So erkennen bzw. erstellen Sie korrekte Prüfbescheinigungen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die verschiedenen Arten.

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  • Der § 377 HGB legt jedem ordentlichen Kaufmann, als Käufer einer Ware, bestimmte Untersuchungs- und Anzeige- bzw. Rügepflichten auf. Dieser hat die Ware - unverzüglich nach der Anlieferung! - zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel dem Verkäufer ebenso unverzüglich anzuzeigen. Bei verspäteten Mängelanzeigen (Rügen; Reklamationen) gilt die Ware \"als genehmigt\". Laut HGB hat der Käufer die Ware, soweit \"tunlich\", also soweit zumutbar, zu untersuchen. Was ist nun, wenn der Käufer sich die Eigenschaften der Ware in einer Bescheinigung hat bestätigen lassen? Darf der Besteller nun davon ausgehen, dass die in einer Bescheinigung bestätigten Werte und sonstigen Angaben (z.B. eine an dem Erzeugnis vorgenommene Festigkeitsprüfung) mit den tatsächlichen Werten des Erzeugnisses übereinstimmen? Dies hängt wie so häufig vom Einzelfall, d.h. zum Beispiel von der Art der Bescheinigung ab. Verschaffen Sie sich am besten im Folgenden einen Überblick über die verschiedenen Arten der Prüfbescheinigungen... HINWEIS: Dies ist nur ein kurzer Anriss aus dem realen E-Book, welches Sie direkt nach dem Download lesen können.
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