Achtung! An diesen Stellen verfolgt die DIN EN ISO 9001 den Risikomanagementansatz.

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  • Im deutschen Strafrecht gilt grundsätzlich das römische Prinzip \"ignorantia legis nonexcusat\" (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht). Eine Ausnahme davon ist im § 17 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt: \"Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.\" Projiziert auf die Diskussion zum Risikomanagementansatz in der ISO 9001 bedeutet dies: Um Normforderungen sinnvoll umzusetzen ist nun mal ein Grundverständnis der ISO 9001 Voraussetzung. Zertifizierungsstellen werden im Audit wohl kaum von der Prüfung der Erfüllung dieser Anforderungen absehen, weil der Organisation die Einsicht fehlte?! ... HINWEIS: Dies ist nur ein kurzer Anriss aus dem realen E-Book, welches Sie direkt nach dem Download lesen können.
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