Kostenlos: Prozessbeschreibung genehmigungspflichtige Exporte - Exportkontrolle Checkliste

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  • Geben Sie Ihren Vertriebsmitarbeitern mit dieser Prozessbeschreibung genehmigungspflichtige Exporte - Exportkontrolle Checkliste die Möglichkeit, unzulässige Kunden zu erkennen und eventuelle Exportverbote (Embargos) und Genehmigungspflichten zu beachten. Dabei erhalten Sie mit dieser Vorlage Sie eine beispielhafte Darstellung des Arbeitsablaufs zur Ermittlung genehmigungspflichtiger Exporte inklusive aller Tätigkeitsschritte. Eine Prozessbeschreibung dokumentiert verbindlich Abläufe im Unternehmen und hat zumeist den Zweck der Prozessoptimierung und selbstverständlich der Standardisierung. Mit dieser Prozessbeschreibung Exportkontrolle legen Sie also verbindlich fest, wie in Ihrem Unternehmen mit genehmigungspflichtuigen Exporten umzugehen ist. Grundsätzlich ist der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren und Dienstleistungen nicht reglementiert und unterliegt keiner Exportkontrolle. Da Ausnahmen bekanntlich die Regel bestätigen, sind jedoch für bestimmte Waren, Länder oder Personen aus unterschiedlichen Gründen Einschränkungen vorgesehen. Vor einem Export sollte deshalb anhand dieser Prozessbeschreibung zur Ermittlung der Genehmigungspflicht geprüft werden, ob ggf. eine Genehmigungspflicht für die Exporte Ihrer Waren zu beachten ist. In dieser Exportkontrolle Checkliste - Genehmigungsplicht finden Sie auch die notwendigen Verweise zu den ausführlichen Tabellen des Zolls und der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bezüglich der Warengruppen, Länder und Personen bzw. Organisationen.

    Das wichtigste Instrument zur Identifikation reglementierter Güter ist die so genannte Ausfuhrliste für Waren mit kritischem Verwendungszweck. Diese bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) neben der EG-VO 428/2009 („EG-Dual-Use-VO“) den Umfang der Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter (= sowohl zivil als auch militärisch verwendbar) und für Rüstungsgüter. Mit den weiteren „Auffangklauseln“ der AWV soll die kritische Verwendung von nicht gelisteten zivilen Gütern unterbunden werden, falls diese für eine militärische Endverwendung (§ 5c) oder kerntechnische Zwecke (§ 5d) bestimmt sind und in ein Embargoland bzw. in ein Land mit Restriktionen exportiert werden sollen. Länderembargos sollen den Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Ländern beschränken. Politisches Ziel solcher Embargos ist regelmäßig die Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die Regierung des betroffenen Landes.

    Bitte beachten Sie hierbei - Export ist nicht gleich Export!
    Das Außenwirtschaftsgesetz unterscheidet bei Exporten zwischen der Ausfuhr und der Verbringung. Die Ausfuhr umfasst alle Exporte in das nicht europäische Ausland. Der Begriff Verbringung bezieht sich ausschließlich auf Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Außenwirtschaftsgesetz).

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