Die neue EU-Maschinenverordnung

Mit der EU-Maschinenverordnung VO (EU) 2023/1230 über Maschinen (EU-MaschV) wird die EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EU-MaschRL) zum 20.1.2027 abgelöst. Im Unterschied zur EU-Maschinenrichtlinie, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste, gilt die EU-MaschV als EU-Verordnung in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar. Da sie nicht nur für das Bereitstellen von Maschinen auf dem Markt, sondern auch für die Inbetriebnahme von Maschinen gilt, ist sie auch für Unternehmen relevant, die Anlagen und Maschinen selbst bauen. Zwar scheint bis 2027 noch viel Zeit, aber da die Umsetzung oft „nebenbei“ erfolgen muss, sollten betroffene Unternehmen sich rechtzeitig mit der neuen EU-Maschinenverordnung beschäftigen - mehr dazu in diesem Fachbeitrag der VOREST AG.

Entstehung des EU-Binnenmarkts und der Maschinenrichtlinie

Am 1.1.1993 trat der EU-Binnenmarkt in Kraft. Dieser umfasst neben den Mitgliedsstaaten der EU auch Island, Norwegen und Liechtenstein – die mit den EU-Mitgliedsstaaten den Europäischen Wirtschaftsraum, EWR, bilden – sowie die Schweiz. Zu diesem Datum mussten die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten angeglichen werden, um Handelshemmnisse zu beseitigen. Das traf auch Rechtsvorschriften, mit denen die Herstellerverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz festgelegt wurden, wie in Deutschland das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ von 1968, mit dem die Verantwortung für die sichere Gestaltung von Arbeitsmitteln, darunter auch „Arbeits- und Kraftmaschinen“, dem Hersteller übertragen worden war. Im Jahr 1989 wurde mit Blick auf den Binnenmarkt mit der Richtlinie 89/392/EWG, die als Maschinenrichtlinie bekannt wurde und die mit Beginn des Binnenmarkts am 1.1.1993 in Kraft trat, die Sicherheit von Maschinen im Binnenmarkt einheitlich geregelt.

Weiterentwicklung und Vereinheitlichung

Die Maschinenrichtlinie richtete sich an die Mitgliedstaaten, die ihr nationales Recht anpassen mussten. Ab dem 1.1.1995 mussten Hersteller nach der Richtlinie 93/68/EWG eine Konformitätserklärung erstellen. Sie bestätigt, dass die Maschine die Anforderungen der harmonisierten EWG-Rechtsvorschriften erfüllt. Außerdem musste die CE-Kennzeichnung angebracht werden, um die Konformität sichtbar zu machen.

1998 veröffentlichte die RL 98/37/EG eine konsolidierte Fassung. Sie änderte den Inhalt nicht, erleichterte aber die Anwendung. 2006 folgte die RL 2006/42/EG. Sie setzte das „New Approach“-Konzept der EG um und legte nur die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen fest. Detaillierte Vorgaben enthalten harmonisierte Normen der Institute CEN, CENELEC und ETSI. Ihre Anwendung ist freiwillig, ihre Beachtung gilt jedoch automatisch als konform.

Die Richtlinie beschränkt sich im Anhang I auf Schutzziele und legt nicht vor, wie Gefährdungen zu beseitigen sind. Art. 7 Abs. 2 regelt die Vermutungswirkung harmonisierter Normen. Unvollständige Maschinen fallen ebenfalls unter die Richtlinie, deren Hersteller Einbauerklärungen und Montageanleitungen liefern müssen. Die CE-Kennzeichnung gilt auch für Sicherheitsbauteile. Die Richtlinie ist seit dem 29.12.2009 gültig und wurde in Deutschland mit der 9. ProdSV umgesetzt.

Überprüfung und Anpassung im Rahmen des REFIT-Programms

2017 startete die EU-Kommission das „REFIT“-Programm, um die Gesetzgebung zu vereinfachen. Dabei wurde auch die Maschinenrichtlinie überprüft. Handlungsbedarf ergab sich aus der Weiterentwicklung des „New Approach“ und dem 2008 festgelegten neuen Rechtsrahmen („New Legislative Framework“, NLF) für den Binnenmarkt. Die Grundprinzipien des New Approach blieben erhalten. Mit Beschluss 768/2008/EG wurden Grundsätze festgelegt, die bei der Überarbeitung der Binnenmarktvorschriften zu beachten sind, etwa die Pflichten der beteiligten Wirtschaftsakteure. Außerdem sollten die Marktüberwachungsvorschriften vereinheitlicht werden. Zum besseren Verständnis veröffentlichte die EU einen „Blue Guide“, dessen aktuelle Fassung 2022 erschien. Er ist nicht rechtsverbindlich, wurde aber bei der Überarbeitung der Maschinenrichtlinie berücksichtigt.

Übergang zur neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Neue technische Entwicklungen wie Digitalisierung und künstliche Intelligenz mussten ebenfalls berücksichtigt werden. Im April 2021 legte die EU-Kommission einen ersten Vorschlag für eine neue Maschinenverordnung vor. Am 29.6.2023 wurde sie als VO (EU) 2023/1230 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Am 4.7.2023 folgten Berichtigungen zu den Inkrafttretensdaten. Die RL 2006/42/EG wird zum 20.1.2027 aufgehoben. Ab diesem Tag gilt die neue Verordnung. Einzelne Regelungen, etwa zur Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen, treten jedoch früher in Kraft (Art. 54 EU-MaschV). Als EU-Verordnung ist sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anzuwenden. Eine nationale Umsetzung ist nur für die den Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben erforderlich.

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Geänderter Anwendungsbereich

Wie bisher die 9. ProdSV gilt auch die EU-MaschV für Maschinen sowie auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen. (Auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte und abnehmbare Gelenkwellen werden jetzt zusammengefasst als „dazugehörige Produkte“ bezeichnet; Maschinen und dazugehörige Produkte als „Produkte, die unter diese Verordnung fallen“.) Auch die Ausnahmen, etwa für Kraftfahrzeuge und Maschinen oder dazugehörige Produkte, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, gelten (mit redaktionellen Änderungen) weiter.

Neu ist die Ausnahme für Sicherheitsbauteile, die identische Sicherheitsbauteile ersetzen und vom Hersteller des Sicherheitsbauteils geliefert werden – bisher galt die Ausnahme nur, wenn das Sicherheitsbauteil vom Maschinenhersteller geliefert wurde.

Geänderte Definitionen von Maschinen und unvollständigen Maschinen

Auch die Definitionen von „Maschine“ und „unvollständige Maschine“ wurden geändert: bei (vollständigen) Maschinen wird klargestellt, dass sie auch als solche gelten, wenn die vom Hersteller für die Anwendung vorgesehene Software noch fehlt [Art. 3 Nr. 1 f)]. Als unvollständige Maschine gilt [Art. 3 Nr. 10] „eine Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt, … und … dazu bestimmt ist, in eine Maschine oder eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um so eine Maschine zu bilden.“ Gegenüber der EU-MaschRL, nach der eine unvollständige Maschine „eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet“ ist, ist die neue Definition weiter. Zahlreiche Komponenten fallen nun als unvollständige Maschine in den Anwendungsbereich der EU-MaschV.

Außerdem fehlt in der EU-MaschV die Einschränkung der EU-MaschRL, nach der unvollständige Maschinen nach Einbau eine Maschine i.S. der EU-MaschRL bilden müssen. Unvollständige Maschinen fallen also auch unter die EU-MaschV, wenn die fertige Maschine nicht in den Anwendungsbereich der EU-MaschV fällt.

Neue Pflichten für Händler und geänderte Regelungen zum Eigengebrauch

Neu ist zudem, dass Händler, die gebrauchte Produkte von außerhalb der EU auf dem Markt bereitstellen, Pflichten nach EU-MaschV haben. Dagegen fällt die Einfuhr von Maschinen i.S. der EU-MaschV von außerhalb der EU für den Eigengebrauch nicht mehr unter die EU-Maschinenverordnung, da der „Einführer“ nach Art. 3 Nr. 20 (siehe unten) ein Produkt in Verkehr bringt, also erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellt – was bei Eigengebrauch nicht der Fall ist.

Erweiterter Geltungsbereich

Unter die EU-Maschinenverordnung fallen auch Komponenten, die nicht unter die EU-MaschRL fallen, sowie unvollständige Maschinen, die für Maschinen vorgesehen sind, die nicht unter die EU-MaschV fallen. Der Import von Maschinen von außerhalb der EU für den Eigengebrauch fällt nicht unter die EU-Maschinenverordnung.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Die bisher in Anhang I EU-MaschRL enthaltenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind jetzt in Anhang III EU-MaschV aufgeführt. Diese gelten nach Art. 8 und 11 EU-MaschRL jetzt auch für unvollständige Maschinen. Anhang III EU-Maschinenverordnung wurde gegenüber Anhang I EU-MaschRL erweitert. Nach wie vor müssen Hersteller von Maschinen oder dazugehörigen Produkten eine Risikobeurteilung vornehmen, um die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln und die Ergebnisse bei Konstruktion und Bau der Maschine/der dazugehörigen Produkte berücksichtigen, um Gefährdungen im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit auszuschließen und, wenn das nicht möglich ist, Risiken zu minimieren.

IT-Angriffe auf Hard- und Software

Neu bei den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ist insbesondere Punkt 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“. Dieser beschreibt Anforderungen zum Schutz vor unbeabsichtigten und beabsichtigten IT-Angriffen auf Hard- und Software, etwa durch konstruktive IT-Sicherheit, Softwarekennzeichnung und Erfassung von Eingriffen. Maschinen und zugehörige Produkte müssen nachweisen können, ob Software verändert oder manipuliert wurde.

In Punkt 1.2.1 Satz 2 f) wird verlangt, das dabei erzeugte Rückverfolgungsprotokoll auf Anfrage der zuständigen Behörde bis zu fünf Jahre nach dem Hochladen verfügbar zu halten und entsprechend aufzubewahren. Zudem legt Punkt 1.2.1 (Satz 3) Anforderungen an Steuerungssysteme mit selbstentwickelndem Verhalten und KI-Einsatz fest. Sicherheitsrelevante Entscheidungsprozesse müssen ein Jahr lang dokumentiert und auf Anfrage übermittelt werden können; Korrekturen an der Maschine oder dem Produkt müssen jederzeit möglich sein. Punkt 3.3 definiert Anforderungen an autonome mobile Maschinen, die alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen ohne ständige Bedienereingriffe erfüllen müssen.

Bestehende Cybersecurity-Maßnahmen sollten daher auf Grundlage der neuen Verordnung überprüft werden. Die Umsetzung der Maschinensicherheit bei KI-gesteuerter, selbstentscheidender Software stellt eine besondere Herausforderung dar.

Risikobeurteilung gem. EU-Maschinenverordnung

Die Anforderungen an die Risikobeurteilung sind in Anhang III Teil B „Allgemeine Grundsätze“ der EU-MaschV enthalten und entsprechen weitgehend den in Anhang I „Allgemeine Grundsätze“ der aktuellen EU-Maschinenrichtlinie enthaltenen Anforderungen. Ergänzt wurde die Anforderungen durch zu berücksichtigende Gefährdungen, die im Laufe des Lebenszyklus der Maschine oder dazugehörigen Produkte auftreten können, die vorhersehbar sind und sich aus selbstentwickelndem Verhalten oder selbstentwickelnder Logik … ergeben, zu berücksichtigen. Damit sind aufgrund der Nutzung künstlicher Intelligenz entstehende Risiken in der Risikobeurteilung zu berücksichtigen (was durch die Aufnahme bei den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ohnehin erforderlich ist). Grundsätzlich bleibt es also beim, in Anhang I EU-MaschRL (auf den die 9. ProdSV direkt verweist) geforderten, iterativen Verfahren mit folgenden Schritten:

  • Festlegen der Grenzen der Maschine, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen einschließt,
  • Ermittlung der Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und der damit verbundenen Gefährdungssituationen,
  • Abschätzung der Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, Bewertung der Risiken, um zu ermitteln, ob Maßnahmen zur Risikominderung notwendig sind,
  • Minderung der mit den Risiken verbundenen Gefährdungen in der Reihenfolge:
    1. Beseitigung der Risiken oder Minimierung soweit wie möglich (Maßstab ist der Stand der Technik),
    2. Ergreifen von Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen,
  • Unterrichtung der Benutzer über Restrisiken aufgrund nicht vollständig wirksamer Schutzmaßnahmen, Hinweis auf ggf. erforderliche spezielle Einarbeitung oder Ausbildung und persönliche Schutzausrüstung (PSA).

EU-Maschinenverordnung – Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Inverkehrbringen/Inbetriebnahme von Maschinen und dazugehörigen Produkten

Wie bisher müssen Hersteller, die eine Maschine oder dazugehörige Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die Maschine/das zugehörige Produkt nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konstruieren und bauen (Art. 10 EU-MaschV). Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme muss der Hersteller die in Anhang IV Teil A aufgeführten technischen Unterlagen erstellen und das in Art. 25 aufgeführte Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Eine Konformität mit den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wird wie bisher für Produkte vermutet, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden, soweit sie von den entsprechenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind (Art. 20 EU-MaschV).

Neu ist, dass die EU-Kommission mittels Durchführungsrechtsakt Spezifikationen für technische Anforderungen festlegen kann, wenn die europäischen Normungsorganisationen keine entsprechenden Normen festlegen. Die Übereinstimmung mit diesen Spezifikationen entfaltet ebenfalls eine Vermutungswirkung (Art. 20 Abs. 6).

Technische Unterlagen

Anhang IV Teil A entspricht Anhang VII Teil A aus der EU-Masch-RL. Die erforderlichen technischen Unterlagen hat die EU z.T. redaktionell überarbeitet, z.T. gibt es aber auch neue Anforderungen, die mit den erweiterten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Zusammenhang stehen. So umfasst die technische Dokumentation den Quellcode oder die Programmierlogik der Schaltung sicherheitsrelevanter Software und ggf. – wenn bei sensorgestützten, ferngesteuerten oder autonomen Maschinen oder dazugehörigen Produkten der sicherheitsrelevante Betrieb durch Sensordaten gesteuert wird, die Beschreibung der allgemeinen Merkmale, Fähigkeiten und Einschränkungen des verwendeten Systems, der Daten sowie der Entwicklungs-, Test- und Validierungsverfahren. Die technischen Unterlagen müssen Unternehmen nach Inverkehrbringen bzw. Inbetriebnahme der Maschine/des dazugehörigen Produktes mindestens 10 Jahre lang aufbewahren. In den technischen Unterlagen enthaltener Quellcode oder die darin enthaltene Programmierlogik müssen sie den Behörden zur Verfügung stellen, wenn sie diese benötigen, um die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüfen zu können.

Konformitätsbewertung gem. EU-Maschinenverordnung

Welches Verfahren zur Konformitätsbewertung anzuwenden ist, wird in Art. 6 EU-MaschV beschrieben. In diesem wird auf Anhang I verweisen, der dem Anhang IV aus der EU-MaschRL entspricht: Zu den in Teil A aufgeführten Kategorien gehörige Maschinen und dazugehörige Produkte müssen nach Art. 25 Abs. 2 EU-MaschV bewertet werden, Maschinen und zugehörige Produkte, die zu den in Teil B aufgeführten Kategorien gehören, nach Art. 25 Abs. 3 EU-MaschV. Für die Zuordnung zu Teil A oder Teil B spielt es künftig keine Rolle mehr, ob Maschinen nach einer harmonisierten Norm hergestellt wurden. Anhang I kann von der EU-Kommission durch delegierte Rechtsakte angepasst – also verändert – werden. Für die in Teil A aufgeführten Kategorien von Maschinen und Anlagen werden

  • eine EU-Baumusterprüfung (Modul B) gem. Anhang VII und eine interne Fertigungskontrolle (Modul C) gem. Anhang VIII oder
  • eine umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gem. Anhang IX oder
  • eine Einzelprüfung (Modul G) gem. Anhang X gefordert.

Die neue interne Fertigungskontrolle (Modul C) wurde gegenüber der alten Fassung (jetzt Modul A, Anhang VI) deutlich ausgeweitet. Für die in Teil B aufgeführten Kategorien gelten die gleichen Anforderungen, allerdings reicht auch eine interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang VI aus, wenn die Maschine oder das dazugehörige Produkt mit geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die alle Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen abdecken, übereinstimmt. Nur in diesem Fall muss für in Anhang I aufgeführte Maschinen oder dazugehörige Produkte keine Konformitätsbewertungsstelle eingeschaltet werden. Für nicht in Anhang I aufgeführte Maschinen oder dazugehörige Produkte genügt nach Art. 25 Abs. 4 EU-MaschV in jedem Fall das Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang VI, eine Konformitätsbewertungsstelle muss also nicht eingeschaltet werden.

 

 

Neuerungen bei Konformitätserklärung und Betriebsanleitung

Die Hersteller müssen dann (nach erfolgreicher Konformitätsbewertung) die EU-Konformitätserklärung gem. Art. 21 ausstellen und die CE-Kennzeichnung (zu der jetzt auf Art. 30 VO (EG) 765/2008 verwiesen wird) gem. Art. 24 anbringen. Neu: war eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, muss diese hinter der CE-Kennzeichnung angegeben werden. Auch die EU-Konformitätserklärung muss (wie die technischen Unterlagen) nach Inverkehrbringen bzw. Inbetriebnahme der Maschine/des dazugehörigen Produktes mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Der Maschine/dem zugehörigen Produkt müssen die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang III beifügt sein.

Hier hat sich also nichts Grundsätzliches gegenüber der EU-MaschRL geändert; die Änderungen liegen im Detail. Die Betriebsanleitung kann künftig bei Geschäftskunden – unter den in Art. 10 Abs. 7 genannten Voraussetzungen, u.a. Angabe einer Internetadresse, unter der sie zu finden ist – auch online in digitaler Form bereitgestellt werden (es sei denn, der Kunde besteht auf einer Papierfassung). Auch die EU-Konformitätserklärung kann alternativ – und für mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen/der Inbetriebnahme – online digital bereitgestellt werden.

Die digitale Betriebsanleitung und EU-Konformitätserklärung ist sicher eine Entlastung und erleichtert z.B. Übersetzungen, bringt aber ihre eigenen Herausforderungen mit sich: Digitale Dokument müssen 10 Jahre online zur Verfügung stehen, und dabei muss sichergestellt werden, dass der Anwender über diesen Zeitraum über „seinen“ Link auf die richtige und aktuelle Version für seine Maschine oder sein dazugehöriges Produkt im Internet findet.

Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen

Die Pflichten der Hersteller unvollständiger Maschinen wurde mit Art. 11 neu geregelt: auch unvollständige Maschinen müssen entsprechend den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anh. III konstruiert und gebaut werden. Ein Konformitätsbewertungsverfahren ist weiterhin nicht vorgeschrieben. Die Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen die technischen Unterlagen nach Anh. IV Teil B erstellen und (bei Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen) eine EU-Einbauerklärung gem. Art. 22 EU-MaschV ausstellen; technische Unterlagen und EU-Einbauerklärung müssen nach dem Inverkehrbringen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Sie müssen der unvollständigen Maschine zudem eine Montageanleitung nach Anh. XI beifügen, dieses kann – unter den in Art. 11 Abs. 7 genannten Voraussetzungen – auch in digitaler Form erfolgen. Auch bei unvollständigen Maschinen wurden die geforderten technischen Unterlagen analog zu denen für vollständige Maschinen ergänzt (Angaben zu Quellcode und Programmierlogik der Schaltung sicherheitsrelevanter Software, Beschreibung der Merkmale, Fähigkeiten und Einschränkungen der Systeme zum sensordatengesteuerten Betrieb ferngesteuerter oder autonomer unvollständiger Maschinen).

Wesentliche Veränderungen

Die Herstellerpflichten gelten nach Art. 18 EU-MaschV auch für diejenigen, die wesentliche Veränderungen an Maschinen oder dazugehörigen Produkten vornehmen. Wesentliche Veränderungen sind in Art. 3 Nr. 16 EU-MaschV (neu!) definiert als „eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung … nach … Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit … beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird,

  • a) die Maschine oder das dazugehörige Produkt um … Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder
  • b) zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit … zu ergreifen.“

Insbesondere muss, wenn die Maschine im Rahmen beruflicher Tätigkeiten verwendet werden, nach einem Umbau, der eine wesentliche Änderung darstellt, eine Konformitätsbewertung durchgeführt und die Erfüllung der Anforderungen der EU-MaschV durch den Verwender, der nunmehr als Hersteller gilt, erklärt werden.

Pflichten für Einführer und Händler

Einführer sind natürliche oder juristische Personen, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf den EU-Markt bringen und das unter die EU-Maschinenverordnung (EU-MaschV, Art. 3 Nr. 20) fällt. Nach Art. 13 und 14 EU-MaschV müssen sie sicherstellen, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren ordnungsgemäß durchführt, die technischen Unterlagen erstellt und bei Maschinen sowie zugehörigen Produkten die CE-Kennzeichnung anbringt. Außerdem müssen alle erforderlichen Unterlagen beigefügt werden, einschließlich der EU-Einbauerklärung und der Montageanleitung bei unvollständigen Maschinen. Solange die Produkte unter ihrer Verantwortung stehen, müssen Einführer zudem gewährleisten, dass Lagerung und Transport die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht gefährden.

Händler sind natürliche oder juristische Personen, die ein Produkt im Anwendungsbereich der EU-Maschinenverordnung auf dem EU-Markt bereitstellen, das heißt entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgeben. Hersteller und Einführer zählen nicht dazu. Nach Art. 15 und 16 EU-MaschV müssen Händler im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten prüfen, ob das Produkt die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei Maschinen und zugehörigen Produkten kontrollieren sie die CE-Kennzeichnung, das Vorhandensein der EU-Konformitätserklärung und der Betriebsanleitung sowie die Informationen nach Anhang III. Bei unvollständigen Maschinen stellen sie sicher, dass die EU-Einbauerklärung und die Montageanleitung vorliegen.

Die EU-MaschV unterscheidet dabei nicht zwischen neuen und gebrauchten Produkten. Dies widerspricht Erwägungsgrund Nr. 10, der die Anwendung nur auf gebrauchte Produkte aus Drittstaaten beschränkt. Außerdem weicht die Verordnung vom EU-Binnenmarktleitfaden „Blue Guide“ ab, der vorschreibt, dass ein Produkt den rechtlichen Anforderungen entsprechen muss, die beim Zeitpunkt seines Inverkehrbringens oder seiner Inbetriebnahme galten. Bis zum Inkrafttreten der EU-MaschV ist hier voraussichtlich eine Klarstellung zu erwarten.


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