Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag der VOREST AG, woraus sich die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt, welche Aufgaben damit einhergehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Diese dann auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Zu diesem Zweck hat er für eine geeignete Organisation zu sorgen. Die allgemeine Verpflichtung zur „geeigneten Organisation“ wird im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) konkretisiert. Unter anderem gehören die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit dazu. Die sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten werden wiederum in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ist grundsätzlich in § 1 ASiG geregelt, § 5 konkretisiert diese. Demnach muss die Bestellung schriftlich erfolgen und der Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen die in § 6 genannten Aufgaben übertragen werden. Allerdings gibt es in § 5 auch eine Einschränkung: Eine Bestellung ist nur erforderlich, soweit dies notwendig ist im Hinblick auf:
- Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
- Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
- Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
Umfang der Bestellung
Grundsätzlich geht es dabei jedoch in erster Linie um den Umfang der Bestellung. Ein Betrieb ohne Gefährdungen ist nicht vorstellbar. So hat das OVG Hamburg im Jahr 2004 eine Anwaltskanzlei mit Büroarbeitsplätzen zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich jedoch aus § 2 DGUV Vorschrift 2: ein „alternatives Betreuungsmodell“ nach Anlage 3 oder 4 der DGUV Vorschrift 2 ist möglich, wenn der Unternehmer selbst in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 (Anlage 3) oder 20 (Anlage 4) Beschäftigte beträgt. (Die Anzahl der Beschäftigten ist eine Obergrenze, die einzelnen BG können sie niedriger ansetzen, im Einzelfall können ggf. Abweichungen von der BG zugelassen werden.)
Vorausgesetzt, der Unternehmer selbst hat an Informations- und Motivationsmaßnahmen der BG teilgenommen (die konkret von den einzelnen BG festgelegt werden), kann er sich nach Anlage 4 bei besonderen Anlässen durch ein Kompetenzzentrum seiner BG in Fragen der Sicherheit und Gesundheit betreuen lassen. Nach Anlage 3 muss der Unternehmer zusätzlich regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen und sich bei besonderen Anlässen ggf. durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen betreuen lassen. Hier entfällt also nur die Pflicht zur Bestellung, ob eine Betreuung bei besonderen Anlässen erforderlich ist, muss der Unternehmer „prüfen“ (also im Einzelfall entscheiden).
Video: Welche Bereiche gibt es im Arbeitsschutz in Unternehmen?
In Unternehmen ist der Arbeitsschutz ein zentraler Bestandteil, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachhaltig zu gewährleisten. Doch welche Bereiche umfasst der Arbeitsschutz eigentlich? Dieses YouTube-Video der VOREST AG geht dieser Frage nach und gibt einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Handlungsfelder des Arbeitsschutzes in Unternehmen.
Inhalte des Videos:
- Prozess der Wertschöpfung im Arbeitsschutz
- Sicherheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsumwelt
- Arbeitsstättenrecht
- Betriebsorganisation
- Notfallvorsorge
- Meldung von Gefährdungen
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die in § 6 Arbeitsschutzgesetz aufgeführten Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, mit denen diese nach § 5 vom Arbeitgeber beauftragt werden müssen, bestehen in der Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Das umfasst insbesondere:
- die Beratung des Arbeitgebers und sonst für den Arbeitsschutz verantwortlicher Personen bei
- Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen und sanitären Einrichtungen
- Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen, - sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme sowie von Arbeitsverfahren,
- regelmäßige Begehungen, Mitteilung von festgestellten Mängeln und Vorschlag von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,
- Überwachung der Benutzung von Körperschutzmitteln,
- Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen, Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sowie Vorschläge zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle,
- Belehrung aller im Betrieb Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren,
- Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten.

Umfang der Betreuung
Der in der schriftlichen Bestellung aufzunehmende Umfang der Betreuung hat sich bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 zu richten. Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten dann nach Anlage 2 der Vorschrift. Nach Anlage 1 ergibt sich der Umfang aus den Gefährdungen im Betrieb. Zudem aus den Aufgaben nach § 6 ASiG, darunter ausdrücklich erwähnt die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Unter „anlassbezogener Betreuung“ werden in Anlage 1 DGUV Vorschrift 2 die anderen Aufgaben nach § 6 ASiG, aber auch weitere Aufgaben aufgeführt. Dazu gehören etwa Tätigkeiten von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis (Schwangere, Stillende, …), Erstellung von Notfall-, Hygiene-, Pandemie- und Alarmplänen, grundlegende Umgestaltung der von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen, (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden, … (ggf. kann eine anlassbezogene Beratung auch durch andere fachkompetente Personen, die nicht Fachkraft für Arbeitssicherheit sind, erfolgen).
In Anlage 2 wird zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung unterschieden. Für die Grundbetreuung wird eine von der Betriebsart abhängige Einsatzzeit in Stunden/Jahr pro Beschäftigten vorgegeben. Hierbei sind die Zeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuteilen. Mit einem Mindestanteil von 20 Prozent für jede dieser Funktionen. Der Umfang der benötigten betriebsspezifischen Betreuung muss vom Arbeitsgeber festgelegt werden. Zur Grundbetreuung gehören neben den in § 6 ASiG genannten Aufgaben auch die Erstellung von Dokumentationen. Dazu zählt insbesondere der nach § 5 DGUV Vorschrift 2 geforderte regelmäßige Bericht über die Erfüllung der Aufgaben. Außerdem umfasst die Grundbetreuung das Mitwirken an betrieblichen Besprechungen sowie die Selbstorganisation.
Die betriebsspezifische Betreuung ergibt sich z.B. aus für die Branche atypischen Gefährdungen oder einen besonderen Betreuungsaufwand, etwa bei baulich schwierigen Arbeitsstätten. Sie kann sich außerdem auf neue Vorschriften mit umfangreichen Änderungen, die Weiterentwicklung des Standes der Technik oder arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse, betriebliche Aktionen sowie erhöhten Abstimmungsbedarf, etwa bei der Einführung eines freiwilligen Gesundheitsmanagements, beziehen.
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Beratung und Organisation durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Zentrale Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist also die Beratung und Unterstützung der für den Arbeitsschutz verantwortlichen Führungskräfte. Die „sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen“ sind ja in § 13 ArbSchG definiert. Sie umfassen die betrieblichen Führungskräfte mit Personalverantwortung im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Die vom Arbeitgeber geforderte „geeignete Organisation“ umfasst nach heutigem Verständnis die Aufgaben des Arbeitsschutzes als integrale Bestandteile aller betrieblichen Funktionen und Prozesse. Sie sind nicht mehr, wie früher oftmals, eine zusätzlich zur Arbeit zu erledigende Aufgabe.
Zur Führung eines Unternehmens – i.S. des ArbSchG den Arbeitgeberpflichten – gehört es daher, sicherzustellen, dass auch die Führungskräfte auf den Ebenen unter ihnen den Arbeitsschutz als Teil ihrer Arbeit verstehen und ggf. Aufgaben und Befugnisse an diese Führungskräfte zu delegieren – und zwar an die Ebene, die am besten geeignet ist, die Aufgaben auch tatsächlich wahrzunehmen. Die nötige fachliche Unterstützung erhalten die Führungskräfte durch die Fachkraft (bzw. je nach Betriebsgröße die Fachkräfte) für Arbeitssicherheit.
Gefährdungsbeurteilung und Fachwissen
Eine Kernaufgabe ist sicherlich die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung. Darüber sind die Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehalten, ihre Fachkunde aktiv einzubringen, z.B. im Rahmen der geforderten Begehungen. Wichtig (und längst noch nicht in allen Unternehmen umgesetzt) ist auch die proaktive Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Planungs- und Konzeptphase, etwa bei neuen Arbeitsverfahren oder der Beschaffung neuer Betriebsanlagen. Wird die Fachkraft erst bei der Abnahme einbezogen und stellt dann Mängel fest, ist deren Beseitigung oft deutlich teurer. Durch die frühzeitige Festlegung von Anforderungen aus dem Arbeitsschutz lassen sich diese Kosten meist vermeiden.
Von der Fachkraft für Arbeitssicherheit wird daher nicht nur fachliches Wissen erwartet (das durch gezielte Weiterbildung auf aktuellem Stand gehalten werden sollte), sondern sie sollte auch in der Lage sein, das Große und Ganze des Unternehmens im Blick zu behalten und z.B. die verschiedenen Schnittstellen im Blick zu behalten. Da sie als Stabsstelle selbstständig und weisungsfrei arbeitet, sollte sie auch in der Lage, ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen (insb. der zur Verfügung stehenden Zeit) realistisch zu planen und ihre Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine gute Fachkraft für Arbeitssicherheit ist auch in der Lage, eigene Schwächen zu erkennen und aus gemachten Fehlern zu lernen.
Video: Die Gefährdungsbeurteilung - was sind die gesetzlichen Grundlagen?
In diesem Video der VOREST AG erfahren Sie, was die gesetzlichen Grundlagen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes und dient dazu, mögliche Gefährdungen für Beschäftigte systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Auf dieser Grundlage werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten.
Inhalte des Videos:
- Was gibt der § 3 und 4 des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG) vor?
- Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
- Rolle und Aufgaben des
- Was ist eine Gefährdung?
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit
Fachkraft für Arbeitssicherheit Nach § 5 ASiG sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sicherheitsingenieur, -techniker und -meister, die nach § 7 über sicherheitstechnische Fachkunde verfügen müssen. Diese ist wiederum in § 4 DGUV Vorschrift 2 geregelt. Neben der Ausbildung ist eine zweijährige praktische Tätigkeit (einjährig bei Sicherheitsingenieuren; vierjährig, sofern ohne Meisterprüfung als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig) im Beruf sowie ein Qualifizierungslehrgang erforderlich.
Neu ist, dass auch Personen mit Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft als „gleichwertig qualifizierte Personen“ gelten, also als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden dürfen. Die Qualifizierungslehrgänge werden staatlich, von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) oder von den Unfallversicherungsträgern anerkannten freien Bildungsträgern angeboten. Sie dauern im Normalfall etwa 80 Wochen. Dabei ist von einem Aufwand von einem Tag/Woche auszugehen. Der Umfang umfasst fünf Lernfelder plus einen branchenspezifischen Teil. Die fünf Lernfelder sind:
- Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- Arbeitssystem und betriebliche Organisation,
- Beurteilung von Arbeitsbedingungen,
- Arbeitssystemgestaltung,
- Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation.
Wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in einen Betrieb wechselt, der eine andere branchenspezifische Qualifizierung erfordert, ist nach § 4 (8) DGUV Vorschrift 2 eine Fortbildung zum Erwerb branchenspezifischer Kenntnisse erforderlich. Über den Umfang entscheidet die BG des neuen Unternehmens unter Berücksichtigung der bestehenden Kompetenz der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Nach § 19 ASiG kann die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit auch durch Bestellung entsprechender überbetrieblicher Dienste (Dienstleister) erfüllt werden. Hier sollte nach DGUV Regel 100-002 eine ggf. erforderliche Fortbildung zum Erwerb branchenspezifischer Kompetenz vertraglich geregelt werden.
FAQ – Wichtige Fragen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)?
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Schutz der Beschäftigten, der Unfallverhütung und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Sie berät in allen Fragen der Arbeitssicherheit und hilft, rechtliche Anforderungen im Betrieb umzusetzen.
Ist die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?
Ja. Arbeitgeber sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen und damit eine geeignete Arbeitsschutzorganisation sicherzustellen.
Ab welcher Betriebsgröße muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden?
Grundsätzlich müssen alle Betriebe eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, wenn Arbeitsschutzaufgaben anfallen. Je nach Betriebsgröße und Gefährdung können mehrere Fachkräfte oder externe Dienste erforderlich sein.
Welche Qualifikationen muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mitbringen?
Voraussetzung ist in der Regel eine technische oder ingenieurmäßige Grundqualifikation (z. B. Ingenieur, Techniker, Meister) sowie eine sicherheitstechnische Fachkunde, wie sie im ASiG und durch die DGUV Vorschrift 2 definiert ist.
Kann der Arbeitgeber eine externe Fachkraft bestellen?
Ja. Der Arbeitgeber kann entweder eine interne Fachkraft bestellen oder eine externe Fachkraft bzw. einen überbetrieblichen Dienst beauftragen, sofern diese über die nötige Qualifikation verfügen.
Was sind typische Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Zu den Aufgaben gehören Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers, Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen, Schulungen, regelmäßige Inspektionen und die Mitwirkung an Sicherheitsorganisationen im Betrieb.
Wie unterscheiden sich Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt?
Beide unterstützen den Arbeitgeber im Arbeitsschutz, haben aber unterschiedliche Schwerpunkte: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit konzentriert sich auf technische und organisatorische Aspekte, der Betriebsarzt auf medizinischen Gesundheitsschutz.
Welche Rolle spielt die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Gefährdungsbeurteilung?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber und die Führungskräfte bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Sie berät bei der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie bei der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen, trägt jedoch nicht die Verantwortung für deren Durchführung.
Herausgeber: VOREST AG
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