Was ist ein Energieaudit und welche Energieauditpflicht gibt es?

In diesem Wissensblog zeigen wir Ihnen, warum ein Energieaudit nach EN 16247 oder ISO 50002 durchgeführt wird, wie ein Energieaudit in 7 Schritten durchgeführt wird und welche Energieauditpflicht für Ihr Unternehmen besteht. Ein Energieaudit ist nach DIN EN 16247-1 eine

„systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten“ (Begriffe, 3.1).

Wichtig: Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 darf nicht mit dem Audit eines Energie­managementsystems nach DIN EN ISO 50001 verwechselt werden. Die Gefahr besteht aufgrund der ähnlichen Bezeichnung. Bei dem Audit eines Energiemanagementsystems geht es darum, die Umsetzung der Vorgaben und die Normkonformität sowie seine Wirksamkeit zu bewerten. Beim Energieaudit ist dieses nicht der Fall; es entspricht vielmehr weitgehend der „energetischen“ Bewertung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001.


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Was sind die sieben Schritte eines Energieaudits?

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247 besteht aus sieben Schritten. Diese sind in der Norm als einfache chronologische Abfolge dargestellt, eine Wiederholung einzelner Schritte ist jedoch nicht ausgeschlossen und oftmals sinnvoll. Der Ablauf eines Energieaudits nach ISO 50002 entspricht weitgehend diesen Schritten, allerdings ist in ISO 50002 zwischen Datenerfassung und Vor-Ort-Untersuchung ein Abschnitt „Messplan“ eingeschoben. Mit diesem Messplan nehmen Sie dann die Datensammlung und die Energiemessungen vor.

Die sieben Schritte eines Energieaudits bei einer Energieauditpflicht

1. Vorbereitung des Energieaudits

Unter dem Punkt Vorbereitung des Energieaudits erfolgt die Klärung der Auditaufgabe. Ebenso wird die Vertragsgestaltung inklusive der Formulierung des Projektauftrags sowie die Organisation des Energieaudits geklärt.

2. Auftaktbesprechung

Die Auftaktbesprechung dient dazu, die am Energieaudit beteiligten Personen im Unternehmen über die Ergebnisse der Vorbereitung zu informieren. Zusätzlich wird der geplante Ablauf des Audits und die Rollen dabei besprochen.

3. Datenerfassung

Bei der Datenerfassung werden im Wesentlichen die vorhandenen Energiedaten erfasst. Eine Grobanalyse der Energieumwandlung und die Erfassung der Energieverbraucher muss zusätzlich durchgeführt werden. Außerdem werden weitere relevante Informationen (zum Beispiel Betriebsdaten, Wirtschaftsdaten, Ergebnisse früherer Energieaudits…. etc.) gesammelt.

4. Außeneinsatz – Vor Ort Untersuchungen und Feinanalyse

Der „Außeneinsatz“, wie die Norm ihn nennt, besteht in Begehungen des zu auditierenden Unter­nehmens. Die Vor Ort Untersuchungen ermöglichen eine auf Grundlage der im vorherigen Schritt beschriebenen Grobanalyse durchzuführende Feinanalyse. Die Begehungen könnten etwa den Energieflüssen im Unternehmen folgen, also beispielsweise von den Übergabestellen für Strom und Gas den Weg dieser (und weiterer, siehe unten) Energieträger durch das Unternehmen folgen und dabei Messstellen und Verbraucher sowie die mit diesen verbundenen Prozesse und Tätigkeiten erfassen.

5. Datenanalyse

Bei der Datenanalyse erfolgt wie aus dem Namen zu schließen ist, die Analyse der Energiedaten. Zusätzlich sollen Sie das technische Einsparpotenzial ermitteln und eine Priorisierung der Maßnahmen vornehmen.

6. Erstellung eines Berichts über das Energieaudit

Im Bericht werden die Ergebnisse des Energieaudits zusammengefasst. Er stellt Qualität und Beschaffenheit der Daten sowie die während des Audits durchgeführten Messungen und deren Beitrag zur Analyse dar. Des Weiteren muss die Analyse (mit Beschreibung der zugrunde liegenden Annahmen) und die Rangfolge der Maßnahmen zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung aufgeführt werden. Unter dieser Darstellung sollen Schätzungen über Kosten und mögliche Einsparungen dargelegt werden.

7. Abschlussbesprechung

Der Auditor übergibt den Bericht über das Energieaudit in einer Abschlussbesprechung und erläutert diesen. Die Abschlussbesprechung soll dazu führen, der Leitung des auditierten Unternehmens die Entscheidung über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu erleichtern. Dies muss durch eine nachvollziehbare Darstellung des Energieaudits und seiner Ergebnisse erfolgen.

Welche normativen Grundlagen für Energieaudits gibt es?

Allgemeine Anforderungen an ein Energieaudit werden in der DIN EN 16247-1 (Energieaudits – Teil 1: Allgemeine Anforderungen) gestellt. Die Norm definiert die Eigenschaften eines qualitativ guten Energieaudits und legt Anforderungen, Methoden und Ergebnisse von Energieaudits fest. Abschnitt 4 definiert Qualitätsanforderungen und Abschnitt 5 beschreibt die Elemente des Energieauditprozesses. Die Qualitätsanforderungen sind im übernächsten Abschnitt dargestellt; die Elemente des Energieauditprozesses in den „sieben Schritten des Energieaudits“ am Ende dieses Artikels.

Die DIN EN 16247-1 wird durch die Teile 2 bis 4 (DIN EN 16247-2 bis 4) ergänzt, die spezifische Anforderungen an Energieaudits von Gebäuden, Prozessen und den Transport stellen. Rechtlich gefordert ist die Anwendung dieser Teile nicht; kann aber das Energieaudit von Gebäuden, Prozessen und Transporten (etwa im Sinne von Hinweisen) erleichtern. Daher wird in den jeweiligen Kapiteln auf wichtige Anforderungen aus diesen Normen hingewiesen. Teil 5 (DIN EN 16247-5) legt Anforderungen an die Qualifikation von Energieauditoren – in der Praxis sind aber in Deutschland die rechtlichen Anforderungen an Energieauditoren gemäß EDL-G die relevanten.

Im Juli 2014 hat auch die International Organization for Standardization eine Norm zu Energieaudits veröffentlicht – die ISO 50002 „Energieaudits – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“. Diese wurde auf Grundlage der DIN EN 16247 erstellt, aber aufgrund der Beiträge außereuropäischer (vor allem amerikanischer und asiatischer) Experten überarbeitet. Eine deutsche Fassung liegt bisher nicht vor.

Da im europäischen und deutschen Recht ausschließlich auf DIN EN 16247-1 verwiesen wird, orientiert sich diese Darstellung für Unternehmen mit einer Energieauditpflicht an der DIN EN 16247-1; zusätzliche Anforderungen der ISO 50002 werden aber hier mit dargestellt.

Energieaudit als Teil eines Energiemanagement Systems nach ISO 50001

Was ist die Energieauditpflicht und welche rechtlichen Verpflichtungen zu einem Energieaudit gibt es?

Die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 alle vier Jahre ist in § 8 Energie­dienstleistungsgesetz (EDL-G) für alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, gefordert. Die Pflicht geht auf die EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU zurück. Sie wurde mit der Änderung des Energieauditgesetzes vom April 2015 in Deutschland eingeführt. Das erste Energieaudit war danach zum 5.12.2015 fällig. Allerdings hat das mit der Überwachung der Durchführung von Energieaudits beauftragte Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgrund der nicht ausreichenden Anzahl von Energie­auditoren Übergangsfristen gewährt, sodass manche Unternehmen ihre Energieauditpflicht für das erste Energieaudit erst nach dem oben aufgeführten Stichtag der Frist durchgeführt haben. Maßgeblich für den Folgetermin ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des ersten Energieaudits.

Wann erfolgt eine Freistellung der Energieauditpflicht?

Freigestellt von der Energieauditpflicht (vgl. § 8 Abs. 3 EDL-G) sind alle Nicht-KMU, die über ein registriertes Umweltmanagementsystem nach EMAS-VO oder ein Energie­management­system mit ISO 50001 Zertifizierung verfügen oder mit der Errichtung eines solches begonnen haben. (Bei Unternehmen mit mehreren Standorten ist es unschädlich, wenn einige Standorte über ein Umweltmanagementsystem nach EMAS-VO und andere Standorte über ein Energiemanage­mentsystem verfügen; ebenso sind Mischsysteme von Standorten mit einem der beiden genannten Managementsysteme und Standorte, an denen ein Energieaudit durchgeführt wird, möglich.)

Die Freistellung muss über die Vorlage eines gültigen ISO-50001-Zertifikats bzw. eine Erklärung, dass das Unternehmen im EMAS-Register eingetragen ist und dass diese Eintragung mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt, erfolgen. Wird das System neu eingeführt, muss der Geschäftsführer schriftlich oder elektronisch eine Erklärung abgeben, dass das Unternehmen mit der Einführung des Systems begonnen hat und mindestens die Erfassung der Energieträger, Energieströme und wesentlicher Verbräuche umgesetzt hat. Nach spätestens zwei Jahren müssen Sie dann ein gültiges ISO-50001-Zertifikat oder eine gültige EMAS-Eintragungs-/Verlängerungsbescheid vorlegen. (siehe § 8c Abs. 7 EDL-G). Das BAFA führt Stichprobenkontrollen zur Durch­führung von Energieaudits durch, bei denen ggf. die Freistellung nachzuweisen ist.


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Welche weiteren Vorgaben gibt es durch die BAFA?

Die Durchführung des Energieaudits ist dem BAFA unaufgefordert spätestens zwei Monate nach Fertigstellung über ein Online-Formular mit Daten zum Energieverbrauch, Energiekosten etc. zu melden. Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch (über alle Energieträger hinweg) bis max. 500.000 kWh/Jahr erfüllen die Auditpflicht bereits, wenn sie ihren nach Energieträgern aufgeschlüsselten Gesamtenergieverbrauch (in kWh/Jahr) und ihre ebenso aufgegliederten Energiekosten (in Euro/Jahr) melden.

Nach dem Merkblatt der BAFA für Energieaudits nach § 8 ff Energiedienstleistungsgesetz EDL-G[1] ist der Begriff Unternehmen weit zu fassen und umfasst

  • jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist, sowie
  • öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind (d.h., kommunale Regiebetriebe und überwiegend hoheitlich tätige Einrichtungen unterliegen nicht der Pflicht).

Wirtschaftlich tätig ist ein Unternehmen, wenn es nicht nur gelegentlich (Dienst-)Leistungen oder Güter am Markt anbietet. Was ein KMU ist, wird in der Empfehlung 2003/361/EG, auf die das EDL-G verweist, geregelt: Demnach sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter (Jahresdurchschnitt der Vollzeitmitarbeiter) oder einen Umsatz von bis zu 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro haben.

Unternehmen, die 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen oder mehr als 50 Mio. Jahresumsatz bzw. mehr als 43 Mio. Bilanzsumme haben, gelten als Nicht-KMU und sind daher verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen.

Unternehmen gelten dann als eigenständig, wenn Außenstehende (auch öffentliche Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts) weniger als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte halten; nur eigenständige Unternehmen dürfen isoliert betrachtet werden. Bei nicht-eigenständigen Unternehmen wird anhand der Anteile (25-50 Prozent oder Mehrheits­beteiligung) sowie der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses zwischen Partner- und verbundenen Unternehmen unterschieden. Bei diesen sind die Mitarbeiter- und Finanzangaben anteilig (Partnerunternehmen) oder vollständig (verbundene Unternehmen) zu berücksichtigen.

(Nähere Erläuterungen finden sich in dem oben aufgeführten BAFA-Merkblatt)

Welche Kostenentlastungen und Einsparungen sind möglich?

Ein Energieaudit ist weiterhin eine der Möglichkeiten, wie KMU das im Strom- und im Energiesteuergesetz geforderte „System zur Verbesserung der Energieeffizienz“ nachweisen können. Über ein solches müssen alle Unternehmen verfügen, die den Spitzenausgleich nach diesen Gesetzen in Anspruch nehmen wollen. Der Spitzenausgleich, auf den alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes[2] Anspruch haben, soll energieintensive Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen schützen; als Gegenleistung der Unternehmen wurde ab Antragsjahr 2013 das oben erwähnte „System zu Verbesserung der Energieeffizienz“ verlangt. Nach § 3 „Spitzenausgleich-Effizienz­systemverordnung – SpaEfV“ vom 5. August 2013 ist für KMU ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, das mit einem Energie­auditbericht (siehe 6. Erstellung eines Berichts über das Energieaudit) abschließt, ein solches System.

Auf das alternative System – und damit auf ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 – nach § 5 SpaEfV verweist auch § 64 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) als Voraussetzung für Unternehmen, die weniger als 5 Gigawattstunden Strom im Jahr verbrauchen, eine reduzierte EEG-Umlage (im Rahmen der „besonderen Ausgleichs­regelung“, § 63 ff. EEG) zu zahlen.

Weiterhin ist ein Energieaudit für alle Unternehmen eine hervorragende Möglichkeit, die Potenziale zur Erhöhung der Energieeffizienz und für Kosteneinsparungen zu ermitteln. Die Kenntnis dieser Potenziale ist die Voraussetzung für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen, also auch für Kosteneinsparungen. Daher lohnt sich ein Energieaudit für viele Unternehmen auch ganz ohne Blick auf steuerliche oder gesetzliche Erfordernisse. Also auch ohne Energieauditpflicht lohnt es sich oftmals ein Energieaudit durchzuführen.

Energieaudits und Energiemanagementsysteme

Wer darüber hinaus an die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 denkt, muss ohnehin Energie­verbräuche, Energieflüsse und Effizienzpotenziale seines Unternehmens ermitteln – was er mit einem Energieaudit macht. Das Energieaudit entspricht damit der von der ISO 50001 geforderten „energetischen Bewertung“ (siehe oben).

[1] Merkblatt für Energieaudits nach § 8 ff EDL-G (Stand 26.11.2019), kostenfreier Download:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_merkblatt.html

[2] Unternehmen der Abschnitte C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewer­be), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003.

Welche Qualitätsanforderungen werden an ein Energieaudit gestellt?

In Abschnitt 4 DIN EN 16247-1 werden Anforderungen an den Auditor (4.1) und an den Energie­auditprozess (4.2) aufgeführt.

Der Energieauditor muss für das festgelegte Ziel und die angestrebte Gründlichkeit „angemessen qualifiziert und erfahren“ sein (4.1.1); von der auditierten Organisation erhaltene und im Energieauditprozess gewonnene Informationen vertraulich behandeln (4.1.2), die Interessen der Organisation in den Vordergrund stellen und objektiv behandeln sowie ggf. sicherstellen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls die Anforderungen an Kompetenz, Vertraulichkeit und Objektivität erfüllen (4.1.3). Jegliche Interessenskonflikte des Energieauditors müssen transparent offen gelegt werden (4.1.4).

Bei ISO 50002 sind die Anforderungen an die Kompetenz des Energieauditors konkreter gefasst. So werden unter anderem relevante technische Fähigkeiten entsprechend dem zu auditierenden Energieeinsatz und Anwendungsbereich, Grenzen und Zielen des Energieaudits sowie Kenntnisse rechtlicher und anderer relevanter Anforderungen gefordert.


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Zusätzliche Anforderungen im Energiedienstleistungsgesetz:

Dient das Energieaudit der Erfüllung der Pflichten nach § 8 EDL-G, sind die in § 8b EDL-G genannten Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen nach einer einschlägigen Ausbildung und einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung gewonnen wurden, sowie (bis zum 26.11.2022 nachzuweisen) zur Erbringung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse zu beachten. Die Energieauditoren müssen beim BAFA registriert oder in die öffentliche Liste der Anbieter von Energieaudits (siehe https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/) eingetragen sein. Unternehmensinterne Energieauditoren dürfen zudem nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energie­audit im Rahmen einer Energieauditpflicht unterzogen wird. Die Fachkunde des Energieauditors kann vom BAFA im Rahmen der nach § 8c EDL-G durchzuführenden Stichprobenkontrollen überprüft werden.

Der Energieauditprozess muss (4.2) angemessen, vollständig, repräsentativ, rückverfolgbar, zweckdienlich und verifizierbar sein. In § 8a EDL-G ist festgelegt, dass hierzu mindestens der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln ist und mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs zu untersuchen sind. Das Energieaudit muss nach § 8a EDL-G eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, mit einschließen und auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann.


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