Manipulation von Schutzeinrichtungen

Immer wieder kommt es zu – auch tödlichen – Unfällen, weil Schutzeinrichtungen an Maschinen manipuliert worden sind. Schutzeinrichtungen gehören zum Sicherheitskonzept einer Maschine. Lassen sich Gefahrenstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen verhindern, muss die Sicherung durch Schutzeinrichtungen erfolgen. Für die Schutzeinrichtungen ist der Hersteller der Maschine verantwortlich, für ihre Prüfung und den sicheren Betrieb der Maschine – wozu das Verhindern der Manipulation von Schutzeinrichtungen gehört – der Betreiber. In diesem Fachbeitrag der VOREST AG erfahren Sie mehr zum Umgang mit Manipulationen an Schutzeinrichtungen.

Schutzeinrichtungen bei Arbeitsmitteln

Der Arbeitgeber darf nach § 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher verwendet werden können. Dazu müssen sie den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen und über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen. Hier treffen sich die Pflichten von Hersteller und Betreiber zum Arbeitsschutz: Produkte – und damit auch Maschinen –, die auf dem Markt bereitgestellt werden, dürfen Sicherheit und Gesundheit der Verwender nicht gefährden (§ 3 Produktsicherheitsgesetz, ProdSG).

Dazu müssen sie die Anforderungen erfüllen, die in Verordnungen zum ProdSG vorgesehen sind, wenn es solche Verordnungen gibt. Im Falle von Maschinen gibt es diese, es ist die 9. Verordnung zum ProdSG (9. ProdSV, Maschinenverordnung). Diese verpflichtet die Hersteller (oder ihre Bevollmächtigten) von neuen Maschinen u.a. zur Einhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Zu diesen gehören neben anderen die unter 1.4 aufgeführten Anforderungen an Schutzeinrichtungen. Dabei wird zwischen trennenden und nicht trennenden Schutzeinrichtungen unterschieden:

  • trennende Schutzeinrichtungen verhindern den Zugang des Körpers oder von Körperteilen zu gefährdenden Maschinenfunktionen, trennen also den Benutzer vom Gefahrenbereich (z.B. Schutzzäune, Schutztüren, …),
  • nicht trennende Schutzeinrichtungen schalten gefährdende Maschinenfunktionen ab, bevor durch Annäherung des Benutzers/von Körperteilen an Gefahrenbereiche eine Gefährdung auftritt (z.B. Sicherheits-Lichtschranken).

(Die o.g. „EU-Maschinenrichtlinie“ wird ab 21.1.2027 durch die „EU-Maschinenverordnung“ VO (EU) 2023/1230 abgelöst, dann finden sich die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörige Produkte in Anhang III. An den Anforderungen an Schutzeinrichtungen ändert sich dadurch nichts.) Die sichere Verwendbarkeit muss vor der Verwendung eines Arbeitsmittels vom Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden.

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Beschaffung von Maschinen

Insbesondere, wenn der Hersteller eine Maschine nach den Vorgaben des Betreibers konstruiert, muss dieser seine Anforderungen – typischerweise in einem Lastenhaft oder als Spezifikation – mitteilen, damit der Hersteller die Anforderungen bei der Entwicklung seines Schutzkonzeptes berücksichtigen kann. § 3 Abs. 3 BetrSichV empfiehlt („soll“) u.a. aus diesem Grund, dass die Gefährdungsbeurteilung bereits vor Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln beginnen soll – im Idealfall werden unter Einbeziehung von Bedienern, Einrichtern, Instandhaltern und ggf. Reinigungspersonal sowie der Sicherheitsfachkraft Anforderungen an Betrieb, Wartungsfreundlichkeit, Störungsbeseitigung und Reinigung festgelegt sowie die späteren Umgebungsbedingungen und organisatorische und personelle Bedingungen ermittelt und beim Lastenheft/den Spezifikationen berücksichtigt. Oft werden nämlich später Sicherheitseinrichtungen manipuliert, weil sie bei diesen Tätigkeiten hinderlich sind.

Dass hinderliche Sicherheitseinrichtungen unwirksam gemacht werden, ist vorhersehbar und muss daher möglichst verhindert werden, indem die Ursachen für Manipulationen abgestellt werden. Daher fordert Anhang 1 EU-Maschinenrichtlinie, dass Schutzeinrichtungen die erforderliche Sicht auf Arbeitsabläufe oder zu überwachende Bereiche ermöglichen (bzw. „nicht mehr als unvermeidlich einschränken“) und Tätigkeiten während des Betriebs sowie Wartung, Reparatur, Reinigung etc. möglichst ohne Abnahme oder Außerbetriebnahmen von Schutzeinrichtungen möglich sind. (Außerdem muss die Manipulation schwer gemacht werden: Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht „auf einfache Weise“ umgangen oder unwirksam gemacht werden können.) Der Hersteller sollte dann erklären, dass er die im Lastenheft aufgeführten Anforderungen erfüllen wird oder in einem Pflichtenheft darlegen, wie er die Anforderungen erfüllen will.

Manipulation von Schutzeinrichtungen - Hersteller- und Betreiberverantwortung

Anreize zur Manipulation von Schutzeinrichtungen

Schutzeinrichtungen werden in der Regel dann umgangen oder unwirksam gemacht, wenn das Bedienpersonal darin einen Vorteil sieht. In vielen Fällen steht dahinter eine Verlangsamung des Arbeitsprozesses oder eine Einschränkung der Produktivität der Maschine. Insbesondere, wenn Beschäftigte die Einschränkung als unnötig ansehen. Entsprechend gehören

  • schnelleres Arbeiten
  • Zeit-/Leistungsdruck
  • Bequemlichkeit
  • schlechte Ergonomie
  • Erleichterung von Arbeiten

zu den häufigsten Begründungen für die Manipulation von Schutzeinrichtungen. Das Institut für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV hat eine Web-App zur Bestimmung des Anreizes für die Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen erarbeitet, das auch in die technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1151 übernommen wurde.

Übergabe an den Betreiber

Bei der Übergabe der Maschine an den Betreiber sollte geprüft werden, ob alle notwendigen Arbeitsvorgänge – einschl. Einrichten, Störungsbeseitigung, Wartung, Reinigung – sicher und ohne Anreiz zur Manipulation von Schutzeinrichtungen ausgeführt werden können. Falls z.B. das Einrichten bei geöffneten Schutzeinrichtungen erfolgen muss, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen greifen, z.B.:

  • Sperren des Automatikbetriebs,
  • Reduzieren der Geschwindigkeit/Leistung (wenn möglich) und
  • Tippbetrieb oder Verwenden anderer Zustimmeinrichtungen

Müssen Betriebe bei laufendem Prozess justieren, muss dieses von außerhalb des Gefahrenbereichs möglich sein. Wenn sie Störungen nicht ohne Manipulation von Schutzeinrichtungen beseitigen können, müssen die Verantwortlichen entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen, ebenso, wenn die Reinigung nicht bei stillgesetzter Maschine durchführbar ist. Sie sollten auf alle Anreize zur Manipulation von Schutzeinrichtungen achten. Liegen solche Anreize vor, sollte die Eignung der Schutzeinrichtungen hinterfragt werden, ggf. sollte mit dem Hersteller eine konstruktive Nachbesserung vorgenommen werden.

Der Hersteller ist zudem verpflichtet, die nach § 39. ProdSV erforderlichen Informationen, insbesondere eine Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen. Diese enthält – soweit erforderlich – Angaben zur Sicherheit beim Umgang mit der Maschine. Unternehmen sollten prüfen, ob die für Bedienung, Instandhaltung und Störungssuche relevanten Informationen schnell auffindbar und nachvollziehbar beschrieben sind. Auch die Schutzeinrichtungen und ihre Funktion müssen in der Betriebsanleitung beschrieben sein. Mit der Abnahme der Maschine findet der Verantwortungsübergang an den Betreiber statt.

Inbetriebnahme am Aufstellungsort

Vor der Erstinbetriebnahme muss die Gefährdungsbeurteilung der Maschine durchgeführt bzw. – wenn sie wie empfohlen bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Maschine begonnen wurde – fortgesetzt werden. Neue Gefährdungen, die der Hersteller in seiner Risikobeurteilung nicht betrachten konnte, können z.B. durch das Zusammenspiel von Maschine und Aufstellungsort oder durch die Verkettung mit anderen Maschinen entstehen.

Betriebe müssen alle mit der Maschine verbundenen Tätigkeiten, auch Einrichtung, Wartung, Störungsbeseitigung, Reinigung etc. beurteilen. Insbesondere organisatorische oder verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, werden in Form von Betriebsanweisungen und maschinenspezifischen sowie sicherheitsbezogenen Unterweisungen im Rahmen des Arbeitsschutzes an das Bedienpersonal weitergeben.

 

 

Betriebsanweisungen für die Beschäftigten

Eine schriftliche Betriebsanweisung ist in § 12 BetrSichV gefordert. Alternativ können Betriebe den Beschäftigten auch die Betriebsanleitung des Herstellers zur Verfügung stellen, wenn die die Information enthält, die in der Betriebsanweisung enthalten ist. (Schon aufgrund des Umfangs der meisten Betriebsanleitungen ist dies ein selten gewählter Weg.) Verbindliche Anforderungen an den Inhalt einer Betriebsanweisung für Arbeitsmittel gibt es (im Unterschied zu denen für Gefahrstoffe) nicht. Häufig anzutreffen und bewährt hat sich die folgende Gliederung:

  • Anwendungsbereich,
  • Gefahren für Mensch und Umwelt,
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
  • Prüfungen,
  • Verhalten bei Störungen,
  • Erste Hilfe bei Notfällen,
  • Instandhaltung/Entsorgung,
  • (Folgen der Nichtbeachtung – soll vor allem gesundheitliche Folgen darstellen)

Weitere Informationen: DGUV Information 211- 010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“.

Unterweisungen zu Arbeitsmitteln

Die Betriebsanweisungen sind bei der ebenfalls in § 12 BetrSichV geforderten Unterweisung in Bezug zu nehmen, die vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln, also z.B. anlässlich der Inbetriebnahmen neuer Arbeitsmittel, und anschließend regelmäßig – mindestens aber einmal jährlich – zu wiederholen ist. Dabei sind die Beschäftigten über Gefährdungen, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Maßnahmen bei Störungen, Unfälle und zur Ersten Hilfe bei Notfällen zu unterweisen. Datum der Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen müssen aufgezeichnet werden. In dieser Unterweisung sollte auch das Thema Manipulation von Schutzeinrichtungen aufgenommen werden.

In der Regel sollte eine Unterweisung von den weisungsberechtigten unmittelbaren betrieblichen Vorgesetzen durchgeführt werden (wobei sie von der Fachkraft für Arbeitssicherheit insb. bei der inhaltlichen Vorbereitung unterstützt werden kann), die ggf. auch Beispiele für die Manipulation von Schutzeinrichtungen im Arbeitsbereich kennt. Adressiert werden können z.B. die Eigenverantwortung (auf die eigene Sicherheit und die der Kolleginnen und Kollegen achten, Funktionsprüfungen von Schutzeinrichtungen durchführen, Manipulationsfälle melden, bei Instandhaltungspersonal auch deren Vorbildfunktion), Vorfälle aus der Praxis (Manipulationsfälle aus dem Unternehmen, (Beinahe-)Unfälle), und das betriebliche Meldeverfahren (wie kann ich Mängel melden?).

Stop defeating

Auf der Internetseite stop-defeating.org finden sich unter Praxishilfen/Lehrmodule vier Lehrmodule, die Unterweisungen unterstützen können. Insbesondere Modul 1 „Einführung“ und Modul 3 „Betrieb von Maschinen“ sind für Betreiber relevant. Unter Praxishilfen/Konstruktionsbeispiele gibt es Hinweise, wie Sie Manipulationen verhindern, erschweren und erkennen können. Das kann z.B. die Unterweisung von Führungskräften unterstützen.

Umgang mit Manipulation von Schutzeinrichtungen

Viele Manipulationen, z.B. abgeschraubte Bestätiger, die dauerhaft gesteckt sind, herumliegende Bestätiger oder abmontierte Schutzeinrichtungen lassen sich schon bei regelmäßigen Sichtprüfungen feststellen. Regelmäßige Sichtprüfungen wie auch Funktionsprüfungen von Schutzeinrichtungen (die zu den Prüfungen gehören, deren Häufigkeit in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind) müssen von der verantwortlichen Führungskraft des Bereichs, in dem die Maschine eingesetzt wird, sichergestellt werden. Erkannte Manipulationen darf die verantwortliche Führungskraft auf keinen Fall dulden. Die Maschine muss sofort wieder in den Ursprungszustand versetzt werden. Ist das nicht sofort möglich, muss sie als unsicher gekennzeichnet werden. Die Sicherheit muss dann bis zur Wiederherstellung des Ursprungszustands mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet sein.

Vor allem aber müssen die Ursachen der Manipulation ermittelt und abgestellt werden. Um die Ursachen zu ermitteln, muss man die Beschäftigten, die mit der Maschine vertraut sind (Bediener, Einrichter, Instandhalter), einbeziehen. Dabei geht es nicht darum, Schuldige zu finden – die meisten Manipulationen finden nicht aus bösem Willen oder Risikofreude statt, sondern um Arbeitsvorgänge zu beschleunigen oder Ausfallzeiten zu verringern –, sondern darum, Anreize zur Manipulation abzustellen. Dazu sollten Unternehmen systematisch Tätigkeiten und bestehende Anreize erfassen. Die Maßnahmen sollten nach folgender Hierarchie umgesetzt werden:

  • Manipulationsanreize herabsetzen,
  • Manipulationen erschweren,
  • Manipulationen erkennbar machen.

Beispiel für Maßnahmen der drei Stufen finden sich auch in Modul 4 „Konstruktionsbeispiele“ der Lehrmodule auf stop-defeating.org.


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