauer umfasst (was in der Praxis zumeist bedeutet, dass sich die Hersteller über einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber bei systembeteiligungspflichtigen Abfällen wie Verkaufsverpackungen finanziell am Recycling beteiligen, siehe § 15 VerpackG).
Verpackungen müssen der VO entsprechen
Verpackungen dürfen (ab 12. August 2026) nur dann in Verkehr gebracht (= erstmalig auf dem Markt bereitgestellt) werden, wenn sie der neu en Verpackungsverordnung entsprechen (Art. 4). Das gilt entsprechend auch für verpackte Produkte. Weitergehende nationale Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten sind zulässig. Die EU-Mitgliedsstaaten dürfen aber das Inverkehrbringen von Verpackungen, die der EU-Verpackungsverordnung entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder verhindern. Damit dürfen verordnungskonforme Verpackungen in allen EU-Ländern auch bei Nichteinhaltung nationaler Vorschriften frei gehandelt werden; Hersteller können in allen EU-Ländern ihre Verpackungen einheitlich gestalten. Die zentralen Anforderungen mit ggf. bestehenden Übergangsfristen sind die folgenden:

Nachhaltigkeitsanforderungen der EU-Verpackungsverordnung
Art. 5 enthält Anforderungen an Stoffe in Verpackungen. Ziel ist es, das Vorkommen besorgniserregender Stoffe in Verpackungen so weit wie möglich zu reduzieren. Wie bisher schon (§ 5 VerpackG) wird die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf 100 mg/kg begrenzt. Neu sind Begrenzungen für den Gehalt von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen. Diese gelten für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Art. 5 Abs. 5).
Die folgenden Konzentrationen müssen unterschritten werden:
- 25 ppb für jedes gezielt analysierte PFAS (ohne polymere PFAS),
- 250 ppb als Summe aus der gezielten Analyse von PFAS und ggf. Abbau von Vorläuferverbindungen (ohne polymere PFAS),
- 50 ppm für PFAS einschl. polymere PFAS (bei einem Gesamtflourgehalt über 50 mg/kg muss der Erzeuger/Importeur i.S. der REACH-VO dem Erzeuger/Importeur i.S. der EU-Verpackungsverordnung auf Verlangen Nachweise über die Menge des gemessenen Fluors vorlegen, damit dieser die technische Dokumentation i.S. des Anhang VII erstellen kann).
Die Einhaltung dieser Grenzen muss in der gem. Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachgewiesen werden.
PFAS in Lebensmittelverpackungen
Hinter dem Kürzel PFAS verbirgt sich eine Gruppe von einigen Tausend synthetisch hergestellten Chemikalien. Einige davon werden wegen ihrer fett- und wasserabweisenden Eigenschaften auch in Lebensmittelverpackungen eingesetzt. Dies gilt insbesondere für Verpackungen von fettigen Speisen wie Pommes Frites, Burgern oder Pizza. PFAS sind in der Umwelt sehr langlebig und können sich in der Nahrungskette anreichern. Sie sind heute überall – auch weitab von Industrieanlagen oder anderer menschlicher Aktivität – in der Umwelt und im Menschen nachweisbar. Für einige länger bekannte und gut untersuchte PFAS wie Perflourooktansäure (PFOA) wurden negative Effekte auf Leber, Stoffwechsel, Immunsystem, Hormonhaushalt und Fortpflanzungsfähigkeit nachgewiesen, das Verbot in Lebensmittelverpackungen erfolgt daher aus Gründen der Vorsorge.
Besorgniserregende Stoffe
Zudem gilt die generelle Anforderung, dass besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterial auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen. Bis Ende 2026 erstellt die EU-Kommission einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen. Sie prüft ggf. die Festlegung von Beschränkungen für weitere besorgniserregende Stoffe in Verpackungen.
Der Begriff ist in der EU-Verpackungsverordnung nicht definiert; gemeint sein dürften im Zusammenhang mit der EU-Verpackungsverordnung vor allem Stoffe, die die Recyclingfähigkeit von Verpackungsmaterialien beeinträchtigen (so können etwa hohe Schwermetallgehalte in Altpapier dessen Verwendung für Papier- und Kartonverpackungen gefährden) oder Stoffe, die sich nach Freisetzung in die Umwelt dort anreichern, wie die PFAS. Zu den besorgniserregenden Stoffen gehören auch die in der REACH Verordnung (VO (EG) 1907/2006) definierten „besonders besorgniserregenden Stoffe“, u.a. krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe.
Recyclingfähigkeit
Alle Verpackungen müssen nach Art. 6 künftig recyclingfähig sein. Dazu müssen sie ab 1.1.2030 für das stoffliche Recycling geeignet sein; Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und die Art und Weise, wie die Bewertung durch zuführen ist, legt die EU-Kommission als delegierte Rechtsakte bis 1.1.2028 fest. (Hält die EU-Kommission diese Frist nicht ein, beginnt die Pflicht 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte.) Die konkreten Anforderungen gelten für in Anhang 2 Tabelle 1 der EU-Verpackungsverordnung enthaltene Verpackungskategorien, darunter Glasbehälter, Blechdosen, Aludosen und PET Flaschen. Diese Verpackungen müssen anhand der Kriterien aus den delegierte Rechtsakten in „Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit“ eingruppiert werden:
- ≥ 70 Prozent: Stufe C (ausreichend recyclingfähig),
- ≥ 80 Prozent: Stufe B (gut recyclingfähig),
- ≥ 95 Prozent: Stufe A (hochgradig recyclingfähig)
Ab 1.1.2030 (oder, falls die delegierte Rechtsakte nicht bis 1.1.2028 festgelegt werden, ab 2 Jahren nach dem Inkrafttreten der Rechtsakte) dürfen nur noch nach den Leistungsstufen A, B oder C (also zu mindestens 70 Prozent) recyclingfähige Verpackungen in Verkehr gebracht werden. (Eine Ausnahmeregelung gilt nach Art. 6 Abs. 10 für „innovative Verpackungen“; Verpackungen, für die Art. 6 nicht gilt, sind zudem in Art. 11 aufgeführt. Darunter fallen z.B. bestimmte Medikamentenverpackungen und Verpackungen für medizinische Geräte, die besondere Hygieneanforderungen erfüllen müssen.)
Recycling in großem Maßstab und zukünftige Anforderungen
Ab 1.1.2035 müssen die Verpackungen, wenn sie zu Abfall werden, in „großem Maßstab recycelt werden“ (mindestens 55 Prozent [30 Prozent für Holz] der Abfälle einer Verpackungskategorie werden in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren recycelt); Kriterien für die Ermittlung und zur Einführung eines Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette werden von der EU-Kommission bis 1.1.2030 in Durchführungsrechtsakten festgelegt. (Hält die EU-Kommission diese Frist nicht ein, beginnt die Pflicht 5 Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte.)
Die Einhaltung der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit muss in der technischen Dokumentation gem. Anhang VII nachgewiesen werden. Ab 1.1.2038 dürfen nur noch nach den Leistungsstufen A oder B (also zu mindestens 80 Prozent) recyclingfähige Verpackungen in Verkehr gebracht werden. (Einen ersten Hinweis auf Parameter, die die Recyclingfähigkeit beeinträchtigen und die daher bei den Kriterien auftauchen dürften, liefert Anhang II Tabelle 4: Aufgeführt sind dort u.a. Zusatzstoffe, die das Recycling erschweren, Etiketten und deren Klebstoffe, Schutzhüllen („Sleeves“), die den Hauptteil der Verpackung überdecken und das Sortieren behindern, Druckfarben mit besorgniserregenden Stoffen und schwer trennbare Materialkombinationen (Verbundverpackungen).
Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
Ab 1.1.2030 (oder 3 Jahre nach Erlass der Durchführungsrechtsakte) muss ein in Art. 7 aufgeführter Mindestrezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen in den Kunststoffanteilen von in Verkehr gebrachten Verpackungen enthalten sein. Ab dem 1.1.2040 erhöht sich dieser Mindestrezyklatanteil:
- Kontaktempfindliche PET-Verpackungen (außer Einweggetränkeflaschen)
- ab 2030: 30 %
- ab 2040: 50 % - Kontaktempfindliche Verpackungen nicht aus PET (außer Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff)
- ab 2030: 10 %
- ab 2040: 25 % - Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
- ab 2030: 30 %
- ab 2040: 65 % - Alle übrigen Kunststoffverpackungen
- ab 2030: 35 %
- ab 2040: 65 %
Die eingesetzten Verbraucher-Kunststoffabfälle müssen entweder in der EU gemäß den Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie und der EU-Einwegkunststoffrichtlinie bzw. der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien oder in einem Drittland unter Einhaltung gleichwertiger Standards für hochwertiges Recycling getrennt gesammelt und ggf. innerhalb der EU in einer Anlage, die der EU-Industrieemissionsrichtlinie unterliegt oder in einem Drittland mit gleichwertigen Umweltvorschriften recycelt werden. Damit sollen die Qualität des Rezyklats sichergestellt und Gesundheits- und Umweltrisiken minimiert werden. (Die Anforderung führt aber auch dazu,
dass ein Mangel an verfügbarem hochwertigem Rezyklat und entsprechend hohe Preise befürchtet werden).
Zur Methode für die Berechnung und Prüfung des Rezyklatanteils sowie zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit bei Sammlung und Recycling in einem Drittland erlässt die EU-Kommission bis 31.12.2026 Durchführungsrechtsakte. Die Einhaltung muss in der technischen Dokumentation gem. Anhang VII nachgewiesen werden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung zum Mindestrezyklatanteil sind nach Art. 7 Abs. 4 u.a. Primärverpackungen, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Medizinprodukte, kompostierbare Kunststoffverpackungen und Verpackungen, die für die Beförderungen gefährlicher Güter verwendet werden. Die Anforderungen gelten nach Art 7 Abs. 5 auch nicht für Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, wenn der Rezyklatanteil eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt sowie für Kunststoffanteile, die weniger als 5 Prozent des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.
Minimierung von Verpackungen
Ab 1.1.2030 muss der Erzeuger oder Importeur Gewicht und Volumen von Verpackungen auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduzieren (Art. 10). Um diese Vorgaben zu konkretisieren, sollen ggf. bis 12.2.2027 die europäischen Normungsorganisationen ersucht werden, entsprechende Normen auszuarbeiten, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung dieser Anforderung festgelegt wird. Die Einhaltung der Anforderung muss in der technischen Dokumentation gem. Anhang VII unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Anlage IV Teil B (Darstellung der Einzelheiten zur Berechnung der erforderlichen Mindestgröße/des erforderlichen Mindestgewichts; Erläuterung, warum eine weitere Reduzierung nicht möglich ist; verwendete Testergebnisse, Marktanalysen oder Untersuchungen) nachgewiesen werden.
Bereits ab 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die nicht die Leistungskriterien aus Anhang IV erfüllen (u.a. Schutz des Produktes vor erheblichen Produktschäden, Verlusten und Wertminderung; Schutz der Produkthygiene; Funktionalität; …) und Verpackungen mit Bestandteilen, die nur das wahrgenommene Volumen des Produkts erhöhen (doppelte Böden, Doppelwände, …), nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Wie die Erfüllung der Leistungskriterien festgestellt werden soll, ist in der EU-Verpackungsverordnung allerdings nicht geregelt. Nach Art. 24 gilt weiter, dass ab 1.1.2030 bei Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel das Leerraumverhältnis max. 50 Prozent betragen darf. Auch hierzu sollen – bis 12.2.2028 – Durchführungrechtsakte erlassen werden. Nach Art. 25 ist zudem ab 1. Januar 2030 das Inverkehrbringen bestimmter, in Anhang V der Verordnung aufgeführter, Einwegverpackungen verboten (z.B. Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel in Hotels, sehr leichte Kunststofftragetaschen außer als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel).
Kennzeichnungspflichten
Ab 12. August 2028 müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen mit Ausnahme von Transportverpackungen und Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen, nach Art. 12 mit einer gut sichtbaren und deutlich lesbaren, auf Piktogrammen beruhenden Kennzeichnung versehen werden, aus der die Materialzusammensetzung und bei Kunststoffverpackungen der Rezyklatanteil hervorgeht. Damit soll insb. die effiziente Sortierung und die Wiederverwendung von Verpackungsmaterialien erleichtert werden. Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen gelten ab 1. Januar 2030 für Verpackungen, in denen besorgniserregende Stoffe enthalten sind. Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen, müssen mit einer eindeutigen, national festzulegenden Kennzeichnung versehen werden.
Durchführungsrechtsakte für die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung und des Rezyklatanteils sowie mit Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen sollen bis zum 12. August 2026 erlassen werden (werden die Durchführungsrechtsakte später erlassen, beginnen die Umsetzungsfristen erst 2 Jahre nach dem Inkrafttreten der Rechtsakte), die zur Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe bis 1. Januar 2030. Nach Art. 15 müssen weiterhin Angaben zum Erzeuger (Abs. 6) und zur Verpackungsidentifikation (Typen-, Chargen- oder Serien¬nummer, Abs. 5) auf der Verpackung angegeben werden. Ist das aufgrund der Größe und Art der Verpackung nicht möglich, können die Informationen z.B. auch in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
Nach Art. 13 müssen zudem Abfallbehälter, die der Sammlung von Verpackungsabfällen dienen, gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind Behälter für Pfand- und Rücknahmesysteme. Die Kennzeichnung betrifft die Fraktionen von Verpackungsabfällen, die getrennt entsorgt werden sollen, und muss bis zum 12. August 2028 (oder 30 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte) erfolgen. Auch dazu sollen bis 12. August 2026 Durchführungsrechtsakte erlassen werden.
Weitere wichtige Fragen zum Thema
Erzeuger/Importeure – Die Konformitätserklärung
Eine zentrale neue Anforderung für Erzeuger/Importeure ist es, dass sie vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen:
- eine Konformitätsbewertung gem. Art. 38 durchführen oder durchführen lassen,
- die in Anh. VII dargestellte technische Dokumentation erstellen sowie
- (nicht bei Verpackungen aus einem Drittland) eine EU-Konformitätserklärung gem. Art 39. (Muster in Anhang VIII) ausstellen.
Eine Ausnahme gilt für maßgefertige Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen. Zur Konformitätsbewertung wird in Art. 38 auf das in Anhang VII festgelegte Verfahren verwiesen. Ziel ist es, die Einhaltung der Anforderungen aus Art. 5 bis 12 der Verordnung nachzuweisen. Das in Anhang VII vorgegebene Verfahren ist die interne Fertigungskontrolle. Diese besteht aus dem Erstellen einer technischen Dokumentation und den erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Einhaltung der Anforderungen entsprechend der technischen Dokumentation und der für die Verpackung geltenden Anforderungen aus den Art. 5 bis 12 gewährleistet. Die technische Dokumentation umfasst:
- Allgemeine Beschreibung der Verpackung und vorgesehene Verwendungszwecke,
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen,
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der o.g. Entwürfe und Fertigungszeichnungen, der Pläne und der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind,
- Liste mit
- angewandten harmonisierten Normen gem. Art. 38,
- gemeinsamen Spezifikationen gem. Art. 37,
- einschlägige technische Spezifikationen, die für Mess- und Berechnungszwecke verwendet werden,
- ggf. Teile von harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die angewendet wurden,
- Beschreibung anderer Lösungen zur Erfüllung der Anforderungen aus Art. 5 bis 12, - Qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach Art. 6, 10 und 11 durchgeführt wurden,
- Prüfberichte.

Umfang der schriftlichen Konformitätserklärung
Lieferanten sind (Art. 16) verpflichtet, Erzeugern entweder auf Papier oder in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen zu liefern, die diese für die Konformitätsbewertung benötigen. Die schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang VIII umfasst:
- Eindeutige Kennung der Verpackung,
- Name und Anschrift des Erzeugers (ggf. des Bevollmächtigten des Erzeugers),
- Hinweis, dass der Erzeuger die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Konformitätserklärung trägt,
- Beschreibung der Verpackung,
- Erklärung, dass die beschriebene Verpackung die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung … (Verweis auf andere angewandte Rechtsakte der Union; relevant, wenn Verpackungen oder verpackte Produkte anderen EU-Rechtsvorschriften unterliegen, die Konformitätserklärungen fordern) erfüllt,
- Angabe der zugrunde gelegten, harmonisierten Normen oder gemeinsamer Spezifikationen oder anderer technischer Spezifikationen, für die Konformität (Was ist Konformität?) erklärt wird,
- Ggf. Angaben zur notifizierten Stelle
- Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift.
Das Verfahren ähnelt anderen Konformitätsbewertungsverfahren, eine CE-Kennzeichnung für Verpackungen gibt es jedoch nicht! Die Konformitätserklärung muss insb. für die Marktüberwachungsbehörden jederzeit verfügbar sein, die
technischen Unterlagen müssen für Einwegverpackungen mind. 5 Jahre, für Mehrwegverpackungen mind. 10 Jahre aufbewahrt werden.
Umweltaussagen
Umweltaussagen, etwa Hinweise auf eine besondere Umweltfreundlichkeit von Verpackungen, sind in Bezug auf die in der Verordnung geregelten Eigenschaften nur noch eingeschränkt zulässig. Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn die hervorgehobenen Umwelteigenschaften über die in der Verordnung ohnehin geforderten Anforderungen hinausgehen. Wer lediglich die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, darf dies daher nicht gesondert werblich herausstellen. Die Aussagen müssen zudem anhand der in der Verordnung festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln belegt werden können. Der entsprechende Nachweis ist in der technischen Dokumentation nach Anhang VII zu führen. Außerdem muss klar angegeben werden, worauf sich die jeweilige Aussage bezieht, also ob auf alle vom Unternehmen in Verkehr gebrachten Verpackungen, auf eine einzelne Verpackungseinheit oder auf Teile davon.
Weitere Erzeugerpflichten
Erzeuger müssen die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung nach Art. 15 (3) im Fall von Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung aufbewahren, im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen für 10 Jahre. Bei Serienfertigung müssen sie nach Art. 15 (4) durch „geeignete Verfahren“ (in der Praxis: proaktives Qualitätsmanagement) durchgehend die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der Verordnung erfüllen.
Stellt der Erzeuger fest, dass in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht den Anforderungen der Verordnung genügen, muss er nach Art. 15 (8) unverzüglich Korrekturmaßnahmen einleiten, um die Anforderungen zu erfüllen und nicht konforme Verpackungen ggf. vom Markt nehmen oder zurückrufen (gilt nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11.02.2025 in Verkehr gebracht wurden). Wenn bei Änderungen von Verpackungen die Konformität beeinträchtigt werden könnte oder wenn von der Konformitätsbewertung zugrundeliegenden Normen oder Spezifikationen geändert werden, muss eine erneute Konformitätsprüfung durchgeführt werden. Gefordert wird zudem (Art. 15 (10)) eine Zusammenarbeit mit den Behörden. So ist ihnen auf Verlangen innerhalb von 10 Tagen die technische Dokumentation und andere erforderliche Unterlagen zum Nachweis der Konformität in elektronischer Form oder auf Papier zu übermitteln.
Bevollmächtigte
Erzeuger können schriftlich Bevollmächtigte benennen, die bestimmte Aufgaben für sie übernehmen (das ist insb. relevant für Erzeuger, die nicht in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind). Dieser muss dann die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation aufbewahren (darf letztere aber nicht erstellen) und ist die Kontaktperson für die Behörden.
Pflichten von Importeuren
Importeure zählen unter bestimmten Voraussetzungen zu den Herstellern; nach Art. 18 (1) dürfen sie zudem wie Erzeuger nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Art. 5 bis 12 (Nachhaltigkeitsanforderungen und Kennzeichnung) der Verordnung entsprechen. Sie müssen dafür sorgen, dass die Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt wird, diese während der oben für Erzeuger genannten Aufbewahrungsfristen bereithalten, und auf der Verpackung (ist das nicht möglich: auf den Begleitunterlagen oder digitalen Datenträgern nach Art. 12) ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre Handelsmarke, ihre Postanschrift und ggf. elektronische Kommunikationsmittel angeben, unter denen sie erreichbar sind. Sie müssen weiter gewährleisten, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität von Verpackungen nicht beeinträchtigt, solange sie sich in ihrer Verantwortung befindet.
Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass Verpackungen nicht den Anforderungen genügen, muss er die nötigen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität herzustellen – zusätzlich muss er die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedsstaaten über die vermutete Nichtkonformität und die Korrekturmaßnahmen informieren. Sie sind auch Ansprechpartner für die nationalen Behörden und müssen diesen auf Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen einschl. der technischen Dokumentation in einer Sprache, die diese leicht verstehen kann, aushändigen. Importeure, die Verpackungen unter eigenem Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen, gelten als Erzeuger.
Pflichten von Vertreibern & Fulfillment-Dienstleistern
Vertreiber – das ist, wer Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, aber nicht Erzeuger oder Importeur ist – müssen sich nach Art. 19 vergewissern, dass Hersteller in das Herstellerregister nach Art. 44 eingetragen sind und dass Verpackungen entsprechend den Kennzeichnungspflichten und mit den Angaben zu Erzeuger und Importeur gekennzeichnet sind. Wie Importeure müssen sie gewährleisten, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität von Verpackungen nicht beeinträchtigt, solange sich die Verpackungen oder verpackte Ware in ihrer Verantwortung befindet. Haben sie Grund zur Annahme, dass Verpackungen nicht den Anforderungen genügen, müssen sie die nötigen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität herzustellen (und auch Vertreiber müssen wie Importeure die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedsstaaten über die vermutete Nichtkonformität und die Korrekturmaßnahmen informieren). Vertreiber, die Verpackungen unter eigenem Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen, gelten als Erzeuger.
Fulfillment-Dienstleister (die für andere Unternehmen Lagerung, Verpackung und Versand über nehmen) müssen nach Art. 20 sicherstellen, dass unbefüllte und befüllte Verpackungen so gelagert und gehandhabt werden, dass die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigt wird.
Transparenz
Die beteiligten Wirtschaftsakteure – Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister – müssen nach Art. 22 den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Informationen über die Identität anderer Wirtschaftsakteure zur Verfügung stellen, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen oder an die sie diese geliefert haben. Damit soll eine Rückverfolgbarkeit von Verpackungen sichergestellt werden. Diese Pflicht gilt bei Einwegverpackungen für 5 Jahre ab Lieferung bzw. Bezug, bei wiederverwendbaren Verpackungen für 10 Jahre.
Wiederverwendbare Verpackungen
Zur Unterstützung der in Art. 43 enthaltenen Verpflichtung, dass die Mitgliedsstaaten die Menge des pro Kopf anfallenden Verpackungsabfalls ggü. der für 2018 gemeldeten Menge bis 2030 um mind. 5 Prozent, bis 2035 um mind. 10 Prozent und bis 2040 um mind. 15 Prozent reduzieren müssen, enthält die PPWR verbindliche Ziele für die Nutzung wiederverwendbarer Verpackungen: Ab 1.1.2030 müssen nach Art. 29 mindestens 40 Prozent aller Verkaufs- und Transport- (einschl. E-Commerce-)Verpackungen wiederverwendbar sein, ab dem 1.1.2040 sollen es 70 Prozent sein.
Anwendungsbereich und Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen
Transport- oder Verkaufsverpackungen, die in der EU innerbetrieblich oder zu verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen transportiert werden, sowie Transport- oder Verkaufsverpackungen, die in einem Mitgliedsstaat (also z.B. innerhalb Deutschlands) zu einem anderen Unternehmen geschickt werden, müssen ab 1.1.2030 grundsätzlich wiederverwendbar sein (es gelten aber die in Abs. 4 genannten Ausnahmen und Ausnahmen für die in Abs. 13 genannten Wirtschaftsakteure, etwa Kleinstunternehmen).
Weitere Zielvorgaben gibt es für Kisten als Umverpackung von Verkaufsverpackungen und für Verkaufsverpackungen von Getränken, zudem gibt es Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsverpflichtungen für das Gastgewerbe. Damit werden sich wesentlich mehr Unternehmen als bisher mit dem Thema „wiederverwendbare Verpackungen“ auseinandersetzen müssen. Wiederverwendung ist in der PPWR definiert als die mehrmalige Verwendung von Verpackungen für ihren ursprünglichen Bestimmungszweck. Wiederverwendbare Verpackungen sind damit der Nachfolger der „Mehrwegverpackungen“. Die genauen Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen sind in Art. 11 PPWR enthalten, u.a. muss sie entleert werden können, ohne so beschädigt zu werden, dass eine weitere Verwendung behindert würde und muss unter Wahrung von Qualität und Sicherheit der verpackten Produkte wieder befüllt werden können.
Systeme, Pflichten und Kennzeichnung
Bis 12.2.2027 sollen zudem Vorgaben für die Mindestzahl von möglichen Kreislaufgängen für die häufigsten Wiederverwendbaren Verpackungen ergänzt werden. Wiederverwendbare Verpackungen sollen auch tatsächlich mehrfach verwendet werden, daher dürfen diese nach Art. 26 nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn in dem Mitgliedsstaat ein funktionierendes Sammlungs- und Wiederverwendungssystem besteht. (Anforderungen an Wiederverwendungssysteme sind im Anhang VI, Teil A der Verordnung enthalten). Beispiele sind Mehrwegverpackungen, für die Pfand erhoben wird (als Anreiz zur Sammlung).
Die Nutzung von bei Inkrafttreten der VO bereits bestehenden Wiederverwendungssystemen erfüllt die Anforderungen. Wer wiederverwendbare Verpackungen nutzt, muss nach Art. 27 an einem oder mehreren Wiederverwertungssystemen teilnehmen, vor einer erneuten Verwendung zum Angebot an Endabnehmer muss die
Verpackung rekonditioniert (geprüft, gereinigt, …, Anforderungen: Anhang VI, Teil B) werden.
Das Wiederverwendungssystem kann auch durch Dritte (z.B. eine Organisation für Mehrwegverpackungen oder ein Logistikunternehmen) betrieben werden. Pflichten in Zusammenhang mit der Wiederbefüllung, die Sicherheit und Hygiene gewährleisten sollen, werden in Art. 28 aufgeführt (u.a. Information der Endabnehmer über geeignete Behälter), Anforderungen an Wiederbefüllungsstationen finden sich in Anhang VI, Teil C). Die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen, die ab dem 12.2.2029 (oder, sollten die genauen Kennzeichnungsanforderungen nicht bis 12.8.2026 erlassen worden sein, 30 Monate nach Erlass dieser Vorgaben) in Verkehr gebracht werden, muss u.a. Informationen über die Wiederverwendbarkeit umfassen, eine Markierung mit einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger ist hier Pflicht, damit müssen Informationen über zur Verfügung stehende Wiederverwendungssysteme und vorhandene Sammelstellen zugänglich gemacht werden. Damit wird auch eine Nachverfolgung der Zahl der Kreislaufdurchgänge/Umläufe möglich.
Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung
Alle Hersteller von Verpackungen sind verpflichtet, sich im Herstellerregister jedes Mitgliedsstaates, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen, zu registrieren. (Dieses Herstellerregister müssen die Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten eines bis 12.2.2026 zu erlassenden Durchführungsrechtsaktes, also bis 12. August 2027, schaffen. In Deutschland gibt es bereits ein Herstellerregister (LUCID, geführt von der Zentralen Stelle Verpackungsregister [ZSVR]).
In Deutschland gibt es zudem bereits eine Registrierpflicht aufgrund des VerpackG.) Neu ist die Registrierpflicht in anderen EU-Staaten, in denen Waren oder Verpackungen erstmals bereitgestellt oder verpackte Produkte ausgepackt
werden, ohne Endabnehmer zu sein. Hersteller, die in dem Mitgliedsstaat keine Niederlassung haben, können hiermit einen Bevollmächtigten beauftragen, was sie ohnehin für die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung tun müssen. Register und erweiterte Herstellerverantwortung (EPR, nach engl. extended producer responsibility) stehen in einem engen Zusammenhang. Mit der EPR werden Hersteller verpflichtet, sich auch um Sammlung, Rücknahme und Recycling von Verpackungen am Ende ihres Lebensweges zu kümmern.
Auch das ist nicht grundsätzlich neu, in Deutschland schließen Hersteller hierzu einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber – in der PPWR heißen diese „Organisation für Herstellerverantwortung“ – ab (bekannt, aber nicht der einzige, ist z.B. „Der Grüne Punkt“). Die Gebühren, die die Hersteller zahlen, richten sich bisher nach Materialart und Gewicht; ab Juli 2029 sollen diese nach Recyclingfähigkeit moduliert werden (Art. 6 Abs. 8). Das soll einen Anreiz für Hersteller schaffen, möglichst recyclingfähige Verpackungen einzusetzen.

Berichterstattungs- und Informationspflichten
Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung müssen der für das Register zuständigen Behörde bis 1. Juni für das vorausgegangene Kalenderjahr u.a. melden, welche Menge Verpackungen erstmals im Mitgliedsstaat bereitgestellt bzw. ausgepackt wurden, ohne Endabnehmer zu sein. Endabnehmern, insb. Verbrauchern, müssen nach Art. 55 u.a. Informationen über ihre Rolle bei der Abfallvermeidung, der geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Abfällen, (ab 12. August 2028) über die Bedeutung von Etiketten und Zeichen auf den Verpackungen sowie über Umweltauswirkungen durch achtloses Entsorgen zur Verfügung gestellt werden. Das kann z.B. durch eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel erfolgen ( siehe auch: Was ist bei der Umweltkommunikation zu beachten).
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Katharina Reutter
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FAQ – Wichtige Fragen zur EU-Verpackungsverordnung & Konformitätsbewertung
Was ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) ist ein einheitlicher Rechtsrahmen für Verpackungen in der EU. Sie ersetzt bisherige nationale Regelungen und gilt ab August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Recycling zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Wen betrifft die EU-Verpackungsverordnung?
Die Verordnung betrifft nahezu alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette.Sie gilt für alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen, darunter:
- Hersteller von Verpackungen
- Importeure von verpackten Produkten
- Händler und Online-Shops
Was bedeutet Konformitätsbewertung bei Verpackungen?
Die Konformitätsbewertung ist ein Verfahren, mit dem Unternehmen nachweisen, dass ihre Verpackungen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören u. a. Vorgaben zu Recyclingfähigkeit , Schadstofffreiheit und Materialeinsatz. Sie ist Voraussetzung, bevor Verpackungen in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen.
Ist die Konformitätsbewertung verpflichtend?
Ja. Ab August 2026 ist die Durchführung einer Konformitätsbewertung für Verpackungen verpflichtend. Unternehmen müssen vor dem Inverkehrbringen nachweisen, dass ihre Verpackungen den Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung entsprechen.
Wer ist für die Konformitätsbewertung verantwortlich?
Verantwortlich ist der sogenannte „Erzeuger“, also das Unternehmen, das die Verpackung unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Importeure und Händler haben zusätzlich eine Sorgfaltspflicht und dürfen keine nicht-konformen Verpackungen vertreiben.
Wie läuft die Konformitätsbewertung ab?
Die Verordnung sieht in der Regel eine interne Fertigungskontrolle vor. Das bedeutet: Bewertung der Verpackung durch das Unternehmen selbst, dann Dokumentation aller Anforderungen und Nachweise und schließlich Überwachung der Produktion. Externe Prüfstellen sind in diesem Fall meist nicht erforderlich.
Was ist die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen?
Die EU-Konformitätserklärung ist ein offizielles Dokument, mit dem ein Unternehmen bestätigt, dass seine Verpackung sämtliche Anforderungen der PPWR erfüllt. Sie umfasst in der Regel eine Beschreibung der Verpackung, Angaben zum verantwortlichen Unternehmen sowie die entsprechenden Nachweise, die belegen, dass alle geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Welche Anforderungen stellt die PPWR an Verpackungen?
Die Verordnung definiert zahlreiche Anforderungen, die im Rahmen der Konformitätsbewertung geprüft werden darunter:
- Minimierung von Verpackungsmaterial
- Einsatz von Rezyklaten
- Begrenzung gefährlicher Stoffe
- Verbesserung der Recyclingfähigkeit
Herausgeber: VOREST AG
Die Inhalte dieser Seite wurden vom Redaktionsteam der VOREST AG verfasst, welches aus Trainern und Berater für ISO Management Systeme mit großer Expertise hierzu besteht.
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